TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/17 I403 2212412-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.04.2019
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Entscheidungsdatum

17.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs1
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §13 Abs2 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §53 Abs3 Z2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I403 2212412-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX (alias XXXX), StA. Nigeria, gesetzlich vertreten durch das Land Oberösterreich (vertreten durch die Kinder- und Jugendhilfe BH Eferding), rechtlich vertreten durch die NOAH Sozialbetriebe Gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2018, Zl. 1191836303 - 180474325, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV. und V. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:

"Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 (BFA-VG), idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt."

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird teilweise Folge gegeben und die Dauer des Einreiseverbotes auf 8 (acht) Jahre reduziert.

IV. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Verlust des Aufenthaltsrechtes am 15.06.2018 eingetreten ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, stellte am 21.05.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz und erklärte im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag, Nigeria aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Er stamme aus einer armen Familie und müsse sich um seine Mutter kümmern, welche krank sei und sich im Spital befinden würde. Einer staatlichen Verfolgung sei er nicht ausgesetzt.

Am 15.06.2018 wurde über den Beschwerdeführer durch Beschluss des Landesgerichts XXXX die Untersuchungshaft verhängt.

In einem seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; belangte Behörde) eingeholten Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 21.09.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjährig gewesen sei. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum sei allerdings nicht möglich, er sei spätestens am XXXX.2001 geboren.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 7 VwGVG vom 04.10.2018 wurde als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der XXXX.2001 festgesetzt.

Am 26.11.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Hierbei revidierte er sein Fluchtvorbringen aus seiner Erstbefragung vom 21.05.2018 und gab an, seine Fluchtgründe damals aufgrund von Hunger und Nervosität nicht ordnungsgemäß vorgebracht zu haben. Er habe Nigeria nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, er habe nie Hunger leiden müssen und seine Familie sei zwar nicht reich, jedoch auch nicht arm gewesen. Er habe Nigeria verlassen, da sein Vater Mitglied des Ogboni-Kultes (einer Geheimgesellschaft) gewesen sei. Vor dem Tod des Vaters habe dieser zum Beschwerdeführer gesagt, er müsse als einziger Sohn die Position des Vaters in diesem Kult einnehmen, sofern die Kult-Anhänger ihn finden würden. Aufgrund dessen habe der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen. Im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria befürchte er, von den Ogboni umgebracht zu werden. Im Jahr 2014 sei der Vater des Beschwerdeführers bei einem Autounfall ums Leben gekommen, während seine Mutter dergestalt verletzt worden sei, dass sie seitdem nicht mehr gehen könne. Der Beschwerdeführer habe sich ebenfalls zum Unfallzeitpunkt im Auto befunden und sei hierbei am Fuß sowie am Kopf verletzt worden. Das Fahrzeug habe auf einmal "zu wackeln" begonnen und sich im Anschluss mehrfach überschlagen. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass der Unfall möglicherweise mit einem Zauber der Ogboni zu tun habe, welche sich in einem spirituellen Kampf mit seinem Vater befunden hätten. Persönliche Begegnungen mit Anhängern des Ogboni-Kultes habe der Beschwerdeführer niemals gehabt, seine gesamte Rückkehrbefürchtung basiere auf den diesbezüglichen Aussagen seines Vaters. Da der Beschwerdeführer kein Mitglied der Geheimgesellschaft sei, habe ihm deren spirituelle Kraft bislang nichts antun können. Im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria könnten diese ihn jedoch zu einem Schrein bringen, wobei der Beschwerdeführer nicht wisse, was man dort mit ihm machen würde.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 06.12.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs.1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Mit Spruchpunkt VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG wurde zudem festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 02.08.2018 verloren habe (Spruchpunkt VIII.).

Gegen den angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht am 14.01.2019 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die "NOAH Sozialbetriebe Gemeinnützige GmbH" vorgelegt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgereicht möge

-der Beschwerde Folge geben, in der Asylsache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid des BFA dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird;

in eventu

-der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II. Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird;

-den angefochtenen Bescheid aufheben und die Asylsache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen;

- eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen;

-der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen;

-das Einreiseverbot aufheben;

-das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verleihen.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.02.2019 vorgelegt; am 18.03.2019 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias, ledig und kinderlos, gesund und erwerbsfähig, Angehöriger der Volksgruppe der Benin und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Er erreicht spätestens in einer Woche die Volljährigkeit.

Der Beschwerdeführer stammt aus Ugonoba, Edo State. Er hat 6 Jahre die Grundschule besucht, den Beruf des Schneiders erlernt und im Anschluss in der Schneiderei seines Vaters gearbeitet. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in seinem Heimatort; es besteht telefonischer Kontakt.

Der Beschwerdeführer verließ Nigeria im Jahr 2015 und hielt sich in Algerien, Libyen und Italien auf, ehe er nach Österreich kam und am 21.05.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich sowie im EU-Raum keine maßgeblichen privaten sowie keine familiären Anknüpfungspunkte und bestreitet seinen Lebensunterhalt durch die staatliche Grundversorgung. Er weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, gesellschaftlicher sowie kultureller Hinsicht auf.

Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes in Österreich dreimal strafgerichtlich verurteilt:

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 02.08.2018, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er am 12.06.2018 gemeinsam mit einem anderen nigerianischen Staatsangehörigen Cannabiskraut vor U-Bahnstationen und bei Straßenbahnhaltestellen öffentlich angeboten hat. Mildernd wurden das Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel berücksichtigt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.12.2018, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 und Abs. 2a SMG, wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 und 2 StGB sowie wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte in XXXX im Sommer 2018 und am 05.12.2018 Suchtgift (Cannabis) anderen an einem allgemein zugänglichen Ort verkauft, Cannabis zum eigenen Gebrauch erworben und besessen, am 05.12.2018 versucht, Beamte an seiner Festnahme zu hindern und dabei einem Polizisten u.a. Schmerzen an den Fingern zugefügt. Mildernd wurden die geständige Verantwortung und dass es in Bezug auf den Widerstand gegen die Staatsgewalt beim Versuch geblieben war, gewertet, erschwerend dagegen das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und eine einschlägige Vorverurteilung.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.01.2019, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 und Abs. 2a SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten, davon 5 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte am 21.12.2018 in XXXX an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich anderen Cannabis gegen Entgelt überlassen und Cannabis zudem seit 17.12.2018 bis 21.12.2018 zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Der erkennende Richter erklärte im Urteil, dass ein letztes Mal davon auszugehen sei, dass eine bedingte Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe samt Verbüßung eines unbedingten Strafenteils samt Anordnung der Bewährungshilfe ausreiche, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.

Am 07.03.2019 wurde der Beschwerdeführer neuerlich mit Suchtgift betreten und polizeilich zur Anzeige gebracht.

Der Beschwerdeführer wird in Nigeria nicht von Mitgliedern des Ogboni-Kultes bedroht oder verfolgt; wenn man sein entsprechendes Vorbringen als wahr erachten würde, stünde es ihm offen, den Schutz der nigerianischen Behörden zu suchen oder sich der Verfolgung durch einen Umzug in einen anderen Teil Nigerias, etwa nach Lagos oder Benin City, zu entziehen. Zudem wird es dem Beschwerdeführer als jungem und erwerbsfähigem Mann bei seiner Rückkehr nach Nigeria möglich sein, sich wieder eine Existenz aufzubauen und für seine Grundbedürfnisse zu sorgen.

1.2. Zur allgemeinen Situation in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 06.12.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" (Stand: 07.08.2017) zu Nigeria auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Die wesentlichen Feststellungen des Länderinformationsblattes lauten:

Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Darüber hinaus sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen. Prinzipiell sollte es einer Person, die von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen.

In Nigeria sind rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40-45 Prozent Christen und 5-10 Prozent Anhänger von Naturreligionen. Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich bzw. "christlich-animistisch". Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung. Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein Teil des Landes ist von starker Verfolgung betroffen (der Teil, der überwiegend von Muslimen bewohnt wird), wohingegen der andere, überwiegend von Christen bewohnte, Landesteil überhaupt nicht beeinträchtigt ist.

Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen, neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass in Nigeria beschäftigungslose Angehörige von der Großfamilie unterstützt werden und die Beschwerdeführerin diese Unterstützung nicht erhält, ist davon auszugehen, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.

Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe.

Ein Meldewesen ist nicht vorhanden. Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen".

Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken, und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik. Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard. Laut dem Gesundheitsministerium gibt es weniger als 150 Psychiater in Nigeria. Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur zehn Prozent der Bevölkerung zugute. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung). In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen.

1.3. Zu rituellen Praktiken und "Juju" in Nigeria:

Dem aktuellen "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" (Stand: 07.08.2017) zu Nigeria ist diesbezüglich zu entnehmen:

Der Begriff "Kult" ist in Nigeria sehr weitgreifend und kann für jede organisierte Gruppe von Menschen verwendet werden, um welche sich Geheimnisse ranken. Der Begriff umfasst auch eine religiöse Dimension (UKHO 12.2013; vgl. DACH 2.2013, EASO 6.2017), die generell auf die Verwendung von Juju abzielt. Die Spannweite reicht von den berühmten Ogboni über ethnische Vigilantengruppen bis zu Bruderschaften an Universitäten. Kulte und Geheimgesell-schaften sind vor allem im Süden von Nigeria verbreitet, nur in geringem Maße im Norden. Die geheimen Bruderschaften operieren bis hinauf in die gesellschaftliche Elite des Landes (UK-HO 12.2013; vgl. DACH 2.2013; vgl. EASO 6.2017). Mitglieder dieser Kulte sind auch hochrangige Nigerianer, Beamte, Unternehmer, Politiker und sogar Sicherheitskräfte (DT 18.6.2016). Es wird in Nigeria weithin angenommen, dass Personen an der Macht geheime Netzwerke bilden, bei welchen der Missbrauch okkulter Kräfte zur Routine gehört (UKHO 12.2013; vgl. DACH 2.2013). Viele treten Kulten bei, da diese mit Macht, Reichtum und Ansehen in der Gesellschaft verbunden werden. Es gibt auch eigene Kulte für Frauen (DT 18.6.2016; vgl. EASO 6.2017).

Gewalt, die von Kulten ausgeht, ist ein fester Bestandteil des sozialpolitischen Umfelds im Bundesstaat Rivers. Insbesondere in diesem Bundesstaat dienen Kulte als Gateway für diverse Arten von Kriminalität, Gewalt und Militanz. Solche Gruppen haben einen weitreichenden geographischen Wirkungskreis und sind sehr gut bewaffnet. Im Bundesstaat Rivers sowie in anderen Bundesstaaten überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten, Jugendverbänden und Milizen (FFP 11.2015).

Bewaffnete Jugendliche terrorisieren die Bevölkerung. Kulte sind de facto Banden, deren Mitglieder anonym bleiben und durch einen Schwur gebunden sind. Früher standen die Kulte für den Schutz und die Emanzipierung der Menschen im Nigerdelta. Heute sind sie eines der am meisten gefürchteten Elemente der Gesellschaft. Eine Mitgliedschaft bei einer (studentischen) Bruderschaft zurückzulegen ist schwierig. Es wurden auch schon Mitglieder getötet, die dies versucht hatten. Die einst geachteten Bruderschaften sind zu Kult-Banden verkommen, die Studenten und Professoren gleichermaßen terrorisieren (FFP 10.12.2012; vgl. EASO 6.2017). Die Aktivitäten der Studentenkulte sind üblicherweise auf die betroffene Universität beschränkt, manche unterhalten aber Zweigstellen an mehreren Universitäten. Nach ex-Mitgliedern wird selten gesucht und wenn doch, dann wird eine erfolglose Suche nach zwei oder drei Monaten abgebrochen (VA1 16.11.2015). Auch religiösen Kulten kann man sich durch Flucht entziehen, sie sind nicht in der Lage, eine Person in ganz Nigeria zu verfolgen (VA2 16.11.2015).

‚Mafiöse Kulte' prägen - trotz Verboten - das Leben auf den Universitäts-Campussen, etwa mit Morden und Serienvergewaltigungen in Studentenheimen. Diese Kulte schrecken auch vor Menschenopfern nicht zurück, was zu häufigen Meldungen über den Fund von Körperteilen bei ‚Ritualists' führt (ÖBA 9.2016).

Kulte greifen generell niemanden an, der nicht selbst in Kult-Aktivitäten involviert ist (VA1 16.11.2015; vgl. IRB 3.12.2012). Angriffe auf Anti-Kult-Aktivisten können vorkommen (IRB 3.12.2012). Die Bundesregierung hat die Rektoren angewiesen, gegen die Kult-Gewalt an den Universitäten Maßnahmen zu setzen, darunter z. B. Sanktionen gegen Kult-Mitglieder und Sensibilisierungskampagnen (IRB 3.12.2012; vgl. EASO 6.2017). Das "Secret Cult and Simi-lar Activities Prohibition" Gesetz aus dem Jahr 2004 listet offiziell ca. 100 Kult-Gruppen auf, die verboten worden sind. Diese Kulte umfassen kriminelle Banden; spirituell und politisch motivierte Gruppen auf der Suche nach Macht und Kontrolle; sowie Banden, die Wasserwege, Durchfahrtswege oder Ölreserven kontrollieren (UKHO 1.2013; vgl. EASO 6.2017).

Personen, die sich vor einer Schlechtbehandlung/Misshandlung durch derartige Gruppierungen fürchten, können entweder Schutz erhalten oder aber eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen, um der befürchteten Misshandlung zu entgehen (UKHO 12.2013).

Quellen:

-

DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (27.2.2013):

D-A-CH Fact-sheet zu Nigeria,

https://www.ecoi.net/file_upload/1729_1361973048_dach-nigeria-factsheet-gr-2013-02.doc, Zugriff 21.6.2017

-

DT - Daily Trust (18.6.2016): Cult killings: States in grip of deadly rise,

http://www.dailytrust.com.ng/news/general/cult-killings-states-in-grip-of-deadly-rise/151640.htmlZugriff 21.6.2017

-

EASO - European Asylum Support Office (06.2017): Country Information Nigeria,

https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/publications/EASO-Country-Focus-Nigeria-June2017.pdf.

-

FFP - Fund for Peace (10.12.2012): Beyond Terror and Militants:

Assessing Conflict in Nigeria,

http://www.fundforpeace.org/global/library/cungr1215-unlocknigeria-12e.pdf, Zugriff 21.6.2017

-

IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (3.12.2012): The Black Axe confraternity, also known as the Neo-Black Movement of Africa, including their rituals, oaths of secrecy, and use of symbols or particular signs; whether they use force to recruit individuals (2009-November 2012), http://www.refworld.org/docid/50ebf7a82.html, Zugriff 21.6.2017

-

ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria

-

UKHO - United Kingdom Home Office (12.2013): Operational Guidance Note - Nigeria,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1387367781_nigeria-ogn.pdf, Zugriff 21.6.2017

-

UKHO - United Kingdom Home Office (1.2013): Operational Guidance Note - Nigeria,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1359554590_nigeriaogn.pdf, Zugriff 21.6.2017

-

VA1 - Vertrauensanwalt 1 der Österreichischen Botschaft Abuja (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Die Feststellung über die drei rechtskräftigen, strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 03.04.2019 und den im Akt einliegenden bzw. vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Strafurteilen.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am 07.03.2019 neuerlich mit Suchtgift betreten und polizeilich zur Anzeige gebracht wurde, ergibt sich aus einer im Gerichtsakt enthaltenen Meldung der Polizeiinspektion XXXX vom 18.03.2019.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA und in der Erstbefragung. Daraus ergibt sich keine besondere Integration des Beschwerdeführers, der sich auch erst seit weniger als einem Jahr in Österreich befindet.

Die Feststellung betreffend die Religionszugehörigkeit und die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA und im Rahmen der Erstbefragung.

Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aufgrund eines seitens des BFA eingeholten, medizinischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr.XXXX vom 21.09.2018, in welchem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX.2019 seinen 18. Geburtstag erreichen wird. Somit war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung noch minderjährig, erreicht jedoch spätestens in einer Woche die Volljährigkeit.

Der Beschwerdeführer gab nie an, gesundheitliche Beeinträchtigungen zu haben. Lediglich im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 26.11.2018 verwies er rudimentär auf leichte Schmerzen im Brustbereich, welche er seit dem Vortag der Einvernahme verspüren würde, gab jedoch zugleich ausdrücklich zu Protokoll, dass es ihm gut gehe, er gesund sei und auch keine Medikamente einnehmen würde. Auch aus der Aktenlage bzw. aus dem Beschwerdeinhalt sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.

Die Feststellungen zum Beruf und zur Familie des Beschwerdeführers in Nigeria ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA und im Rahmen der Erstbefragung.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung bestreitet, ergibt sich aus einem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 03.04.2019 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.05.2018 ausschließlich wirtschaftliche Fluchtgründe vor.

Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 26.11.2018 revidierte er ausdrücklich sein initiales Vorbringen, aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet zu sein. Vielmehr habe er Nigeria verlassen, da sein Vater Mitglied des Ogboni-Kultes (einer Geheimgesellschaft) gewesen sei und er eine Verfolgung durch die Mitglieder des Kultes befürchte. Konkret gab er zu Protokoll: "Ich habe Nigeria verlassen, weil mein Vater Mitglied des Ogboni Kults war. Wegen dieser Geheimgesellschaft verstarb auch mein Vater. Wegen dieser Geheimgesellschaft kann nun auch meine Mutter nicht mehr gehen. Noch bevor mein Vater starb, sagte er, ich wäre sein einziger Sohn und daher müsste ich seine Position einnehmen. Vor seinem Tod sagte er mir auch, dass ich das Dorf verlassen soll. Nach seinem Tod habe ich dann auch das Dorf verlassen. Mein Vater sagte mir auch, wenn mich die Leute des Kults finden, dann muss ich meinen Vater innerhalb des Kults ersetzen. Ich hatte ursprünglich nicht vor nach Nigeria (Anm.:

vermutlich ein Protokollierungsfehler; es dürfte Österreich oder Europa gemeint sein) zu kommen. Eigentlich wollte ich nur nach Benin-City gehen um dort ein neues Leben zu beginnen. Das ist alles."

Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Verfolgungs- oder Bedrohungshandlungen gegen seine Person vorgebracht hat und seinen Ausführungen - selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung - keinerlei Asylrelevanz zukommt. Nach Durchsicht des Einvernahmeprotokolls vom 26.11.2018 ist der belangten Behörde darin zuzustimmen. Nachdem der Beschwerdeführer völlig unsubstantiiert die Befürchtung vorgebracht hatte, im Falle seiner Rückkehr von den Ogboni umgebracht zu werden (Frage: Was würde Sie jetzt konkret erwarten, wenn Sie in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren würden?; Antwort: Wenn mich die Leute von Ogboni finden würden, könnten sie mich umbringen.), versuchte der Einvernahmeleiter, diesbezüglich nähere Angaben vom Beschwerdeführer zu bekommen. Wie der folgende Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll zeigt, war der Beschwerdeführer jedoch nicht in der Lage, irgendein konkretes Bedrohungsszenario oder eine Verfolgungshandlung zu schildern und verneinte sogar ausdrücklich, jemals persönlich in Kontakt mit der betreffenden Gruppierung gekommen zu sein:

"F: Kamen Sie je persönlich in Kontakt/Konflikt mit Leuten von Ogboni?

A: Nein. Ich habe nur das getan was mir mein Vater gesagt hat.

F: Welche Anhaltspunkte haben Sie dann dafür, dass Sie von Ogboni gesucht werden?

A: Mein Vater kann mich nicht anlügen.

F: Gibt es abgesehen von den Äußerungen Ihres Vaters Ihnen gegenüber sonst irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass Ogboni Sie sucht?

A: Nein.

F: Welche Funktion hatte Ihr Vater bei den Ogboni?

A: Das weiß ich nicht. Das ist geheim.

...

F: Wissen Sie irgendetwas über Ogboni?

A: Ich weiß nicht viel. Ich weiß nur, dass sie gefährlich sind. Sie können jemand etwas antun oder verletzen."

Auch die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers, einen angeblichen Zusammenhang zwischen den Ogboni und dem Verkehrsunfall zu konstruieren, bei welchem sein Vater ums Leben gekommen und seine Mutter und er selbst verletzt worden seien, gestaltete sich gänzlich unschlüssig, verwies er doch ausschließlich darauf, dass er gehört habe, dass die Ogboni spirituell arbeiten würden. Zugleich war er nicht in der Lage darzulegen, was sein Vater als Mitglied der Ogboni getan habe.

Ein derart vages Konstrukt reicht nicht aus, um glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Nigeria eine wie auch immer geartete Verfolgung zu erwarten hat. Der Umstand, dass er, entgegen seiner Ankündigung, auch keinerlei Unterlagen hinsichtlich seiner angeblich bei dem Autounfall erlittenen Verletzungen in Vorlage brachte, unterstreicht die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben zusätzlich, sodass im Rahmen einer Gesamtschau von der Konstruiertheit des gesamten diesbezüglichen Fluchtvorbringens auszugehen ist. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer Nigeria tatsächlich, im Einklang mit seinem ursprünglichen Vorbringen in seiner Erstbefragung am 21.05.2018, aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen hat.

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die vage und unstrukturierte Schilderung des Geschehens der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers geschuldet ist, wäre damit für den Ausgang des Verfahren nichts gewonnen. Denn wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers als wahr unterstellt wird, würde, wie das BFA aufgezeigt hat, die Gefahr einer Verfolgung durch Privatpersonen, wie im vorliegenden Fall durch Mitglieder eines Kultes, ohnedies nur dann Asylrelevanz entfalten, sofern der Staat Nigeria im Hinblick auf die Verfolgung des Beschwerdeführers nicht schutzfähig sowie schutzwillig ist. Wie dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria ausdrücklich zu entnehmen ist (siehe dazu die Feststellungen unter Punkt A) 1.2.), sind die nigerianischen Behörden jedoch im Allgemeinen gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten.

Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall wohl auch das Bestehen einer innerstaatliche Fluchtalternative zu bejahen ist. Wie dem Länderinformationsblatt ebenfalls entnommen werden kann (siehe dazu die Feststellungen unter Punkt A) 1.2.), können Personen, die sich vor einer Verfolgung durch Anhänger von kultartigen Gruppierungen fürchten, auch eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen, um einer befürchteten Misshandlung zu entgehen. Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in Nigeria in vielen Fällen die Möglichkeit, einer etwaigen Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Der Beschwerdeführer hat auch nicht ansatzweise dargelegt, wie ihn die Mitglieder eines lokalen Kultes seiner Heimatgemeinde in einem anderen Teil des Landes, etwa in einer Millionenstadt wie Lagos oder Benin-City, würden finden können. Indirekt bejahte der Beschwerdeführer selbst das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative, indem dieser angab, er habe eigentlich nur nach Benin-City gehen wollen, um dort ein neues Leben zu beginnen und habe sich dort auch noch für einige Zeit vor seiner Ausreise aus Nigeria aufgehalten.

In der Beschwerde wird den Schlussfolgerungen und Feststellungen der belangten Behörde auch nicht substantiiert entgegengetreten. Es wird lediglich auf die Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers verwiesen, ohne diesbezüglich eine nähere Konkretisierung zu treffen. So wird auch im Beschwerdeschriftsatz keine konkrete Bedrohungs- oder Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer dargelegt.

Der Beschwerdeführer steht unmittelbar vor dem Erreichen seiner Volljährigkeit, ist gesund, arbeitsfähig und verfügt über Berufserfahrung als Schneider. Er sollte im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Zudem steht er nach wie vor in Kontakt zu seiner Mutter in Nigeria, was den Aufbau einer neuen Existenz erleichtert.

Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

2.4. Zu den Länderfeststellungen

Die obigen Feststellungen zur allgemeinen Lage und zu Geheimkulten wurden auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation getroffen.

Zu den in diesen Berichten verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht. Sein Vorbringen, dass er in Nigeria der Gefahr einer Verfolgung durch Mitglieder des Ogboni-Kultes ausgesetzt sei, ist, wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid aufgezeigt wurde, weder glaubhaft noch asylrelevant.

Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.

3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gegenständlich erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der im Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Bezugnahme auf die Judikatur des EuGH (insbesondere zu M¿Bodj, 18.12.2014, C-542/13) aufgeworfenen Frage, inwieweit im Falle der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK subsidiärer Schutz zu gewähren ist, ohne dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten eines Dritten verursacht wurde, da gegenständlich von keiner Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria auszugehen ist:

Trotz der fragilen Sicherheitssituation besteht nicht für jeden die Gefahr, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Eine existenzbedrohende Notlage aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht anzunehmen bzw. wurde diese nicht substantiiert aufgezeigt. Die von ihm vorgebrachte Bedrohung durch Mitglieder des Ogboni-Kultes ist nicht glaubhaft, weshalb auch aus diesem Blickwinkel kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Selbst wenn die Bedrohung glaubhaft wäre, stünde es dem Beschwerdeführer im Übrigen offen, den Schutz der nigerianischen Behörden zu suchen oder sich in einer anderen Stadt anzusiedeln.

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Es sollte dem Beschwerdeführer, welcher gesund und erwerbsfähig ist, den Beruf des Schneiders erlernt hat und unmittelbar vor dem Erreichen seiner Volljährigkeit steht, möglich sein, im Falle einer Rückkehr nach Ugonoba seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen zu können, zumal seine Mutter nach wie vor in seinem Heimatort lebt und er noch immer in Kontakt zu dieser steht.

Zudem steht der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Volljährigkeit und ist aufgrund seiner Erfahrung und seines Reifegrades davon auszugehen, dass er sich auch abseits eines familiären Netzwerkes und unabhängig von Aufnahmeeinrichtungen für Minderjährige ein eigenes Grundeinkommen sichern kann.

Es besteht daher durch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich.

Zu prüfen ist auch ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Es kann zwar nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen ist. Da es sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen handelt, ist die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren jedenfalls abzuweisen wäre, verfehlt. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH, 23.06.2015, Ra 2015/22/0026 und 0027). Eine zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegende Aufenthaltsdauer von knapp unter drei Jahren kann daher für sich genommen keine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen der Fremden an einer Titelerteilung bewirken (VwGH, 24.01.2019, Ra 2018/21/0191). Dies muss auch für die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers gelten, welche unter einem Jahr liegt.

Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt zudem grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz (FPG) festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

§ 50 FPG lautet:

(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Wie bereits weiter oben dargelegt wurde, besteht kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist" und "weil das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht".

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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