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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des O T, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Jänner 2019, I412 2144030-3/3E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot u.a. (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Ghanas, stellte nach seiner illegalen Einreise am 23. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13. Dezember 2016 zur Gänze abgewiesen; ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und u.a. festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Ghana zulässig sei. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 27. Juli 2017 als unbegründet ab.
2 Im Juli 2018 wies das BFA einen Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG ab.2 Im Juli 2018 wies das BFA einen Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit , Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab.
3 Mit Bescheid vom 22. November 2018 sprach das BFAvon Amts wegen wiederum aus, dass dem (in Österreich verbliebenen) Revisionswerber ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Unter einem erließ es eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG sowie gemäß § 53 Abs. 1 und 2 FPG ein mit 18 Monaten befristetes Einreiseverbot. Es stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG noch einmal fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Ghana zulässig sei. Des Weiteren sprach das BFA aus, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde, und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. 4 Mit Erkenntnis vom 17. Jänner 2019 wies das BVwG eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Es sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.3 Mit Bescheid vom 22. November 2018 sprach das BFAvon Amts wegen wiederum aus, dass dem (in Österreich verbliebenen) Revisionswerber ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde. Unter einem erließ es eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, und 2 FPG ein mit 18 Monaten befristetes Einreiseverbot. Es stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG noch einmal fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Ghana zulässig sei. Des Weiteren sprach das BFA aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde, und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. 4 Mit Erkenntnis vom 17. Jänner 2019 wies das BVwG eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Es sprach gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 13.3.2019, E 703/2019, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.5 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 13.3.2019, E 703 aus 2019,, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
6 Die in der Folge ausgeführte Revision erweist sich als unzulässig:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG "nicht zur Behandlung eignen", ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG "nicht zur Behandlung eignen", ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
8 Der vorliegenden Revision, die sich im Wesentlichen auf eine Übernahme der vor dem Verfassungsgerichtshof vorgetragenen Argumentation aus dem Bereich des Verfassungsrechtes beschränkt, sind keine Zulässigkeitsgründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG zu entnehmen. Sie erweist sich deshalb als unzulässig (vgl. dazu etwa den Beschluss VwGH 13.12.2017, Ra 2017/19/0540, Rn. 6, mwN). Somit war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.8 Der vorliegenden Revision, die sich im Wesentlichen auf eine Übernahme der vor dem Verfassungsgerichtshof vorgetragenen Argumentation aus dem Bereich des Verfassungsrechtes beschränkt, sind keine Zulässigkeitsgründe im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG zu entnehmen. Sie erweist sich deshalb als unzulässig vergleiche , dazu etwa den Beschluss VwGH 13.12.2017, Ra 2017/19/0540, Rn. 6, mwN). Somit war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 22. August 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210140.L00Im RIS seit
11.11.2019Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019