TE Bvwg Beschluss 2019/4/1 W230 1434087-2

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Veröffentlicht am 01.04.2019
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Entscheidungsdatum

01.04.2019

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3

Spruch

W230 1434087-2/26E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2018, Zl. W230 1434087-2/20E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 01.04.2019 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2018, Zl. W230 1434087-2/20E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

"Die mit dem hier angefochtenen Erkenntnis bestätigte Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar, sodass sich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als einzig taugliches Mittel darstellt, um die Außerlandesbringung des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat während des laufenden Revisionsverfahrens hintanzuhalten.

Nun gilt es bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen, dass es zu einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und dem privaten Interesse des Revisionswerbers am vorübergehenden Verbleib in Österreich ankommt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass dem Revisionswerber eine Abschiebung in den Staat droht, in dem er eine Verletzung seiner von Art 3 EMRK geschützten Grundrechtssphäre befürchtet. Ob diese Furcht im Sinne der einschlägigen Bestimmungen die weitere Innehabung von internationalem Schutz rechtfertigt, wurde den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde zufolge noch nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise geprüft. Im Falle der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung bestünde daher die Gefahr, dass der Revisionswerber nach Afghanistan und damit in den Staat abgeschoben wird, in dem sich die reale Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK verwirklichen würde, ohne dass eine nachvollziehbare Prüfung der ihm dort drohenden Verfolgung und der damit drohenden Verletzung seiner durch die genannte Grundrechtsgarantie verbrieften Rechte erfolgt.

Anzumerken ist, dass sich der Revisionswerber bis dato niemals dem Verfahren entzogen hat und für die Behörden immer greifbar war. Es ist daher mit dem weiteren Verbleib des Revisionswerbers im Bundesgebiet keine sonstige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen verbunden, da er sich wie schon bisher einer behördlichen bzw gerichtlichen Verfügung oder Entscheidung selbstverständlich fügen würde. Auch die strafgerichtliche Delinquenz des Revisionswerbers spricht nicht gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Dazu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sich der Revisionswerber im Strafverfahren reumütig verhielt, mit den Strafverfolgungsbehörden kooperierte, Besserung gelobte und ihm von der Bewährungshilfe eine positive Zukunftsprognose attestiert wurde; zum anderen aber insbesondere zu betonen, dass die Statusaberkennung nicht mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet und demnach nicht auf die Bestimmung des § 9 Abs 2 Z 3 AsylC 2005 gestützt wird. Selbst wenn dem so wäre, würde weiterhin nach dem letzten Satz dieser Bestimmung Schutz vor Abschiebung bestehen bleiben und wäre die Aberkennungsentscheidung in einem solchen Fall mit der Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat zu verbinden, wodurch eine Außerlandesbringung hintangehalten wird und eine Duldung des Aufenthalts eintritt. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wird aber eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung getroffen.

Da der durch eine Außerlandesbringung bewirkte Schaden in den geltend gemachten subjektiven Rechten des Revisionswerbers auf weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet und Achtung seiner (auch einfachgesetzlich gewährleisteten) Grundrechtssphäre liegen würde und durch eine nachträgliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Revision nicht mehr gutzumachen wäre, erachtet der Revisionswerber die Voraussetzungen des § 30 Abs 2 VwGG für gegeben und beantragt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Das angefochtene Erkenntnis ist nun schon seit etwas mehr als drei Monaten durchsetzbar. Angesichts dessen muss davon ausgegangen werden, dass die Abschiebung des Revisionswerbers bereits vorbereitet wird und allenfalls schon in den kommenden Tagen vorgenommen werden könnte."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Der Umstand, dass es der Gesetzgeber - durch die Regelung des § 30a Abs. 7 VwGG - nur in Bezug auf die ordentliche Revision für erforderlich gehalten hat, die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur unverzüglichen Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich anzuordnen, lässt sich damit begründen, dass bei ordentlichen Revisionen typischerweise eine längere Zeit verstreicht, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird (Frist zur Revisionsbeantwortung nach § 30a Abs. 4 und 5 VwGG, allfällige Mängelbehebungsaufträge nach § 30a Abs. 2 leg.cit.). Unbeschadet dessen bleibt jedoch das Verwaltungsgericht auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/16/0039, Rz 16 und 17).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K 2. zu § 30a VwGG).

Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem Aufschiebungsantrag stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W230.1434087.2.00

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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