TE Vwgh Beschluss 2019/9/10 Ra 2019/16/0072

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Veröffentlicht am 10.09.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs5
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des G A S in H, vertreten durch Mag. Petra Herbst-Pacher in 9500 Villach, Draulände 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 11. Jänner 2019, Zl. KLVwG-2864/2/2018, betreffend Verwaltungsübertretung nach dem Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 30. Oktober 2018, mit welchem über den Revisionswerber wegen Übertretung des § 17 Abs. 1 Z 1 des Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetzes (K-PStG) iVm § 5 Abs. 2 der Klagenfurter Kurzparkzonengebührenverordnung 2016 eine Geldstrafe in Höhe von 24 EUR (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der ersten Instanz in Höhe von 10 EUR auferlegt wurde, ab. Weiters sprach das Landesverwaltungsgericht Kärnten aus, dass der Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 10 EUR zu leisten habe und eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 30. Oktober 2018, mit welchem über den Revisionswerber wegen Übertretung des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, des Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetzes (K-PStG) in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, der Klagenfurter Kurzparkzonengebührenverordnung 2016 eine Geldstrafe in Höhe von 24 EUR (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der ersten Instanz in Höhe von 10 EUR auferlegt wurde, ab. Weiters sprach das Landesverwaltungsgericht Kärnten aus, dass der Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 10 EUR zu leisten habe und eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

2 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision führt unter Punkt "4. Revisionspunkt" aus:

"Der Revisionswerber erachtet sich durch die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Erkenntnis in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen und nachvollziehbaren Ermittlungsverfahrens verletzt. Ebenso verletzt die Auslegung des § 5 Abs. (2) der Klagenfurter Kurzparkzonengebührenverordnung 2016 den verfassungsrechtlich verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz."Der Revisionswerber erachtet sich durch die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Erkenntnis in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen und nachvollziehbaren Ermittlungsverfahrens verletzt. Ebenso verletzt die Auslegung des Paragraph 5, Abs. (2) der Klagenfurter Kurzparkzonengebührenverordnung 2016 den verfassungsrechtlich verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz.

Aus diesen Gründen wird das revisionsgegenständliche Erkenntnis seinem gesamten Umfang nach angefochten. Das angefochtene Erkenntnis ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet."

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Revision nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ab, wenn sich diese innerhalb des Revisionspunktes, des vom Revisionswerber selbst definierten Prozessthemas, stellt (vgl. VwGH 1.3.2018, Ra 2015/16/0053, mwN).4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Revision nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ab, wenn sich diese innerhalb des Revisionspunktes, des vom Revisionswerber selbst definierten Prozessthemas, stellt vergleiche , VwGH 1.3.2018, Ra 2015/16/0053, mwN).

5 Nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 29.4.2019, Ra 2019/16/0090, mwN).5 Nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Revisionspunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 29.4.2019, Ra 2019/16/0090, mwN).

6 Vom Revisionspunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Revisionsgründe des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG, an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht (vgl. nochmals VwGH 1.3.2018, Ra 2015/16/0053, mwN).6 Vom Revisionspunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Revisionsgründe des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG und die Aufhebungstatbestände des Paragraph 42, Absatz 2, VwGG, an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht vergleiche , nochmals VwGH 1.3.2018, Ra 2015/16/0053, mwN).

7 Soweit der Revisionswerber sich im "Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen und nachvollziehbaren Ermittlungsverfahrens" verletzt erachtet, ist darauf hinzuweisen, dass die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche keinen Revisionspunkt darstellt, sondern zu den Revisionsgründen zählt (vgl. etwa VwGH 23.10.2018, Ra 2018/16/0176; 12.9.2018, Ra 2018/13/0070).7 Soweit der Revisionswerber sich im "Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen und nachvollziehbaren Ermittlungsverfahrens" verletzt erachtet, ist darauf hinzuweisen, dass die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche keinen Revisionspunkt darstellt, sondern zu den Revisionsgründen zählt vergleiche , etwa VwGH 23.10.2018, Ra 2018/16/0176; 12.9.2018, Ra 2018/13/0070).

8 Zur Prüfung des "verfassungsrechtlich verankerten Gleichbehandlungsgrundsatzes" wäre der Verfassungsgerichtshof zuständig; zufolge des Art. 133 Abs. 5 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig, über eine Revision wegen Verletzung dieses Rechts zu erkennen (vgl. etwa VwGH 28.9.2016, Ra 2016/16/0081).8 Zur Prüfung des "verfassungsrechtlich verankerten Gleichbehandlungsgrundsatzes" wäre der Verfassungsgerichtshof zuständig; zufolge des Artikel 133, Absatz 5, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig, über eine Revision wegen Verletzung dieses Rechts zu erkennen vergleiche , etwa VwGH 28.9.2016, Ra 2016/16/0081).

9 Wenn der Revisionswerber abschließend Aufhebungsgründe im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGG nennt, so kommt auch diesen nach dem Gesagten keine Bedeutung zur Umschreibung des Revisionspunktes im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG zu.9 Wenn der Revisionswerber abschließend Aufhebungsgründe im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, VwGG nennt, so kommt auch diesen nach dem Gesagten keine Bedeutung zur Umschreibung des Revisionspunktes im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG zu.

10 Die Revision hängt daher nicht von der Beantwortung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.10 Die Revision hängt daher nicht von der Beantwortung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukäme.

11 Die Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.11 Die Revision ist daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 10. September 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160072.L00

Im RIS seit

27.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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