TE Vwgh Erkenntnis 1998/11/4 93/13/0209

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Veröffentlicht am 04.11.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §167 Abs2;
EStG 1972 §6;
EStG 1988 §6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde der A GesmbH in Wien, vertreten durch Hügel & Partner, Rechtsanwälte in Mödling, Lerchengasse 14, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat III) vom 8. Juli 1993, Zl 6/2-2169/92-10, betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer 1991 und 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Darstellung des Sachverhaltes wird zunächst auf den mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 93/13/0196, entschiedenen Beschwerdefall verwiesen.

Bei der Beschwerdeführerin des vorliegenden Beschwerdeverfahrens handelt es sich um die Muttergesellschaft der beiden Gesellschaften, über deren Beschwerden mit dem zitierten Erkenntnis vom heutigen Tag einerseits und dem hg Erkenntnis vom 30. September 1998, 93/13/0181, andererseits entschieden wurde.

In dem durch die vorliegende Beschwerde angefochtenen Bescheid begründete die belangte Behörde die ebenfalls allein strittige Verweigerung von Teilwertabschreibungen der Beteiligungen an den Tochtergesellschaften (Beschwerdeführerinnen der zitierten Verfahren) ausschließlich mit der Begründung, daß in den Berufungsentscheidungen gegenüber den Tochtergesellschaften festgestellt worden sei, daß die von den Tochtergesellschaften behaupteten Teilwertminderungen der Beteiligungen an den Enkelgesellschaften nicht eingetreten seien. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Teilwertminderungen ihrer diesbezüglichen Beteiligungen seien daher ebenfalls nicht vorgelegen, zumal andere teilwertmindernde Umstände aus der Aktenlage nicht ersichtlich seien. Die beantragten Teilwertabschreibungen in Höhe der übernommenen Verluste seien somit nicht zu gewähren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit den zitierten Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof die in diesen Verfahren angefochtenen Berufungsentscheidungen jeweils wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Damit erweist sich aber auch der angefochtene Bescheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil die belangte Behörde diesen auf eine dessen Spruch aus den in den zitierten Erkenntnissen angeführten Gründen nicht tragende Begründung gestützt hat.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 3 VwGG ebenfalls wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

Wien, am 4. November 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130209.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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