TE Bvwg Beschluss 2019/3/13 W213 2200038-1

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Veröffentlicht am 13.03.2019
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Entscheidungsdatum

13.03.2019

Norm

BDG 1979 §14
BDG 1979 §15b Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGG §33 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W213 2200038-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Els BRUNNER und MR Mag. Gabriele FIEDLER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 30.05.2018, GZ. P6/1644/16, betreffend Ruhestandsversetzung (§ 14 BDG) den Beschluss gefasst:

A)

Das Verfahren wird wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 2 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war zuletzt Kommandant der PI XXXX im Bereich der Landespolizeidirektion Kärnten.

2. Die Landespolizeidirektion Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) erließ am 30.05.2018 den nunmehr angefochtenen Bescheid mit der GZ. P6/1644/16, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Sie werden gemäß § 14 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 in der geltenden Fassung, mit Ablauf des Monats, in dem dieser Bescheid rechtskräftig wird, in den Ruhestand versetzt."

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.06.2018 vorgelegt wurde.

4. Mit Schreiben vom 23.10.2018 erklärte der Beschwerdeführer der belangten Behörde gegenüber, dass er mit Ablauf des 31.12.2018 gemäß § 15b Abs. 1 BDG 1979 (Schwerarbeiterregelung) in den Ruhestand versetzt werden möchte.

5. Mit Schreiben vom 30.10.2018 legte die belangte Behörde die Erklärung des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte aus, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzung für eine Ruhestandsversetzung gemäß § 15b Abs. 1 BDG 1979 bereits mit 31.10.2018 erfülle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erklärte schriftlich, dass er mit Ablauf des 31.12.2018 in den Ruhestand ("Schwerarbeiterpension") versetzt werden möchte.

Der Beschwerdeführer hat das 60. Lebensjahr vollendet und weist bis zum 31.12.2018 eine nach dem 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 42 Jahren, zwei Monaten und sechs Tagen auf. Innerhalb des Rahmenzeitraumes von 01.01.1999 bis 31.12.2018 weist er insgesamt mehr als 120 Schwerarbeitsmonate auf.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 hat das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten des § 14 BDG 1979 durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b BDG 1979 wirken bei Senatsentscheidungen gemäß § 135a BDG 1979 an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.

Zu A)

Gemäß § 15b Abs. 1 BDG 1979 kann der Beamte durch die schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird.

Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15b Abs. 1 BDG 1979 ("Schwerarbeiterpension") erfüllt und schriftlich erklärt hat, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, hat er damit seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.12.2018 bewirkt.

Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn der Beschwerdeführer klaglos gestellt wird. Es kommt dabei sowohl eine formelle Klaglosstellung durch Beseitigung des den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch eine materielle Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Anm. 5).

Aufgrund der durch die Erklärung des Beschwerdeführers bewirkten Ruhestandsversetzung ist die mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.05.2018 ausgesprochene amtswegige Ruhestandsversetzung obsolet geworden. Durch eine stattgebende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wäre für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewonnen. Damit aber ist auch jegliches Rechtsschutzinteresse auf Seiten des Beschwerdeführers weggefallen. Der Beschwerdeführer ist als klaglos gestellt zu betrachten.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung, Rechtsschutzinteresse,
Ruhestandsversetzung - Erklärung des Beamten, Schwerarbeitszeiten,
Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W213.2200038.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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