TE Lvwg Erkenntnis 2019/9/9 LVwG-AV-963/001-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.09.2019
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Entscheidungsdatum

09.09.2019

Norm

GewO 1994 §19
GewO 1994 §94 Z42
GewO 1994 §339
GewO 1994 §340 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 26. Juli 2019, ***, betreffend Untersagung der Gewerbeausübung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am 3.5.2019 hat A das reglementierte Gewerbe „Kosmetik (Schönheitspflege) gem. § 94 Z 42 GewO 1994 eingeschränkt auf Aromawickel“ im Standort ***, *** angemeldet.

Der Gewerbeanmeldung waren folgende Unterlagen angeschlossen:

?    Positives Gutachten (Fachgespräch mit Arbeitsprobe) ausgestellt am 14.4.2019 von Frau B

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 26. Juli 2019, ***, wurde gemäß § 339 Abs. 3 iVm. § 340 Gewerbeordnung 1994 festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Kosmetik (Schönheitspflege); eingeschränkt auf Aromawickel“ nicht vorliegen, und die Ausübung des Gewerbes untersagt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die freiwillig absolvierte Prüfung („einschlägiges Fachgespräch“) bei einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und das darauf aufbauende Gutachten nach der höchstgerichtlichen Judikatur nicht „fehlende“ Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen ersetzen könne, sodass nicht (in einer für das Verfahren nach § 19 GewO 1994 erfolgreichen Weise) Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, welche der Antragsteller nicht bereits nach seinem Bildungsgang und seinen bisherigen Tätigkeiten erworben habe, bestätigt werden könnten. Ein Privatgutachten könne nur dann für den Antragsteller erfolgreich „Hilfestellung“ vermitteln, wenn ohnehin aus den sonst vorgelegten Beweismitteln schon (nahezu) nachgewiesen sei, dass die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vorliegen würden.

Insofern das vorgelegte Gutachten sich auf Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen des Antragstellers beziehe, die nicht durch die bisherige Tätigkeit und Ausbildung begründet und durch entsprechende Zeugnisse belegt worden seien, könne es nicht als alleiniges Beweismittel für diese Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen im Verfahren gemäß § 19 GewO herangezogen werden.

Im Ergebnis werde einem Privatgutachten daher nur insoweit Gewicht zukommen, als die bisherigen Arbeiten, Tätigkeiten und Erfahrungen fachkundig und nachvollziehbar beurteilt würden. Damit rückten für das Verfahren gemäß § 19 GewO 1994 die vom Antragsteller vorgelegten Belege über den von ihm durchlaufenen Bildungsgang und seine bisherigen Tätigkeiten in den Mittelpunkt.

Da von der Antragstellerin lediglich ein positives Privatgutachten über ein Fachgespräch und eine Arbeitsprobe vorgelegt worden sei, sei festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Gewerbes nicht vorliegen und sei die Ausübung zu untersagen.

Dagegen hat A, wohnhaft in ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass sie die Ausbildung für die kosmetische Wickeltechnik am C, *** von Okt. 2018 bis März 2019 mit folgenden Modulen absolviert habe:

Die Haut Die Zelle Die Lymphe Gewebe des Menschen Blutkreislauf

- Epidermis - Zellaufbau - Aufbau des Lymphsystems - Binde u. Stützgewebe - Das Herz/Cor

- Corium - Zellteilung - Bestandteile des Lymphsystems - Fettgewebe - Das Blut

- Subcutis -Zellstoffwechsel - Lymphflüssigkeit - Muskelgewebe

- Primäre + Sekundäre Lympathische Organe - Nervengewebe

Ernährung Kräuterkunde Richtig gewickelt Die Cellulite Hygiene

- Makro / Mikronährstoffe - Drogenarten - Bandagenwickel - Ursachen - Öffentliche Hygiene

- Mineralstoffe / Spurenelemente - Ätherische Öle - Body Wrapping - Vorbeugung - Soziale Hygiene

- Baustoffe / Brennstoffe - Vitamine - Apparative - Hormone - Persönliche Hygiene

- Säure / Basenhaushalt - Cellulitebehandlung - Gewerbliche Hygiene

- Lebensmittelkennzeichnung - Desinfektion

- Nährwertangaben - Sterilisation

Erste Hilfe / 1Tag

Die Praxisausbildung der Wickelbehandlungen sei an 3 Wochenenden mit dafür selbst mitgebrachten Modellen erfolgt. Weiters sei sie seit 5 Jahren selbständig als EMS-Personaltrainerin tätig und bringe die notwendige Praxis und das dazugehörige Fachwissen im sportlichen, kosmetischen und gesundheitlichen Bereich mit.

Sinngemäß wurde damit die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Der Beschwerde waren folgende Unterlagen angeschlossen:

?    Gutachten (Fachgespräch mit Arbeitsprobe) ausgestellt am 14.4.2019 von Frau B

?    Zertifikat für die erfolgreiche Teilnahme am Workshop „Schröpfmassage“ am D, ***, ***

?    Auszug aus dem Gewerberegister betreffend das Gewerbe „Betrieb eines Fitnessstudios /Zurverfügungstellen von Fitnessgeräten)“

?    Auszug aus dem Gewerberegister betreffend die Verlegung des Betriebes des Gewerbes „Betrieb eines Fitnessstudios /Zurverfügungstellen von Fitnessgeräten)“

?    EMS Lizenz Level 1 vom 17.6.2016 betreffend A

Mit Schreiben vom 27.8.2019 hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere in die der Gewerbeanmeldung und der Beschwerde angeschlossenen Unterlagen.

Das Landesverwaltungsgericht hat dazu wie folgt erwogen:

Von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen ist auszugehen:

Am 14.4.2019 hat sich A einem Fachgespräch mit Arbeitsprobe bei B, ***, *** unterzogen. Neben Hygiene, Erste Hilfe und Betriebskunde hat das Fachgespräch folgende Themen umfasst:

Cellulite, Erscheinungsbild, Arten der Cellulite, Ursachen der Cellulite, Behandlungsmöglichkeiten, Wirkung der Aromatherapie, Grundlagen des Behandlungserfolgs, Aromaöle-Gewinnung, Anwendung und Wirkung, Produktkunde, Heilkunde, Säureschutzmantel der Haut, Wirkstoffaufnahme der Haut, Hautunterschiede Mann/Frau, Wickelmethoden, Gebote und Verbote der Aromatherapie

Bei der Arbeitsprobe wurden ihr folgende Aufgaben gestellt: Basiswickel, Reiterhosenwickel, Kreuzwickel

B ist Mitglied des Berufsgruppenausschusses Kosmetik. Sie ist Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Schönheitspfleger (Kosmetiker) gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 40 Gewerbeordnung 1973.

Die Ausbildung für die kosmetische Wickeltechnik hat A am C, ***, *** in der Zeit von Oktober 2018 bis März 2019 mit folgenden Modulen absolviert:

Die Haut Die Zelle Die Lymphe Gewebe des Menschen Blutkreislauf

- Epidermis - Zellaufbau - Aufbau des Lymphsystems - Binde u. Stützgewebe - Das Herz/Cor

- Corium - Zellteilung - Bestandteile des Lymphsystems - Fettgewebe - Das Blut

- Subcutis -Zellstoffwechsel - Lymphflüssigkeit - Muskelgewebe

- Primäre + Sekundäre Lympathische Organe - Nervengewebe

Ernährung Kräuterkunde Richtig gewickelt Die Cellulite Hygiene

- Makro / Mikronährstoffe - Drogenarten - Bandagenwickel - Ursachen - Öffentliche Hygiene

- Mineralstoffe / Spurenelemente - Ätherische Öle - Body Wrapping - Vorbeugung - Soziale Hygiene

- Baustoffe / Brennstoffe - Vitamine - Apparative - Hormone - Persönliche Hygiene

- Säure / Basenhaushalt - Cellulitebehandlung - Gewerbliche Hygiene

- Lebensmittelkennzeichnung - Desinfektion

- Nährwertangaben - Sterilisation

Erste Hilfe / 1Tag

Die Praxisausbildung der Wickelbehandlungen erfolgte an 3 Wochenenden mit dafür selbst mitgebrachten Modellen.

Ein Zeugnis über diese von ihr absolvierte Ausbildung wurde nicht vorgelegt.

Am 17. November 2018 hat sie an einem Workshop „Schröpfmassage“, ebenfalls im C, ***, *** teilgenommen. Der Firmenwortlaut des Unternehmens lautet D GmbH. Die D GmbH ist seit 1.11.2008 Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe Kosmetik (Schönheitspflege) einschließlich Tätowieren eingeschränkt auf Permanent-Make-up, ausgenommen Piercen“ sowie für das reglementierte Gewerbe „Massage“, beide im Standort ***, ***.

Am 17.6.2016 hat sie die Lizenzprüfung EMS Lizenz Level 1 am E, ***, *** abgelegt.

Seit 3.6.2014 ist sie Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Betrieb eines Fitnessstudios (Zurverfügungstellen von Fitnessgeräten)“, im Standort ***, ***, wobei der Betrieb ab 13.10.2014 in den Standort ***, *** verlegt wurde.

Dass die nunmehrige Beschwerdeführerin abgesehen von den 3 Wochenenden Praxisausbildung im Rahmen der Ausbildung betreffend Wickelbehandlungen praktische Erfahrungen erlangt hat oder eine einschlägige fachliche Tätigkeit als Selbständige bzw. als Betriebsleiterin oder als Unselbständige ausgeübt hat, kann nicht festgestellt werden.

Die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitsp?ege), ausgenommen Piercen und Tätowieren hat sie nicht abgelegt.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in den unbedenklichen Akt der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zur Zahl ***, insbesondere auf dem im Verfahren vorgelegten unbedenklichen Gutachten betreffend das Fachgespräch mit Arbeitsprobe bei B, ***, ***. Im Zusammenhang mit der Beschwerde wurden auch das Zertifikat über die Teilnahme am Workshop „Schröpfmassage“ und der Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) betreffend das freie Gewerbe „Betrieb eines Fitnessstudios (Zurverfügungstellen von Fitnessgeräten)“ vorgelegt. Hinsichtlich den Feststellungen zur Ausbildung im C folgt das erkennende Gericht den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, an denen zu zweifeln keine Veranlassung besteht, zumal die D GmbH seit 1.11.2008 Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe Kosmetik (Schönheitspflege) einschließlich Tätowieren eingeschränkt auf Permanent-Make-up, ausgenommen Piercen“ im Standort ***, *** ist, wie aus dem GISA-Auszug zur Zahl *** hervorgeht. Aus dem GISA-Auszug zur Zahl *** geht hervor, dass die D weiters Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Massage“, ebenfalls seit 1.11.2008 im Standort ***, *** ist.

Dass die nunmehrige Beschwerdeführerin abgesehen von den 3 Wochenenden Praxisausbildung im Rahmen der Ausbildung am C in ***, *** praktische Erfahrungen erlangt hat oder eine einschlägige fachliche Tätigkeit ausgeübt hat, kann nicht festgestellt werden. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet. Dass sie die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitsp?ege), ausgenommen Piercen und Tätowieren Kosmetik (Schönheitspflege) abgelegt hätte, ist im Verfahren weder vorgebracht noch belegt worden.

Die Feststellung betreffend die EMS Lizenz Level 1 beruht auf der vorgelegten Lizenz vom 17.6.2016.

In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:

(1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.

(2) Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen.

§ 94 Z. 42 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:

Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:

42.      Kosmetik (Schönheitspflege)

§ 18 GewO 1994 lautet auszugsweise:

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht

1.   Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;

2.   Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;

3.   Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;

4.   Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;

5.   Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;

6.   Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;

7.   Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;

8.   Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;

9.   Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;

10.  Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;

11.  Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.

(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde

1.  als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

2.  als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder

3.  in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.

(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

(5) Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.

§ 19 GewO 1994 lautet:

Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. §373c Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege) (§ 94 Z 42 GewO 1994), ausgenommen Piercen und Tätowieren, vom 14.2.2003, BGBl. II Nr. 139/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 399/2008 lautet:

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege) (§ 94 Z 42 GewO 1994), ausgenommen Piercen und Tätowieren, als erfüllt anzusehen:

1.

Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

2.

Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3.

Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, sofern für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gemäß Abs. 3 nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist, oder

4.

Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, sofern für die betreffende Tätigkeit zusätzlich eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder

5.

Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, sofern für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gemäß Abs. 3 nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist.

(2) Die im Abs. 1 Z 2 und 4 geregelten Tätigkeiten dürfen im Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung nicht länger als zehn Jahre beendet worden sein.

(3) Ausbildungen nach Abs. 1 Z 3 und 5 sind Folgende:

Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/ Zahnmedizin oder Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kosmetiker (Schönheitspfleger), Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder eine andere vorher erfolgreich abgeschlossene, staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsorganisation anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.

(4) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist eine hauptberufliche, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung im Rahmen einer befugten Berufsausübung zu verstehen.

Die Verordnung der Bundesinnung der Fußp?eger, Kosmetiker und Masseure über die Durchführung von Befähigungsprüfungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitsp?ege), ausgenommen Piercen und Tätowieren (Kosmetik (Schönheitspflege) Befähigungsprüfungsordnung) lautet auszugsweise:

Auf Grund der §§ 22 und 352a Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 GewO 1994 - BGBI. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, wird verordnet:

Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitsp?ege) (§ 94 Z 42 GeWO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung BGBl. 11 Nr. 110/2004 anzuwenden.

§ 2. Die Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitsp?ege) besteht aus 5 Modulen.

Modul 1: Fachlich praktische Prüfung

§ 3. (1) Das Modul 1 besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Das Modul 1A ist ein einheitlicher Gegenstand, das Modul 1B besteht aus 6 Gegenständen.

(2) Teil A wird durch die Lehrabschlussprüfung Kosmetiker (BGBl. Nr. 63 8/1996) ersetzt.

(3) Das Modul 1 Teil A besteht aus Arbeitsproben, mit denen folgende Grundfertigkeiten auf dem Niveau der Lehrabschlussprüfung nachzuweisen sind:

a. Beurteilen der Haut

b. Einfache Gesichtsbehandlung

c. Augenbrauen- und Wimpernfärben (erforderlichenfalls auch Fassonieren)

d. Tages-Make-up und dessen Umwandlung in ein Abend-Make-up

e. Hand- und Nagelp?ege (Maniküre), Lackieren sowie Handmassage und Armmassage

(4) Die Prüfungskommission hat die Arbeitsproben so zu wählen, dass ein Prüfungskandidat sie in 1 Stunde beenden kann. Das Modul 1 Teil A darf maximal 2 Stunden dauern.

(5) Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit notwendig, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich

ist.

(6) Das Modul 1 Teil B hat projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Aufgaben zu den folgenden Tätigkeitsbereichen zu stellen, die gegenüber dem Niveau der Lehrabschlussprüfung den Nachweis einer höherwertigen Leistung ermöglichen. Dabei können jene Grundfertigkeiten, die dem Niveau der Lehrabschlussprüfung entsprechen, ebenfalls mit einbezogen werden. Für die positive Bewertung der Gegenstände des Moduls 1 Teil B sind jedoch die weiterführenden Fertigkeiten auf höherem Niveau ausschlaggebend.

1. P?egende Kosmetik:

a. Hautbeurteilung (Sicht- und Tastbefund)

b. Hautreinigung (wie Ober?ächen- und Tiefenreinigung, Peeling und Entfernen von Mitessern und Milien)

c. Gesichtsmassage

d. Lymphdrainage

e. Anwendung von Gesichtsmodellagen

f. Anwendung von Packungen und Masken (auf den individuellen Hauttyp abgestimmt)

g. apparative Kosmetik nach dem Stand der Technik (wie beispielsweise Bestrahlungen, Hochfrequenz, Schwellstrom, Tiefenwärme, Fibration, Iontophorese, Ultraschall und Dermabrasion)

2. Dekorative Kosmetik: Au?egen eines Tag-, Abend-, Ball- und Phantasie-Make-ups unter vorheriger Hauttyp- und Persönlichkeitstypbestimmung und Abstimmung der Farben auf Persönlichkeit und Kleidung,

3. Schlankheits- und Zellulitebehandlungen einschließlich Ernährungsberatung

4. Hand- und Armpackungen

5. Enthaarungen (nach dem Stand der Technik)

6. Nageldesign, ausgenommen dem Modellieren von Fingernägeln

(7) Die Prüfungskommission hat die Aufgabenstellung so zu wählen, dass ein Prüfungskandidat sie in 5 Stunden beenden kann. Das Modul 1 Teil B darf maximal 7 Stunden dauern.

(8) Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten notwendig ist.

(9) Nach der Anmeldung zur Prüfung ist dem Prüfungswerber von der Meisterprüfungsstelle mitzuteilen, dass Modelle in ausreichender Anzahl mitzubringen sind, um die Fertigkeiten gemäß § 3 Abs. 6 prüfen zu können. Für die Ausführung der Tätigkeiten erforderliches Material, Maschinen und Arbeitskleidung sind vom Prüfungskandidaten beizubringen, sofern von der Meisterprüfungsstelle nicht Abweichendes festgelegt wird.

Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung

§ 4. (1) Das Modul 2 besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Das Modul 2 ist ein einheitlicher Gegenstand.

(2) Teil A wird durch die in § 3 Abs. 2 genannte einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt.

(3) Kenntnisse sind auf dem Niveau der Lehrabschlussprüfung aus folgenden Bereichen zu prüfen:

a. Geräte, Apparate, Instrumente

b. Erste Hilfe

c. Farbenlehre für „Make-up"

d. Hygiene

e. Masken, Packungen, Präparate

(4) Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an eine Fachkraft zu stellen sind, zu orientieren. Das Prüfungsgespräch hat mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden.

(5) Die Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(6) Das Modul 2 Teil B hat eine projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Prüfung zu den folgenden 3 Bereichen zu stellen, die gegenüber dem Niveau der Lehrabschlussprüfung den Nachweis einer höherwertigen Leistung ermöglicht.

1. Planung

a. Kundenberatung/-befragung, Dokumentation

b. pflegende Kosmetik, dekorative Kosmetik, Körperbehandlungen

2. Sicherheitsmanagement

a. Arbeitnehmerschutz

b. Erste Hilfe

c. Unfallverhütung

3. Qualitätsmanagement

a. Hygiene

b. Geräte und Apparate

(7) Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, zu orientieren. Die Prüfung hat mindestens 30 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 40 Minuten zu beenden.

(8) Die Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

Modul 3: Fachlich schriftliche Prüfung

§ 5. (1) Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung hat auf höherem fachlichen Niveau als jenes der einschlägigen Lehrabschlussprüfung nach § 3 Abs. 2 zu erfolgen, um die Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, nachweisen zu können.

(2) Die Aufgabenstellung hat die fachlich und betrieblich notwendigen Kenntnisse aus folgenden Fachgebieten:

1. Anatomie

2. Somatologie

3. Dermatologie

4. Histologie

5. Kräuterlehre

6. Ernährungslehre

7. kosmetische Chemie

8. Physik

9. Hygiene

10. Erste Hilfe

einzubeziehen.

(3) Die schriftliche Prüfung besteht aus 10 Gegenständen und hat mindestens 5 Stunden zu dauern. Sie ist nach maximal 7 Stunden zu beenden.

Modul 4: Ausbilderprüfung

§ 6. Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß § 29a Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2015.

Modul 5: Unternehmerprüfung

§ 7. Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 in der Fassung BGBl. II Nr. 114/2004.

§ 340 GewO 1994 lautet:

(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

Gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen, und bejahendenfalls den Anmelder in das Gewerberegister einzutragen.

Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

Gemäß § 94 Z. 42 GewO 1994 ist das Gewerbe „Kosmetik (Schönheitspflege)“ ein reglementiertes Gewerbe, sodass gemäß § 5 Abs. 2 GewO 1994 für dieses ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist.

Aufgrund des § 18 Abs. 1 GewO 1994 legt das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend für jedes reglementierte Gewerbe mit Verordnung fest, durch welche Belege die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung als erfüllt anzusehen sind.

Die Zugangsvoraussetzungen für das gegenständliche Gewerbe sind in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege) (§ 94 Z 42 GewO 1994), ausgenommen Piercen und Tätowieren, vom 14.2.2003, BGBl. II Nr. 139/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 399/2008 geregelt.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gem. § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden (vgl. VwGH vom 6.4.2005, 2004/04/0047, 18.5.2005, 2004/04/0188; 18.5.2005, 2004/04/0211, 20.5.2015, Ro 2014/04/0032; 2.2.2012, 2010/04/0048 u.a.).

Beim „individuellen Befähigungsnachweis“ im Sinn des § 19 GewO 1994 wird der gemäß § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinn des § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen (VwGH 20.5.2015, Ro 2014/04/0032). Auf Grund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften. Der Antragsteller muss in einem Verfahren gemäß § 19 GewO 1994 eine Tätigkeit nachweisen, die der in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeit „gleichwertig“ ist. Die Behörde hat hier auf ein „Äquivalent“ zu dem Erfordernis der Verordnung nach § 18 GewO 1994 abzustellen (VwGH 24.6.2015, 2013/04/0041; 20.5.2015, 2014/04/0032 mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom 2.2.2012, 2010/04/0048, und vom 26.9.2012, 2012/04/0018, etc.)

Nach der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege) (§ 94 Z 42 GewO 1994), ausgenommen Piercen und Tätowieren, ist die die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege) (§ 94 Z 42 GewO 1994), ausgenommen Piercen und Tätowieren, entweder durch ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung (§ 1 Abs. 1 Z. 1) als erfüllt anzusehen oder durch den Nachweis einer einschlägigen Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter (§ 1 Abs. 1 Z. 2 und 3), allenfalls in Verbindung mit einer Ausbildung gemäß Abs. 3 (§ 1 Abs. 1 Z. 2) bzw. in Verbindung mit einer einschlägigen Tätigkeit als Unselbständiger (§ 1 Abs. 1 Z. 4). Auch bei einer einschlägigen Tätigkeit als Unselbstständiger ist für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gemäß Abs. 3 nachzuweisen (§ 1 Abs. 1 Z. 5). Ausbildungen nach Abs. 1 Z. 3 und 5 sind die Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin oder die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kosmetiker (Schönheitspfleger) sowie eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder eine andere vorher erfolgreich abgeschlossene, staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsorganisation anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.

Dazu wurde festgestellt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin die Befähigungsprüfung nicht abgelegt hat und auch keine einschlägige fachliche Tätigkeit, weder als Selbständige oder als Betriebsleiterin noch als Unselbständige nachgewiesen hat. Sie ist zwar seit 3.6.2014 Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Betrieb eines Fitnessstudios (Zurverfügungstellen von Fitnessgeräten)“, wobei es sich jedoch gemäß § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege) (§ 94 Z 42 GewO 1994), ausgenommen Piercen und Tätowieren nicht um eine fachlich einschlägige Tätigkeit handelt. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als EMS-Trainerin.

Sie hat jedoch eine Ausbildung für kosmetische Wickeltechnik in *** in der Zeit von Oktober 2018 bis März 2019 absolviert und die dadurch erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen eines Fachgespräches zusammen mit einer Arbeitsprobe erfolgreich unter Beweis gestellt.

Es ist daher zu prüfen, ob das von der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 14.4.2019 absolvierte Fachgespräch mit Arbeitsprobe bei B in Verbindung mit ihrer Ausbildung der Befähigungsprüfung gleichzuhalten ist, da bejahendenfalls eine nachgewiesene praktische Tätigkeit als Berufszugangsvoraussetzung nicht erforderlich wäre. Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in den betreffenden BefähigungsnachweisV angeführten Sachgebieten vor (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 20113, § 19, Rz. 6).

Neben Hygiene, Erste Hilfe und Betriebskunde hat das Fachgespräch folgende Themen umfasst:

Cellulite, Erscheinungsbild, Arten der Cellulite, Ursachen der Cellulite, Behandlungsmöglichkeiten, Wirkung der Aromatherapie, Grundlagen des Behandlungserfolgs, Aromaöle-Gewinnung, Anwendung und Wirkung, Produktkunde, Heilkunde, Säureschutzmantel der Haut, Wirkstoffaufnahme der Haut, Hautunterschiede Mann/Frau, Wickelmethoden, Gebote und Verbote der Aromatherapie

Bei der Arbeitsprobe wurden ihr folgende Aufgaben gestellt: Basiswickel, Reiterhosenwickel, Kreuzwickel

Die Ausbildung für die kosmetische Wickeltechnik hat A am C, ***, *** in der Zeit von Oktober 2018 bis März 2019 mit folgenden Modulen absolviert:

Die Haut Die Zelle Die Lymphe Gewebe des Menschen Blutkreislauf

- Epidermis - Zellaufbau - Aufbau des Lymphsystems - Binde u. Stützgewebe - Das Herz/Cor

- Corium - Zellteilung - Bestandteile des Lymphsystems - Fettgewebe - Das Blut

- Subcutis -Zellstoffwechsel - Lymphflüssigkeit - Muskelgewebe

- Primäre + Sekundäre Lympathische Organe - Nervengewebe

Ernährung Kräuterkunde Richtig gewickelt Die Cellulite Hygiene

- Makro / Mikronährstoffe - Drogenarten - Bandagenwickel - Ursachen - Öffentliche Hygiene

- Mineralstoffe / Spurenelemente - Ätherische Öle - Body Wrapping - Vorbeugung - Soziale Hygiene

- Baustoffe / Brennstoffe - Vitamine - Apparative - Hormone - Persönliche Hygiene

- Säure / Basenhaushalt - Cellulitebehandlung - Gewerbliche Hygiene

- Lebensmittelkennzeichnung - Desinfektion

- Nährwertangaben - Sterilisation

Erste Hilfe / 1Tag

Die Praxisausbildung der Wickelbehandlungen erfolgte an 3 Wochenenden mit dafür selbst mitgebrachten Modellen

Nach der Verordnung der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure über die Durchführung von Befähigungsprüfungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitsp?ege), ausgenommen Piercen und Tätowieren (Kosmetik (Schönheitspflege) Befähigungsprüfungsordnung) besteht die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitsp?ege) aus 5 Modulen, wobei festzuhalten ist, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin nicht die Gewerbeberechtigung für das gesamte Gebiet der Kosmetik anstrebt, sondern eingeschränkt auf Aromawickel.

Die in Modul 1 Teil A vorgesehenen Arbeitsproben aus den Bereichen Augenbrauen- und Wimpernfärben (erforderlichenfalls auch Fassonieren), Tages-Make-up und dessen Umwandlung in ein Abend-Make-up, Hand- und Nagelp?ege (Maniküre), Lackieren sowie Handmassage und Armmassage sind für das gegenständlich angestrebte Gewerbe im eingeschränkten Umfang freilich ebenso nicht relevant, wie die in Modul A Teil B vorgesehenen Gebiete Dekorative Kosmetik, Enthaarungen und Nageldesign, ausgenommen dem Modellieren von Fingernägeln.

Die in Modul 2 vorgesehene Prüfung betreffend Kenntnisse auf dem Niveau der Lehrabschlussprüfung aus den Bereichen Geräte, Apparate, Instrumente, Erste Hilfe, Farbenlehre für „Make-up“, Hygiene, Masken, Packungen, Präparate hat die nunmehrige Beschwerdeführerin jedoch nur zum Teil nachgewiesen. Zwar hat sie im Fachgespräch Kenntnisse im Bereich „Erste Hilfe“ nachgewiesen, nicht jedoch im Bereich Geräte, Apparate, Instrumente bzw. Masken, Packungen, Präparate. Der Bereich „Farbenlehre für „Make-up““ ist angesichts des eingeschränkten Gewerbeumfangs nicht relevant. Vor allem aber deckt weder ihre im Institut in *** absolvierte Ausbildung noch das Fachgespräch die Bereiche Sicherheitsmanagement/Arbeitnehmerschutz bzw. Unfallverhütung bzw. die Bereiche Qualitätsmanagement/Geräte und Apparate ab. Auch Kenntnisse über die in Modul 3 der Befähigungsprüfung vorgesehenen Fachgebiete hat sie nur im eingeschränkten Umfang nachgewiesen. Insbesondere sind die Fachgebiete Anatomie und Somatologie nicht Gegenstand der von ihr absolvierten Ausbildung bzw. des Fachgesprächs gewesen, dessen Schwerpunkt eindeutig auf den Bereichen Cellulite und Aromatherapie liegt. Kenntnisse aus diesen Bereichen betreffend den Aufbau des menschlichen Körpers sind jedoch auch für das gegenständliche Gewerbe im eingeschränkten Umfang jedenfalls erforderlich. Abschließend ist noch festzuhalten, dass sie auch nicht die Module 4 und 5, nämlich Kenntnisse im Bereich Ausbilderprüfung und Unternehmerprüfung, nachgewiesen hat.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 6.4.2005, 2004/04/0047 mit Verweis auf die vergleichbare frühere Rechtslage und auf sein Erkenntnis vom 9.10.2002, 2002/04/0059, und die dort zitierte Vorjudikatur) kann die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen

Wie oben festgestellt, hat die nunmehrige Beschwerdeführerin zweifelsohne sich umfassende zusätzliche fachliche Kenntnisse durch Teilnahme an der Ausbildung im C in *** angeeignet, die sie durch die Absolvierung des Fachgesprächs auch belegt hat. Allerdings deckt diese Ausbildung nicht alle Teilbereiche der Befähigungsprüfung ab, soweit sie für das angestrebte Gewerbe im eingeschränkten Umfang jedenfalls erforderlich sind.

Da nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die den Befähigungsnachweis gemäß § 18 Abs. 1 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür bilden, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden und die von der nunmehrigen Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung nicht mindestens in gleicher Weise wie die in den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt, hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten daher zu Recht festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Kosmetik (Schönheitspflege); eingeschränkt auf Aromawickel“ bei der nunmehrigen Beschwerdeführerin nicht vorliegen und die Ausübung des Gewerbes untersagt.

Aus diesem Grund erübrigt es sich auch darauf einzugehen, inwieweit ein Gutachten über ein Fachgespräch alleine ohne Zeugnisse über die absolvierte Ausbildung ein ausreichendes Beweismittel für die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen des Antragstellers darstellt.

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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