RS Lvwg 2019/9/5 LVwG-AV-653/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.09.2019

Norm

GewO 1994 §13 Abs1
GewO 1994 §26 Abs1

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob gemäß § 26 Abs 1 GewO eine Nachsicht zu erteilen ist, hat die Behörde zu prüfen, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewebes zu befürchten ist (vgl VwGH 2009/04/0192). Die zu treffende Entscheidung ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung (vgl VwGH 2013/04/0026).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gastgewerbe; Ausschluss; Nachsicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.653.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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