TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/4 W128 2190071-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.04.2019
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Entscheidungsdatum

04.04.2019

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §73 Abs1
B-VG Art. 130 Abs1 Z3
B-VG Art. 133 Abs4
UG §86
UG §87 Abs1
VwGVG §28 Abs7
VwGVG §8 Abs1

Spruch

W128 2190071-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas NÖDL, Prinz-Eugen-Straße 50, 1040 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den am 30.11.2012 gestellten Antrag auf Verleihung eines akademischen Grades, zu Recht erkannt:

A)

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.11.2012 auf Verleihung eines akademischen Grades wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer war u.a. vom 17.08.2005 bis zum 30.11.2012 zum Diplomstudium "Internationale Betriebswirtschaft 03 J 157", vom 21.10.2004 bis zum 29.04.2011 zum Diplomstudium "Betriebswirtschaft 03 J 151" und vom 09.02.2011 bis zum 01.05.2016 zum Bachelorstudium "Wirtschaftsrecht 09" an der Wirtschaftsuniversität (WU) Wien zugelassen.

2. Mit Eingabe vom 30.11.2012 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass

1) sein Diplomstudiengang Internationale Betriebswirtschaft (K157-2003W) nicht zu schließen sei,

2) sein Diplomstudiengang Betriebswirtschaft (J151-2003W) zu öffnen sei,

3) in beiden Studiengängen der Studienplanpunkt PI "Spezielle BWL PM A: Vertiefungskurs V - Tourismus und Freizeitmarketing" erlassen werde und mit "Erlassen" in seinen entsprechenden Sammelzeugnissen zu vermerken sei,

4) nachher die Diplomarbeit (Beurteilungsprotokoll) eingereicht werde und

5) die Diplomarbeit von einem Studiengang auf den anderen anerkannt werde.

Weiters führte er wörtlich aus: "Zur Wahrung der verfahrensrechtlichen Frist, werden bereits zum jetzigen Zeitpunkt alle Rechtsmittel ergriffen, um eine Verleihung der Magistertitel zu ermöglichen."

3. Dazu äußerte sich die WU Wien per E-Mail vom 06.12.2012 zusammengefasst folgendermaßen:

Eine bescheidmäßige Feststellung sei im vorliegenden Fall nicht zulässig, da ein Feststellungsbescheid bloß erlassen werden dürfe, wenn es sich um ein Verfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) handle. Da die Diplomstudien jedoch gemäß § 124 Abs. 5 Universitätsgesetz 2002 (UG) ex lege ausgelaufen seien, bestehe "weder ein Antragsrecht noch eine bescheidmäßige Erledigung." Diplomstudien könnten aus diesem Grund nicht mehr neu aufgenommen werden; seit 2006 sei die Zulassung nur noch zu einem Bachelorstudium an der WU Wien möglich.

Abgesehen davon, sei ein "Erlassen" von Lehrveranstaltungen im Sinne einer "Nichtablegung" weder im Diplom- noch im Bachelorstudium zulässig. Für die Verleihung eines akademischen Grades sei das Absolvieren einer bestimmten Anzahl von ECTS-Punkten gesetzlich vorgesehen.

4. Per E-Mail vom 29.10.2013 sowie vom 12.11.2013 teilte die WU Wien dem Rechtsvertreter auf dessen Nachfrage folgende Informationen zum Studienverlauf des Beschwerdeführers mit:

Der Beschwerdeführer habe weder das Pflichtfach "Erste Spezielle Betriebswirtschaftslehre - Tourismus und Freizeitmarketing" (16 SSt, 28 ECTS-Punkte) abgeschlossen noch habe er eine Diplomarbeit für das Diplomstudium "Internationale Betriebswirtschaft 03 J 157" abgeliefert.

Das Pflichtfach "Erste Spezielle Betriebswirtschaftslehre - Tourismus und Freizeitmarketing" bestehe aus folgenden Lehrveranstaltungen, die der Beschwerdeführer teilweise positiv absolviert habe:

* Spezielle BWL PM A: Grundkurs I - Tourismusanalyse und Freizeitmarketing; absolviert am 16.06.2011

* Spezielle BWL PM A: Grundkurs II - Tourismusanalyse und Freizeitmarketing; absolviert am 25.11.2011

* Spezielle BWL PM A: Vertiefungskurs I - Tourismusanalyse und Freizeitmarketing; absolviert am 29.05.2012

* Spezielle BWL PM A: Vertiefungskurs II - Tourismusanalyse und Freizeitmarketing; absolviert am 25.01.2012

* Spezielle BWL PM A: Vertiefungskurs III - Tourismusanalyse und Freizeitmarketing; absolviert am 17.01.2012

* Spezielle BWL PM A: Vertiefungskurs IV - Tourismusanalyse und Freizeitmarketing; absolviert am 27.06.2012

* Spezielle BWL PM A: Vertiefungskurs V - Tourismusanalyse und Freizeitmarketing; "Nicht genügend" am 19.06.2012

* Interkulturelles Training; absolviert am 16.06.2011

Der Beschwerdeführer habe sich zwar am 01.02.2012 zur Lehrveranstaltung "Spezielle BWL PM A: Vertiefungskurs V -Tourismusanalyse und Freizeitmarketing" angemeldet, diese habe er jedoch am 19.06.2012 mit der Note "Nicht Genügend" nicht positiv abgeschlossen. Danach sei keine Anmeldung mehr zur entsprechenden Lehrveranstaltung erfolgt.

Schließlich habe der Beschwerdeführer die Lehrveranstaltung "SBWL Kurs V -Tourismusanalyse und Freizeitmarketing" am 21.01.2013 im Rahmen seines Bachelorstudiums "Wirtschaftsrecht 09" positiv abgeschlossen und seien die anderen Lehrveranstaltungen des Pflichtfaches "Spezielle Betriebswirtschaftslehre - Tourismus und Freizeitmarketing" anerkannt worden.

5. Per E-Mail vom 09.04.2015 teilte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit, dass er seine Diplomarbeit bereits am 30.11.2012 und somit vor Auslaufen des Diplomstudiums "Internationale Betriebswirtschaft 03 J 157" eingereicht habe. Die Diplomarbeit sei jedoch aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Lehrveranstaltung "Spezielle BWL PM A:

Vertiefungskurs V -Tourismusanalyse und Freizeitmarketing" nicht positiv abgeschlossen habe, nicht beurteilt worden.

Zur Lehrveranstaltung "Spezielle BWL PM A: Vertiefungskurs V -Tourismusanalyse und Freizeitmarketing" sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese zwar im Sommersemester 2012 nicht positiv absolviert habe, allerdings habe er sich bereits ein Semester davor anmeldet, sei aber wegen Überbelegung nicht in das begrenzte Teilnehmerfeld aufgenommen worden. Sohin sei dem Beschwerdeführer keine reguläre Wiederholungsmöglichkeit zur Verfügung gestanden. Schließlich habe er den "entsprechenden Folgekurs" am 21.01.2013 im Bachelorstudium "Wirtschaftsrecht 09" positiv absolviert. Da inhaltlich keine grundlegenden Unterschiede zwischen diesen Lehrveranstaltungen bestehen würden, sei zu schlussfolgern, dass die Lehrveranstaltung "SBWL Kurs V -Tourismusanalyse und Freizeitmarketing" des Bachelorstudiums "Wirtschaftsrecht 09" inhaltlich als "Vertiefungskurs" des Diplomstudiums "Internationale Betriebswirtschaft 03 J 157" gelte.

Weiters legte der Beschwerdeführer eine Abgabebestätigung der Diplomarbeit vom 25.11.2012, ein E-Mail von Mag. XXXX vom 04.10.2011 sowie Lehrveranstaltungsbeschreibungen vor.

6. In Folge führte die WU Wien per E-Mail vom 20.04.2015 zusammenfasst Folgendes aus:

Das Auslaufen der Diplomstudien sei in § 124 Abs. 5 UG normiert. Da das Auslaufen gesetzlich vorgesehen sei, bestehe kein Ermessensspielraum und das Diplomstudium "Internationale Betriebswirtschaft 03 J 157" sei mit 30.11.2012 geschlossen worden.

Aufgrund der Tatsache das gemäß § 33 Abs. 4 der Satzung der WU Wien für die Beurteilung der Diplomarbeit zwei Monate zur Verfügung gestanden seien, sei die Abgabe am 25.11.2012 und somit lediglich fünf Tage vor Schließung des Diplomstudiums zu spät erfolgt, um eine Beurteilung vornehmen zu können. Weiters sei auf § 74 Abs. 4 UG (nunmehr § 73 Abs. 3 UG) zu verweisen, wonach die Beurteilung von wissenschaftlichen Arbeiten, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung erfolgen, absolut nichtig seien, sodass auch nun keine Beurteilung erfolgen könne. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer am 21.01.2013 absolvierten Lehrveranstaltung "SBWL Kurs V -Tourismusanalyse und Freizeitmarketing" sei - ungeachtet der Frage der inhaltlichen Gleichwertigkeit - festzuhalten, dass eine Anerkennung der Lehrveranstaltung für das Diplomstudium "Internationale Betriebswirtschaft 03 J 157" nicht mehr möglich sei, da positiv beurteilte Prüfungen gemäß § 78 UG bloß "auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden" anzuerkennen seien.

7. Daraufhin wies der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer per E-Mail vom 21.10.2015 insbesondere darauf hin, dass beim Auslaufen eines Studiums zwischen der studentischen Sphäre und der Sphäre der Universitätsverwaltung unterschieden werden müsse, weshalb sowohl die am 25.11.2015 eingereichte Diplomarbeit zu beurteilen sei als auch die absolvierte Lehrveranstaltung "SBWL Kurs V - Tourismusanalyse und Freizeitmarketing" für die Lehrveranstaltung "Spezielle BWL PM A: Vertiefungskurs V - Tourismusanalyse und Freizeitmarketing" des geschlossenen Diplomstudiums "Internationale Betriebswirtschaft 03 J 157" anzuerkennen sei.

8. Mit Schreiben vom 14.03.2018 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde, in der er zunächst seinen Antrag vom 30.11.2012 folgendermaßen präzisierte:

"Das Verwaltungsgericht möge meine am 25.11.2012 eingereichte Diplomarbeit der Begutachtung zuführen und mir nach deren positiver Beurteilung und Veröffentlichung sowie unter Akzeptanz der Geltung des von mir am 21.01.2013 im Bachelorstudium absolvierten Vertiefungskurses V als Vertiefungskurs V des IBW-Diplomstudium - in Stattgebung meiner Säumnisbeschwerde - den akademischen Grad eines Magisters der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften verleihen."

Weiters wurde zusammenfassend Folgendes vorgebracht:

Der Beschwerdeführer sei Student des Diplomstudiums "Internationale Betriebswirtschaft 03 J 157" gewesen, welches am 30.11.2012 ausgelaufen sei. Für den Abschluss seines Studiums hätte ihm noch die Lehrveranstaltung "Spezielle BWL PM A: Vertiefungskurs V -Tourismusanalyse und Freizeitmarketing" gefehlt. Diesen Kurs habe er im Sommersemester 2012 nicht positiv absolviert. Im Bachelorstudium "Wirtschaftsrecht 09" habe er den "entsprechenden Kurs" mit der Note "befriedigend" absolviert.

Obwohl nach der Judikatur des obersten Gerichtshofes ein Recht der Studierenden bestehe, dass ihnen bei beschränkten Studienplätzen keine Verlängerung der Studienzeit erwachse, habe die WU Wien nicht gehandelt. So treffe die Universitätsverwaltung gerade bei Auslaufen eines Studiums eine besondere Verantwortung; diese habe die Universitätsverwaltung jedoch im Wintersemester 2011/2012 nicht wahrgenommen. So sei der Fall, dass eine Universität nicht ausreichend Lehrveranstaltungen anbiete, gleichzuhalten, mit dem Ereignis, dass ein erkrankter Prüfer innerhalb einer Frist nicht prüfen könne. Beide Ereignisse würden in die Sphäre der Universitätsverwaltung fallen und dürften dem Studierenden nicht zum Nachteil gereichen. So hätte die WU Wien die Lehrveranstaltung "Spezielle BWL PM A: Vertiefungskurs V - Tourismusanalyse und Freizeitmarketing" als bis zum 30.11.2012 laufende Blocklehrveranstaltung sowohl für das (neue) Bachelorstudium als auch für das (ausgelaufene) Diplomstudium anbieten müssen. Auch eine Inhaltsgleichheit der Kurse liege vor.

Zur fehlenden Diplomarbeit sei festzuhalten, dass er diese am 25.11.2012 und damit vor dem Auslaufen des Studiums eingereicht habe. Der Ansicht der belangten Behörde, dass dies aufgrund der zweimonatigen Beurteilungszeit des § 33 Abs. 4 der Satzung der WU Wien zu spät gewesen sei, sei entgegenzuhalten, dass diese Frist keine Fallfrist darstelle und dessen Überschreitung dem Studenten nicht zurechenbar sei.

Abgesehen davon, sei es gemäß § 62 Abs. 3 UG zulässig gewesen, bis zum Ende der Nachfrist des Sommersemester 2012 Prüfungen abzulegen und "bis kurz vor Beginn der Prüfung zu lernen". In gleicher Weise müsse es daher auch bis zum Ende der Nachfrist des Sommersemesters 2012 zulässig gewesen sein, an der Diplomarbeit zu arbeiten. Der Wirkungsbereich der Fortsetzungsmeldung gemäß § 74 Abs. 4 UG (bzw. nunmehr § 73 Abs. 3 UG) erstrecke sich daher nur soweit, als nicht die studentische Sphäre betroffen sei.

Überdies sei bekannt, dass eine Einreichung der Diplomarbeit bis zum 30.11.2012 rechtzeitig gewesen sei. So gebe es zahlreiche Diplomarbeiten aus Betriebswirtschaft und Internationale Betriebswirtschaft, die nachweislich zwischen dem 01.10.2012 und dem 30.11.2012 eingereicht worden seien. Auch sei die von zahlreichen Studenten abgegebene "Nichtplagiats-Erklärung" für Diplomarbeiten aus Betriebswirtschaft und Internationale Betriebswirtschaft erst nach dem Stichtag 30.09.2012 unterschrieben und in der Bibliothek veröffentlich worden. Demzufolge sei ableitbar, dass eine Vielzahl dieser Diplomarbeiten nach dem 30.11.2012 beurteilt worden seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer war u.a. vom 17.08.2005 bis zum 30.11.2012 zum Diplomstudium "Internationale Betriebswirtschaft 03 J 157", vom 21.10.2004 bis zum 29.04.2011 zum Diplomstudium "Betriebswirtschaft 03 J 151" und vom 09.02.2011 bis zum 01.05.2016 zum Bachelorstudium "Wirtschaftsrecht 09" an der WU Wien zugelassen.

Der Beschwerdeführer schloss den ersten Studienschnitt des Diplomstudiums "Internationale Betriebswirtschaft 03 J 157" am 21.06.2007 ab.

Am 25.11.2012 reichte er seine Diplomarbeit für das Diplomstudium "Internationale Betriebswirtschaft 03 J 157" zur Beurteilung ein.

Das Diplomstudium "Internationale Betriebswirtschaft 03 J 157" an der WU Wien wurde am 30.11.2012 studienrechtlich "geschlossen".

Der Beschwerdeführer schloss die Lehrveranstaltung "SBWL Kurs V -Tourismusanalyse und Freizeitmarketing" am 21.01.2013 im Bachelorstudium "Wirtschaftsrecht 09" positiv ab.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus dem Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I 2013/10 i. d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i. d.g.F., geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.1.1. Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Das UG sieht für die Entscheidung über Anträge auf Verleihung eines akademischen Grades eine von § 8 Abs. 1 VwGVG abweichende Frist vor. Demnach ist gemäß § 87 Abs. 1 UG der festgelegte akademische Grad durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.

3.1.2. Im Detail setzt die Säumnisbeschwerde damit zunächst voraus, dass die Behörde in einem Verwaltungsverfahren, in dem der Beschwerdeführer Partei ist, ihre Entscheidungspflicht verletzt hat (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG, Rz 4 [Stand 15.2.2017, rdb.at]). Sie bedingt damit, dass die Behörde - i.S.d. § 73 Abs. 1 AVG - zur Erlassung eines Bescheides verpflichtet und damit säumig ist (vgl. VwGH 28.05.2015, Ro 2014/07/0079).

Die Säumnisbeschwerde ist gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz VwGVG zulässig, sobald die dafür vorgesehene Wartefrist abgelaufen ist, ohne dass über den die Entscheidungspflicht begründenden Antrag entschieden worden ist. Sie kann ab diesem Zeitpunkt jederzeit (unbefristet) erhoben werden, solange der Antrag noch offen ist. Dabei ist zum einen zu gewärtigen, dass die Säumnis der Behörde durch jede Erledigung des Antrags verhindert oder beendet wird (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG, Rz 6 [Stand 15.2.2017, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Die am 14.03.2018 erhobene Säumnisbeschwerde ist zulässig, weil das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ der WU Wien nicht binnen der einmonatigen Entscheidungsfrist über den am 30.11.2012 gestellten Antrag auf Verleihung eines akademischen Grades entschieden hat.

Zwar ist aus dem vom Beschwerdeführer am 30.11.2012 gestellten Antrag nicht eindeutig erkennbar, dass er die Verleihung eines akademischen Grades begehrte, weshalb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung seines Antrags auffordern hätte müssen. Dass der Beschwerdeführer die Verleihung eines akademischen Grades begehrte, ergibt sich jedoch nun aus seiner am 14.03.2018 erhobenen Säumnisbeschwerde, die den Antrag schließlich dahingehend präzisierte.

Die Säumnisbeschwerde war daher zulässig.

Im Fall der Stattgebung einer Säumnisbeschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 28 Abs. 7 VwGVG in der Sache selbst, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (vgl. Fuchs/Fister/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² (2018) § 8 VwGVG Anm.10).

3.2. Zur Abweisung des Antrags (Spruchpunkt A)

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, i.d.g.F., lauten:

"Begriffsbestimmungen

§ 51. [...]

(2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

2. Ordentliche Studien sind die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien und die Doktoratsstudien.

[...]

8. Diplom- und Masterarbeiten sind die wissenschaftlichen Arbeiten in den Diplom- und Masterstudien, die dem Nachweis der Befähigung dienen, wissenschaftliche Themen selbstständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten.

[...]"

"Meldung der Fortsetzung des Studiums

§ 62. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist jedes Semesters der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.

[...]

(3) Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für ein Semester erstreckt sich bis zum Ende der Nachfrist des unmittelbar darauffolgenden Semesters, sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.

[...]"

"Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen Studien

§ 68. (1) Die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende

1. sich vom Studium abmeldet oder

2. die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt oder

[...]"

"Nichtigerklärung von Beurteilungen

[...]

§ 71. (3) Prüfungen, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung abgelegt wurden, und Beurteilungen wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung erfolgten, sind absolut nichtig. Eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der Wiederholungen erfolgt nicht."

"Anerkennung von Prüfungen

§ 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.

[...]"

"Veröffentlichungspflicht

§ 86. (1) Die Absolventin oder der Absolvent hat vor der Verleihung des akademischen Grades jeweils ein vollständiges Exemplar der positiv beurteilten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder der Dokumentation der künstlerischen Arbeit durch Übergabe an die Bibliothek der Universität, an welcher der akademische Grad verliehen wird, zu veröffentlichen. Für diese Übergabe kann in der Satzung festgelegt werden, dass diese ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen hat. Weiters kann in der Satzung festgelegt werden, dass die Veröffentlichung elektronisch in einem öffentlich zugänglichen Repositorium erfolgen muss.

[...]

Verleihung akademischer Grade

§ 87. (1) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Absolventinnen und Absolventen der ordentlichen Studien, mit Ausnahme der Erweiterungsstudien, nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und in den Diplom-, Master- und Doktoratsstudien nach der Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder der Dokumentation der künstlerischen Arbeit, den festgelegten akademischen Grad durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.

[...]"

"§ 124. (1) Die an den Universitäten am 1. Oktober 2003 eingerichteten Diplom-, Bakkalaureats-, Magister- und Doktoratsstudien bleiben an diesen Universitäten, solange keine entgegenstehenden Entscheidungen gemäß § 54 dieses Bundesgesetzes getroffen werden, weiterhin eingerichtet. Auf diese Studien sind die jeweiligen Studienpläne in der am 1. Oktober 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden und diese Studienpläne dürfen gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 auch abgeändert werden. An Absolventinnen und Absolventen dieser Diplomstudien sowie dieser Bakkalaureats- oder Magisterstudien sind jeweils jene akademischen Grade zu verleihen, die am 1. Oktober 2003 für die jeweiligen Studien vorgesehen sind. § 80 bis § 80b UniStG sind sinngemäß anzuwenden. Werden an Stelle bestehender Studien gemäß § 54 Abs. 1 Bakkalaureats-, Magister- oder Doktoratsstudien eingerichtet, so sind in den Curricula den § 80 Abs. 2 und § 80a Abs. 2 UniStG entsprechende Übergangsbestimmungen vorzusehen.

[...]

(5) Wird zu einem gemäß Abs. 1 eingerichteten Diplomstudium dieses Studium auch als Bakkalaureats- und Magisterstudien eingerichtet, so darf eine Zulassung zum Diplomstudium nicht mehr erfolgen. Die Übergangsbestimmungen dürfen für das Weiterstudium auf Grund der alten Vorschriften eine Übergangsfrist vorsehen, die höchstens der durchschnittlichen Studiendauer für dieses Diplomstudium entspricht.

[...]"

Die einschlägigen Bestimmungen des Studienplanes für die Studienrichtung Internationale Betriebswirtschaft an der WU Wien (MBl. vom 06.07.2005, 42. Stück, Nr. 197) lauten wie folgt:

Gemäß § 2 Abs. 4 des Studienplanes für die Studienrichtung Internationale Betriebswirtschaft ist als Teil des Diplomstudiums Internationale Betriebswirtschaft eine Diplomarbeit als wissenschaftliche Hausarbeit anzufertigen. Das Thema der Diplomarbeit ist einem der Pflichtfächer oder Wahlfächer gemäß diesem Studienplan zu entnehmen.

Gemäß § 10 leg.cit. sind Pflicht- und Wahlfächer u.a. Erste Spezielle Betriebswirtschaftslehre (16 SSt.).

Gemäß § 13 Abs. 1 leg.cit. muss im zweiten Studienabschnitt eine Spezielle Betriebswirtschaftslehre absolviert werden, nach Wahl der/des Studierenden eine der folgenden Ersten Speziellen Betriebswirtschaftslehren (Kern SBWL):

[....]

- Tourismus und Freizeitanalyse

Gemäß § 13 Abs. 3 leg.cit. umfasst jede Spezielle Betriebswirtschaftslehre Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 16 SSt (4 SSt. Grundkurse und 12 SSt. Vertiefungskurse.

Gemäß § 13 Abs. 5 leg.cit. ist für jede Spezielle Betriebswirtschaftslehre im Anhang 1, Teil I, geregelt:

1. Die Bezeichnung und das Stundenausmaß der einzelnen Lehrveranstaltungen

2. Besondere Voraussetzungen für den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen, wobei eine Sequenzierung in 4 SSt. Grundkurse und 12 SSt. Vertiefungskurse vorzusehen ist und die Abfolge so angelegt sein muss, dass alle Lehrveranstaltungen der Speziellen Betriebswirtschaftslehre innerhalb von drei Semestern absolviert werden können;

3. Der Prüfungsmodus (A oder B) gemäß Abs. 4.

Gemäß § 18 Abs. 1 leg.cit. hat jeder Studierende eine Diplomarbeit (§ 61 UniStG) zu verfassen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Studienplanes für die Studienrichtung Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien (MBl. vom 29.06.2006, 42. Stück, Nr. 212) lauten wie folgt:

Gemäß § 26 Abs. 1 des Studienplanes für die Studienrichtung Wirtschafts- und Sozialwissenschaften tritt dieser Studienplan mit 01.10.2006 in Kraft.

Gemäß § 27 Abs. 1 leg.cit. treten die am 30.09.2006 an der Wirtschaftsuniversität Wien in Kraft stehenden Studienpläne für Diplom- und Bakkalaureatsstudien, die gemäß dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz - UniStG), BGBl I 1997/48, erlassen wurden, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen der Absätze 2 bis 4 am 1.10.2006 außer Kraft.

Gemäß § 27 Abs. 3 leg.cit. sind ordentliche Studierende, die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Studienplans im zweiten Studienabschnitt eines Diplomstudiums nach einem gemäß UniStG erlassenen Studienplan an der Wirtschaftsuniversität Wien befinden, berechtigt, diesen Studienabschnitt nach dem am 30.09.2006 geltenden Studienplan bis zum Ende des Wintersemesters 2010/11, im Falle des Diplomstudiums Wirtschaftspädagogik bis zum Ende des Sommersemesters 2011 abzuschließen.

Die einschlägige Bestimmung der Satzung der WU Wien (MBl. vom 18.03.2009, 28. Stück, Nr. 176) lautet:

Gemäß § 33 Abs. 4 der Satzung der WU ist die abgeschlossene Diplom- oder Masterarbeit bei der Vizerektorin oder dem Vizerektor für Lehre zur Beurteilung einzureichen. Die Betreuerin oder der Betreuer hat die Diplom- oder Masterarbeit innerhalb von zwei Monaten ab der Einreichung zu beurteilen und ein Gutachten über die Diplom- oder Masterarbeit zu erstellen. Wird die Diplom- oder Masterarbeit nicht fristgerecht beurteilt, hat die Vizerektorin oder der Vizerektor für Lehre die Diplom- oder Masterarbeit auf Antrag der oder des Studierenden einer anderen Person gemäß Abs. 1 oder 2 zur Beurteilung zuzuweisen.

3.2.2. Der Antrag des Beschwerdeführers war aus folgenden Gründen abzuweisen:

§ 87 UG normiert in den Abs. 1, 2 und 4 die Voraussetzungen für die Verleihung akademischer Grade: Zunächst müssen alle im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen eines ordentlichen Studiums (§ 51 Abs. 2 Z 2 UG) positiv beurteilt worden sein. Darüber hinaus ist u.a. für Diplomstudien vorgeschrieben, dass die wissenschaftliche oder künstlerische Arbeit bzw. ihre Dokumentation abgeliefert sein muss (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG, 3. Auflage, § 87 Rz 2).

Gegenständlich lieferte der Beschwerdeführer im Diplomstudiums "Internationale Betriebswirtschaft 03 J 157" jedoch weder eine Diplomarbeit ab noch schloss er die Lehrveranstaltung "Spezielle BWL

PM A: Vertiefungskurs V - Tourismusanalyse und Freizeitmarketing" positiv ab.

Zur Diplomarbeit ist Folgendes festzuhalten:

Wie bereits eingangs ausgeführt, ist u.a. für Diplomstudien vorgesehen, dass die wissenschaftliche oder künstlerische Arbeit bzw. ihre Dokumentation abgeliefert sein muss; was bedeutet, dass die Veröffentlichungspflicht nach § 86 UG erfüllt sein muss (vgl. nochmals Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG, 3. Auflage, § 87 Rz 2).

Der Veröffentlichungspflicht hat - wie sich aus der Bestimmung des § 86 UG eindeutig ergibt - die positive Beurteilung der wissenschaftlichen Arbeit vorauszugehen. Nähere Ausführungen zum Beurteilungszeitraum sind in der Satzung der WU Wien geregelt. Danach ist gemäß § 33 Abs. 4 Satzung der WU Wien festgelegt, dass abgeschlossene Diplomarbeiten beim Vizerektor für Lehre zur Beurteilung einzureichen sind. Der Betreuer hat die Diplomarbeit innerhalb von zwei Monaten ab der Einreichung zu beurteilen und ein Gutachten über die Diplomarbeit zu erstellen.

Gemäß § 27 Abs. 3 des Studienplanes für die Studienrichtung Wirtschafts- und Sozialwissenschaften waren Studierende des Diplomstudiums Internationale Betriebswirtschaft, die sich am 01.10.2006 im zweiten Studienabschnitt ihres Studiums befunden haben - was auf den Beschwerdeführer zutrifft -, berechtigt, ihr Studium in Form des Diplomstudiums bis zum Ende des Wintersemesters 2010/2011 weiterzuführen und abzuschließen. Da die WU Wien den Studierenden jedoch entgegenkam, lief der Studienplan tatsächlich erst am 30.11.2012 aus. Sohin war Beschwerdeführer bis zum 30.11.2012 an der WU Wien zum Diplomstudium "Internationale Betriebswirtschaft 03 J 157" zugelassen.

Alle etwaigen ab diesem Zeitpunkt für das Diplomstudium "Internationale Betriebswirtschaft 03 J 157" abgelegten Prüfungen sowie auch erfolgte Beurteilungen von Diplomarbeiten sind daher - weil jedenfalls außerhalb des Wirkungsbereiches einer Forstsetzungsmeldung liegend (vgl. § 73 Abs. 3 UG) - absolut nichtig.

Somit verfügte der Beschwerdeführer weder zum Ende des Wintersemesters 2010/11 noch zum Zeitpunkt des Endes seiner Zulassung am 30.11.2012 über eine positiv beurteilte Diplomarbeit. Es kann hier auch dahingestellt bleiben, ob die Erstreckung der im § 27 Abs. 3 des Studienplans festgelegten Frist durch die Universität "im Kulanzweg" bis 30.11.2012 zulässig war, da sich dadurch für den Beschwerdeführer nichts gewinnen lässt, weil der Zeitpunkt der Beurteilung der Diplomarbeit jedenfalls außerhalb der Frist liegt.

Soweit sich das Beschwerdevorbringen darauf beruft, dass die Diplomarbeit bereits am 25.11.2012 vor Fristablauf und damit rechtzeitig zur Beurteilung eingereicht worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass eine Beurteilung der Arbeit außerhalb des Wirkungsbereichs einer Fortsetzungsmeldung auch dann absolut nichtig ist, wenn die Arbeit noch innerhalb des Wirkungsbereichs der Fortsetzungsmeldung eingereicht worden ist. Vielmehr wird auf den Zeitpunkt der Ablieferung der Diplomarbeit - wie oben näher ausgeführt - abgestellt.

Der Zeitpunkt des Einreichens der Arbeit ist somit diesbezüglich nicht von Relevanz. Ebenso wenig sind die Umstände, die dazu geführt haben, dass die Diplomarbeit nicht rechtzeitig beurteilt werden konnte, von Relevanz. Schließlich ist bei einer am 25.11.2012 zur Beurteilung eingereichten Diplomarbeit nicht davon auszugehen, dass die tatsächliche Beurteilung binnen sechs Tagen bis 30.11.2016 erfolgen kann.

Abschließend ist zur nicht positiv absolvierten Lehrveranstaltung "Spezielle BWL PM A: Vertiefungskurs V - Tourismusanalyse und Freizeitmarketing" Folgendes aufzuführen:

Eine Anerkennung ist nur für ordentliche Studien - also Diplomstudien, Bachelorstudien, Masterstudien und Doktoratsstudien (vgl. § 51 Abs. 2 Z 2 UG) - vorgesehen. Ausdrücklich ist dies zwar nur in Abs. 7 normiert. Für die Fälle des Abs. 1 bis 5 UG ist dies aus der Formulierung, dass die Anerkennung auf Antrag "von ordentlichen Studierenden" vorzunehmen ist, zu schließen. Daraus ergibt sich, dass eine Anrechnung nur zulässig ist, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Anrechnung als ordentlicher Studierender jener Studienrichtung, für die die Anrechnung erfolgen soll, zugelassen ist (siehe Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG, 3. Auflage, § 78 Rz 3 sowie VwGH 27.10.1999, 98/12/0128).

Daher sind alle Prüfungen, die der Beschwerdeführer nach dem Erlöschen seiner Zulassung zum Diplomstudium "Internationale Betriebswirtschaft 03 J 157" am 30.11.2012 in weiterführenden Studien absolvierte, keiner Anerkennung für das geschlossene Diplomstudium "Internationale Betriebswirtschaft 03 J 157" zugänglich. Dies trifft insbesondere auf die vom Beschwerdeführer am 21.01.2013 positiv absolvierte Lehrveranstaltung "SBWL Kurs V -Tourismusanalyse und Freizeitmarketing" im Rahmen des Bachelorstudiums "Wirtschaftsrecht 09" zu.

Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass zahlreiche Diplomarbeiten nach dem 30.11.2012 beurteilt und veröffentlicht worden seien, ist dazu auszuführen, dass sich aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zusammengefasst der Grundsatz ergibt, dass es keine Gleichheit im Unrecht gibt (vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht (10. Auflage), Rz 1372, mit zahlreichen Judikaturverweisen).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Diplomstudiums "Internationale Betriebswirtschaft 03 J 157" weder eine Diplomarbeit abgeliefert hat noch die Lehrveranstaltung Spezielle BWL PM A: Vertiefungskurs V -Tourismusanalyse und Freizeitmarketing positiv absolviert hat. Da das einschlägige Studium aktuell nicht mehr betrieben werden kann, können weder vorgeschriebene Prüfungen noch nicht abgelieferte wissenschaftliche Arbeiten nachgereicht werden. § 87 Abs. 1 UG ist somit verfahrensgegenständlich nicht erfüllt, weswegen die Verleihung des beantragten akademischen Grades nicht möglich war.

Der Antrag des Beschwerdeführers war daher abzuweisen.

3.3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - wie unter Punkt 3.2.2. dargestellt - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

akademischer Grad, Antragsbegehren, Curriculum, Diplomarbeit,
Diplomstudium - Abschlussfrist, Diplomstudium - Zulassung -
Erlöschen, Entscheidungsfrist, Entscheidungspflicht,
Lehrveranstaltungsprüfung, Nichtigkeit, Rechtslage, Satzung,
Säumnisbeschwerde, Verleihungsantrag, Veröffentlichungspflicht,
Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W128.2190071.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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