TE Bvwg Beschluss 2019/5/6 W181 2215812-1

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Veröffentlicht am 06.05.2019
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Entscheidungsdatum

06.05.2019

Norm

AVG §53b
B-VG Art. 133 Abs4
GebAG §13
GebAG §14 Abs2
GebAG §15
GebAG §27
GebAG §28
GebAG §29
GebAG §32
GebAG §33
GebAG §38 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z3
GebAG §54 Abs1 Z4
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W181 2215812-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 15.10.2018 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin XXXX , dem die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.10.2018 im Verfahren XXXX zu Grunde liegt, beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG mit

€ 209,30 (inkl. USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 20.09.2018, Zl. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 11.10.2018 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde.

2. In der Folge fand am 11.10.2018 die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in deren Rahmen die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte.

3. Am 15.10.2018 brachte die Antragstellerin den gegenständlichen Antrag auf Gebühren gemäß § 53 Abs. 1 GebAG betreffend ihre Teilnahme als Dolmetscherin an der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2018 ein, in der sie unter anderem Verpflegungskosten für ein Mittagessen in Höhe von € 8,50 sowie eine Gebühr für Mühewaltung betreffend die Übersetzung eines Schriftstücks (20.329 Zeichen) in Höhe von € 154,50 geltend machte.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 20.03.2019 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass die Verhandlung am 11.10.2018 erst um 13:30 Uhr begonnen habe und daher eine Vergütung des Mehraufwandes für das Mittagessen iSd §§ 29 iVm 14 GebAG nicht erfolgen könne. Darüber hinaus könne der Niederschrift der mündlichen Verhandlung keine erfolgte Übersetzung eines schriftlichen Dokuments entnommen werden, sondern sei lediglich das im Rahmen der Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis übersetzt worden. Mangels Vorliegens eines schriftlichen Dokuments könne daher die beantragte Übersetzung eines Schriftstücks gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz GebAG nicht vergütet werden.

5. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen der Verhandlungen vom 11.10.2018 als Dolmetscherin fungierte und für diese Übersetzungstätigkeit unter anderem Verpflegungskosten für ein Mittagessen in Höhe von € 8,50 und eine Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks mit 20.329 Zeichen im Rahmen der Verhandlung (§ 54 Abs. 1 Z 4 GebAG) laut der von ihr gelegten Gebührennote vom 15.10.2018 begehrte.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren Zl. XXXX , dem Gebührenantrag vom 15.10.2018 sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.

Zu A)

Zu den geltend gemachten Verpflegungskosten (§§ 29 iVm 14 GebAG):

Gemäß §§ 29 iVm 14 Abs. 2 iVm 53 Abs. 1 GebAG ist dem Dolmetscher der Mehraufwand für das Mittagessen zu vergüten, wenn er die Reise vor 11:00 Uhr antreten und nach 14:00 Uhr beenden musste.

Laut Niederschrift der Verhandlung vom 11.10.2018, XXXX , fand die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht um 13:30 Uhr statt.

Für die Wegstrecke von der Ladungsadresse in XXXX zum Ladungsort in 1030 Wien (Bundesverwaltungsgericht, Hauptsitz Wien) werden laut Routenplaner www.google.at/maps maximal 30 Minuten benötigt. Da die Reise zum Verhandlungsort sohin jedenfalls nicht vor 11:00 Uhr angetreten werden musste, ist der Mehraufwand für das Mittagessen iSd § 14 Abs. 2 GebAG nicht zu vergüten.

Zu der beantragten Übersetzung von Schriftstücken in der Verhandlung:

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks. Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) beträgt gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit a GebAG € 15,20, weshalb die Gebühr für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks für je 1 000 Schriftzeichen € 7,60 ausmacht.

In der gegenständlichen Gebührennote beantragte die Antragstellerin für die Übersetzung eines Schriftstücks im Rahmen der Verhandlungen vom 11.10.2018 die Zuerkennung einer Gebühr in Höhe von € 154,50 für

20.329 Schriftzeichen (€ 7,60 pro 1000 Schriftzeichen).

Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2018 im Verfahren XXXX war jedoch keine erfolgte Übersetzung eines schriftlichen Dokuments zu entnehmen. Lediglich das im Rahmen der Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis wurde laut Protokoll vom 11.10.2018 übersetzt.

Mangels Vorliegens eines schriftlichen Dokuments war die von der Antragstellerin beantragte Übersetzung eines Schriftstücks gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz GebAG daher nicht zu vergüten.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Entschädigung Zeitversäumnis §§ 32, 33 GebAG-

2 begonnene Stunde(n) à € 22,70-€ 45,40

Reisekosten §§ 27, 28 GebAG-

24 km à € 0,42-€ 10,08

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG-

für die erste halbe Stunde € 24,50-€ 24,50

für weitere 6 halbe Stunde(n) à € 12,40-€ 74,40

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG-

für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00-€ 20,00

Zwischensumme-€ 174,38

20 % Umsatzsteuer -€ 34,88

Gesamtsumme-€ 209,26

Gesamtsumme aufgerundet auf volle Cent-€ 209,30

Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 209,30 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Aufenthaltskostenersatz, Dolmetscher, Dolmetschgebühren,
Gebührenfestsetzung, Mehraufwand, Mehrbegehren, Mühewaltung,
Reisekostenvergütung, Verpflegskosten, Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W181.2215812.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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