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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Ein unangesagter Augenschein kann im Verfahren nach § 25 GewO in besonderen Fällen ein gebotenes Beweismittel sein, wenn zwischen konkret gehaltenen Anrainerbeschwerden und dem Ergebnis der anläßlich eines angekündigten Lokalaugenscheines getroffenen Feststellungen nicht aufgeklärte Widersprüche bestehen.Ein unangesagter Augenschein kann im Verfahren nach Paragraph 25, GewO in besonderen Fällen ein gebotenes Beweismittel sein, wenn zwischen konkret gehaltenen Anrainerbeschwerden und dem Ergebnis der anläßlich eines angekündigten Lokalaugenscheines getroffenen Feststellungen nicht aufgeklärte Widersprüche bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1958000476.X00Im RIS seit
08.10.2019Zuletzt aktualisiert am
08.10.2019