TE Bvwg Erkenntnis 2016/2/2 W128 2105603-1

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Veröffentlicht am 02.02.2016
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Entscheidungsdatum

02.02.2016

Norm

BDG 1979 §38
BDG 1979 §38 Abs7
BDG 1979 §40
BDG 1979 §40 Abs1
BDG 1979 §40 Abs2
BDG 1979 §40 Abs2 Z3
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W128 2105603-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael Fuchs-Robetin als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Friedrich PAUL und Ing. Mag. Peter DITRICH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Riedl, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Personalamtes Klagenfurt der Österreichischen Post AG vom 04.02.2015, ohne Geschäftszahl, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Weisungen vom 08.11.2013 und 20.12.2013, mit welchen die Übernahme bzw. "Transferierung" der Beschwerdeführerin in die Betreuung durch den Post-Arbeitsmarkt ausgesprochen worden war, unzulässig waren, da diese ihrem Inhalt nach als einer Versetzung gleichzuhaltenden Personalmaßnahme im Sinne des § 40 BDG 1979 nur durch eine bescheidmäßige Absprache erfolgen hätte dürfen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich Folgendes:

1. Der Beschwerdeführerin wurde am 29.10.2013 durch ihren Vorgesetzten, XXXX, die Weisung erteilt sich zur Dienstleistung beim Post-Arbeitsmarktservice in 9020 Klagenfurt einzufinden. Durch ihre rechtsfreundliche Vertretung remonstrierte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 07.11.2013 gegen diese Weisung wegen Rechtswidrigkeit. In der Begründung wird ausgeführt, dass kein sachlich gerechtfertigter Grund vorliege, sie zum Post-Arbeitsmarkservice zur Dienstleistung zuzuteilen. Es stünden genug andere Mitarbeiter, insbesondere aus dem Raum Klagenfurt oder dem näheren Bereich zur Verfügung, die einen wesentlich kürzeren Anreiseweg hätten. Darüber hinaus sei ganz offensichtlich kein Arbeitsplatz beim Post-Arbeitsmarktservice vorgesehen, den sie bekleiden könne. Durch die gegenständliche Weisung würden ihre Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen für ihren Dienstgeber nicht genützt, was als Schaden für den Dienstgeber zu beurteilen sei.

2. Mit Schreiben vom 08.11.2013 wurde vom Personalamt Klagenfurt die Weisung schriftlich wiederholt. Die Beschwerdeführerin werde ab sofort in die Betreuung des Post-Arbeitsmarkt übernommen und habe den Dienst am Montag den 11.11.2013 um 8:00 Uhr im Regionalzentrum Klagenfurt, Bahnhofsplatz 2, 9020 Klagenfurt anzutreten.

3. Mit Schriftsatz vom 13.11.2013 beantragte die Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Absprache darüber, ob es sich bei der Dienstzuteilung, welche mit der schriftlichen Weisung vom 08.11.2013 verfügt worden sei, um eine Versetzung oder qualifizierte Verwendungsänderung handle, so dass es der Erlassung eines Bescheides auf Basis eines ordentlichen Versetzungsverfahrens gemäß § 38 BDG 1979 bzw. iVm. § 40 leg cit. bedürfe. Begründend wird ausgeführt, dass eine Dienstzuteilung auf unbestimmte Zeit vorliege, dies dadurch, dass keinerlei Zeitpunkt einer Beendigung dieser Maßnahme angegeben sei, sondern vielmehr von vornherein klargestellt werde, dass die Beschwerdeführerin ohne jegliche Einschränkung in Zukunft "in die Betreuung" übernommen würde. Damit läge nach einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt eine Versetzung vor. Diese habe mit einem Verfahren nach §§ 38 und 40 BDG 1979 bescheidmäßig erledigt zu werden und sei die ledigliche Erlassung einer Weisung rechtswidrig.

4. Mit Schreiben vom 20.12.2013 wurde der Beschwerdeführerin vom Leiter des-Arbeitsmarktes mitgeteilt, dass sie per 01.01.2014 in den Post-Arbeitsmarkt transferiert werde und sich in der Betreuung von Mitarbeitern des Post-Arbeitsmarktes befinde. Diese würden sie auch beim Auffinden von neuen beruflichen Perspektiven, im Unternehmen oder außerhalb, unterstützen.

5. Mit Schriftsatz vom 03.02.2014 beantragte die Beschwerdeführerin darüber abzusprechen, ob es sich bei der Dienstzuteilung (Transferierung), ausgesprochen am 20.12.2013, um eine Versetzung oder qualifizierte Verwendungsänderung handle, so dass es der Erlassung eines Bescheides auf Basis eines ordentlichen Versetzungsverfahrens gemäß § 38 BDG 1979 bzw. iVm. § 14 leg.cit. bedürfe oder nicht und darüber, ob die Befolgung dieser Dienstanweisung zu ihren Dienstpflichten gehöre oder nicht. Eine Transferierung auf unbestimmte Zeit, wie im gegenständlichen Fall, sei nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. der (ehemaligen) Berufungskommission als Versetzung anzusehen. Es hätte daher entsprechend den Bestimmungen des BDG 1979 vorgegangen werden müssen.

6. Am 04.11.2014 brachte die Beschwerdeführerin zwei Säumnisbeschwerden an das Bundesverwaltungsgericht bei der belangten Behörde ein. Diese richteten sich einerseits gegen die Säumnis der belangten Behörde in Bezug auf den Antrag vom 13.11.2013 und andererseits in Bezug auf den Antrag vom 03.02.2014.

7. Mit Bescheid vom 04.02.2015 machte die belangte Behörde von der Möglichkeit Gebrauch den Bescheid gemäß § 16 VwGVG nachzuholen.

Inhaltlich wurde Folgendes ausgesprochen:

1) Es werde Folgendes festgestellt:

a) Jener der Beschwerdeführerin am 08.11.2013 durch das Personalamt Klagenfurt, dass sie in die Betreuung durch den Post-Arbeitsmarkt übernommen werde, schriftlich erteilte Dienstauftrag, ihren Dienst am Montag, den 11.11.2013 8:00 Uhr im Regionalzentrum Klagenfurt anzutreten und sich bei ihrer Betreuerin zu melden, sei rechtlich zulässig als Weisung ausgesprochen worden.

b) Die mit Schreiben der Leitung Post-Arbeitsmarkt vom 20.12.2013 an die Beschwerdeführerin gerichtete Mitteilung, dass sie per 01.01.2014 in den Post- Arbeitsmarkt "transferiert" und sich in der Betreuung der Mitarbeiter des Post Arbeitsmarktes befinden werde, stelle keine Personalmaßnahmen im Verständnis einer Versetzung dar, zu deren Erlassung es eines Bescheides auf Basis eines ordentlichen Versetzungsverfahrens gemäß § 38 BDG 1979 bedürfe.

2) Das Begehren auf Feststellung, ob die Befolgung der (nach Auffassung der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 20.12.2013 zu sehenden) Weisung, dass sie per 01.01.2014 in den Post-Arbeitsmarkt transferiert und sich in der Betreuung der Mitarbeiter des Post-Arbeitsmarktes befinden werde zu ihren Dienstpflichten gehöre oder nicht, werde hinsichtlich ihres Antrages vom 03.02.2014 zurückgewiesen.

Die belangte Behörde führte in ihrer Begründung zum Sachverhalt Folgendes aus:

Die Beschwerdeführerin stehe seit 01.01.1987 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und sei gemäß § 17 Abs. 1 PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Sie sei zuletzt auf dem Arbeitsplatz "Distributionsmanager", Code 2255, in der Distribution Kärnten verwendet worden.

Am 29.10.2013 habe ihr ihr Vorgesetzter, mitgeteilt, dass ihr Arbeitsplatz mit Ablauf 31.10.2013 organisationsänderungsbedingt eingezogen werde und sie daher in Abstimmung mit der Dienstbehörde in die Betreuung des Post-Arbeitsmarktes übernommen werde.

Aufgrund ihrer mit Schreiben vom 07.11.2013 erfolgten Remonstration habe ihr das Personalamt Klagenfurt, mit einem als "Schriftliche Weisung" bezeichneten Schreiben vom 08.11.2013 mitgeteilt, dass sie ab sofort in die Betreuung des Post-Arbeitsmarktes übernommen werde und habe sie angewiesen ihren Dienst am Montag, den 11.11.2013 um 8:00 Uhr im Regionalzentrum Klagenfurt anzutreten. In der Folge sei ihr eine Laufbahnberatung angeboten worden, die sie in Teilbereichen absolviert habe.

Nach Abschluss der Laufbahnberatung habe ihr die Leitung Post-Arbeitsmarkt mit Schreiben vom 20.12.2013 mitgeteilt, dass sie (nunmehr definitiv) per 01.01.2014 in den Post-Arbeitsmarkt "transferiert" und sich in der Betreuung von Mitarbeitern des Post-Arbeitsmarktes befinden werde, die sie auch beim Auffinden von neun beruflichen Perspektiven im Unternehmen unterstützen werden

Da ihr vorerst keine - ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechende neue Verwendung zugewiesen habe werde können - sei ihr die Mitarbeit im Projekt "PABD/EHPK" der Distribution angeboten worden. Seit 03.02.2014 (Projektstart) sei sie über ihren Wunsch als Koordinatorin für dieses Projekt eingesetzt worden. Laut Auskunft der Leitung Post-Arbeitsmarkt erledige sie ihre Aufgaben im Bereich Datenabgleich und der Konsolidierung der Post-Adressendatenbank mit großem Engagement.

Aus rechtlicher Sicht wird zu Spruchpunkt 1 ausgeführt, dass der Post-Arbeitsmarkt eine im Bereich Personalmanagement eingerichtete Serviceeinheit sei, die Mitarbeiter, die ihren Arbeitsplatz verloren hätten, beim Auffinden neuer berufliche Perspektiven unterstützte. Dies könne eine neue Verwendung in der Regelorganisation oder der Einsatz in Projekten sein, in welchen sich die betreuten Mitarbeiter auch für künftige neue Verwendungen qualifizieren könnten. Der Post-Arbeitsmarkt sei eine Einrichtung, in der die Arbeitseinsätze und die damit einhergehende Erbringung von Dienstleistungen koordiniert werden. Die in die Betreuung übernommenen Beamten könnten in der Serviceeinheit "Post-Arbeitsmarkt" selbst keine Dienstleistungen im Verständnis des § 38 Abs. 1 BDG 1979 erbringen, weshalb auch aus rechtlicher Sicht eine Versetzung der betreuten Beamten zum Post-Arbeitsmarkt nicht infrage komme.

Zu Spruchpunkt 2 wird ausgeführt, dass das Schreiben der Leitung Post-Arbeitsmarkt vom 20.12.2013 nur eine Information über die bevorstehende Übernahme in die Betreuung durch den Post-Arbeitsmarkt enthielte sowie Zweck und Ziel dieser Betreuung, jedoch keine an die Beschwerdeführerin gerichtete Anordnung. Da somit keine Weisung im Verständnis des § 44 BDG 1979 vorliege, über deren Befolgungspflicht abgesprochen werden könne, sei der Antrag hinsichtlich dieses Begehrens zurückzuweisen gewesen.

Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 05.02.2015 zugestellt.

8. Mit Schriftsatz vom 02.03.2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und machte Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Vorgehensweise der österreichischen Post AG erkennen ließe, dass nach wie vor systematisch versucht werde, sich vieler hunderter Beamter zu entledigen. Einmal mehr zeige der gegenständliche Sachverhalt, dass die österreichische Post AG mit allen Mitteln versuche Beamte wie die Beschwerdeführerin zu ermüden und zum Aufgeben zu bringen. Nicht anders könne das Kalkül im beschwerdegegenständlichen Fall ausgelegt werden, dass die belangte Behörde nach der Säumnisbeschwerde weitere drei Monate bis zur Entscheidung verstreichen ließe, um dann selbst doch noch am letztmöglichen Tag - somit über ein Jahr nach Antragstellung - unter Anwendung des § 16 VwGVG einen Bescheid zu erlassen.

Nicht nur, dass die belangte Behörde bemüht sei, die Entscheidung über ihre Anträge soweit wie möglich hinauszuzögern, schaffe sie es selbst innerhalb dieses großen Zeitraums nicht, eine vollinhaltliche Erledigung der Anträge vom 13.11.2013 sowie vom 03.02.2014 vorzunehmen.

Die von der belangten Behörde im Spruchpunkt 1a) vertretene Rechtsauffassung, dass der am 08.11.2013 durch das Personalamt Klagenfurt, gemeinsam mit der Mitteilung, dass sie in die Betreuung durch den Post-Arbeitsmarkt übernommen werde, erteilte Dienstauftrag, mit welchem sie angewiesen worden sei, ihren Dienst am 11.11.2013 um 8:00 Uhr im Regionalzentrum Klagenfurt anzutreten, rechtlich zulässig als Weisung ausgesprochen worden sei, stehe im krassen Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. der ehemaligen Berufungskommission beim Bundeskanzleramt. Demnach komme die Anordnung einer Dienstverrichtung auf unbestimmte Zeit einer Versetzung gleich und sei daher mit Bescheid vorzugehen. Eine Weisung kann nicht ein zwingend vorgesehenes Versetzungsverfahren nach den §§ 38, 40 BDG 1979 ersetzen, weil sonst die darin zum Ausdruck kommende Schutzfunktion unterlaufen wäre.

Die gegenständliche Weisung sei zumindest als qualifizierte Verwendungsänderung zu verstehen und daher gemäß § 40 Abs. bei BDG 1979 einer Versetzung gleichzuhalten. Sie sei von Amtswegen nur nach Einhaltung des im § 38 Abs. 6 BDG 1979 umschriebenen Verfahrens zulässig und sei entsprechend § 38 Abs. 7 leg.cit. mit Bescheid zu verfügen.

Das mangelnde Rechtsverständnis der belangten Behörde setze sich auch im Spruchpunkt 1b) fort, wenn das Personalamt Klagenfurt vermeinte, die an die Beschwerdeführerin gerichtete Mitteilung, dass sie per 01.01.2014 in den Post-Arbeitsmarkt "transferiert" und sich in der Betreuung der Mitarbeiter des Post Arbeitsmarktes befinden werde, keine Personalmaßnahmen im Verständnis einer Versetzung darstelle, zu deren Erlassung es eines Bescheides auf Basis eines ordentlichen Versetzungsverfahrens gemäß § 38 BDG 1979 bedürfe.

Auch eine Transferierung auf unbestimmte Zeit an einen anderen Dienstort, wie im gegenständlichen Fall, komme nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. der ehemaligen Berufungskommission beim Bundeskanzleramt einer Versetzung gleich. Es hätte daher nach wie vor entsprechend den Bestimmungen der §§ 38, 40 BDG 1979 der Erlassung eines Bescheides bedurft.

Die Beschwerdeführerin werde seit 01.11.2013 nicht mehr auf ihrem Arbeitsplatz verwendet und es habe nie ein Versetzungsverfahren im Sinne des BDG 1979 stattgefunden. Stattdessen versuche die belangte Behörde ein eigenes Rechtsinstitut sui generis zu konstruieren, dass die Vorschriften über die Dienstzuteilung bzw. Versetzung aushebeln solle.

Durch die Umgehung der hier einschlägigen Bestimmungen belastet die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit formeller und materieller Rechtswidrigkeit.

Hinsichtlich Spruchpunkt 2 sei die Ansicht der belangten Behörde erneut verfehlt. Durch ihre (rechtswidrig) mit Weisung verfügte Transferierung in den Post-Arbeitsmarkt sei sie gezwungen, sich wochentags zur Dienstverrichtung im Regionalzentrum Klagenfurt einzufinden, um sich nicht disziplinarrechtlichen Folgen auszusetzen. Sie habe daher mit Schreiben vom 03.02.2014 die bescheidmäßige Absprache darüber beantragt, ob die Befolgung dieser Dienstanweisung zu ihren Dienstpflichten gehöre oder nicht. Sie habe somit ein rechtliches Interesse an der Klärung dieser Frage, weil sie für sie ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle.

Folgendes werde beantragt:

Das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Weisung, mit welchem ihre Übernahme / Transferierung in die Betreuung durch den Post-Arbeitsmarkt ausgesprochen worden sei, unzulässig sei und diese Personalmaßnahme nur mit bescheidmäßige Absprache erfolgen dürfe;

in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung sowie Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idgF liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 40 BDG betreffend - Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu A)

2.1. § 40 BDG 1979 lautet auszugsweise:

"Verwendungsänderung

§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder

3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) ...

(4) ..."

Gemäß § 38 Abs. 7 BDG 1979 ist eine Versetzung mit Bescheid zu verfügen.

2.2. Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der der Beschwerdeführerin zuletzt auf Dauer zugewiesene Arbeitsplatz "Distributionsmanager", Code 2255, in der Distribution Kärnten, mit Ablauf des 31.10.2013 aufgrund von Restrukturierungsmaßnamen weggefallen ist. Der Beschwerdeführerin wurde bei ihrer Abberufung auch kein gleichwertiger Ersatzarbeitsplatz zur Verfügung gestellt. Auch innerhalb der in § 40 Abs. 1 BDG vorgesehen Frist von zwei Monaten wurde ihr keine neue Verwendung zugewiesen, wodurch diese Personalmaßnahme eine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG 1979 darstellt.

Die sogenannte "Transferierung" in den "Post-Arbeitsmarkt" kann schon alleine mangels Dienststellencharakters dieser Serviceeinrichtung keine Versetzung darstellen (siehe auch BVwG vom 25.01.2016, Zl. W106 2115908-1) wodurch auch hier nicht von einer neuen Verwendung gesprochen werden kann.

Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, welches gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 BDG bei Änderungen der Verwaltungsorganisation und nach der Z 2 leg. cit. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliegt. Das Faktum des Wegfalls des bisherigen Arbeitsplatzes stellt ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des § 40 Abs. 2 iVm § 38 Abs. 2 BDG dar, den BF von seinem nicht mehr existenten Arbeitsplatz abzuberufen, es ist daher von einem Abzugsinteresse auszugehen.

§ 40 Abs. 2 BDG sieht zwei Arten von (bescheidmäßig zu verfügenden) qualifizierten Verwendungsänderungen vor, nämlich die Abberufung des Beamten ohne Zuweisung einer neuen Verwendung (§ 40 Abs. 2 Z 3 BDG) oder die Zuweisung einer gegenüber der bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertigen Verwendung (§ 40 Abs. 2 Z 1 und 2 BDG).

Nach der Rechtsprechung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt zu § 40 Abs. 2 Z 3 BDG - welche der Verwaltungsgerichtshof bereits in einigen Entscheidungen für zutreffend erkannt hatte - stellt die Abberufung eines Beamten ohne Neuzuweisung einer Verwendung eine außerordentliche Maßnahme dar. Das dafür erforderliche wichtige dienstliche Interesse muss über das für eine Versetzung an sich erforderliche wichtige dienstliche Interesse, das grundsätzlich nur eine Versetzung mit Zuweisung einer neuen Dienststelle und einer neuen Verwendung abdeckt, noch hinausgehen und ist einer besonders strengen Prüfung zu unterziehen. Wäre dem nicht so, hätte es nämlich die Dienstbehörde im Rahmen der ihr zukommenden, nicht zwingend gesetzlich normierten Organisationsgewalt völlig in der Hand, den gesetzlich vorgegebenen Schutz der Beamten vor derartigen schwerwiegenden Personalmaßnahmen einseitig und ohne entsprechende Überprüfungsmöglichkeit praktisch auszuschalten. Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass für den Beamten Ersatzarbeitsplätze im gesamten Ressortbereich (Anm.: bzw. im Beschwerdefall des Unternehmensbereiches der Österreichischen Post AG) zu suchen sind und er gegebenenfalls (als gegenüber einer Abberufung schonendere Variante) auf solche zu versetzen ist (vgl. hiezu etwa BerK 07.07. 2009, GZ 39/11-BK/09; VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116).

Da der Beschwerdeführerin kein Ersatzarbeitsplatz in der Regelorganisation zugewiesen werden konnte - was jedoch nach der oben ausgeführten Rechtsprechung nachvollziehbar zu begründen wäre - wäre rechtmäßig ein Verfahren nach den Bestimmungen des § 38 iVm § 40 Abs. 2 Z 3 BDG durchzuführen (gewesen). Die im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen sind daher falsch.

Einer Vorgangsweise iSd § 40 Abs. Abs. 2 Z 3 BDG 1979 stünde einer auf freiwilliger Basis beruhenden Übertragung von Aufgaben im Rahmen einer Projekttätigkeit - wie im Beschwerdefall die Mitarbeit im Projekt "PABD/EHPK" - nicht entgegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Zuweisung einer solchen Verwendung um eine Dienstzuteilung im Verständnis des § 39 BDG handelt, zumal die Dienstzuteilung die Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes voraussetzt. Ob eine Projekttätigkeit wie die vorliegende diese Voraussetzungen erfüllt, ist nicht Beschwerdegegenstand.

Der angefochtene Bescheid war daher zur Gänze gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG aufzuheben und die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Die belangte Behörde wird in der Folge ein Verfahren nach den Bestimmungen der §§ 38, 40 Abs. 2 BDG 1979 durchzuführen haben.

3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Dienstzuteilung, Erfordernis der bescheidmäßigen Absprache,
qualifizierte Verwendungsänderung, Versetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W128.2105603.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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