TE Bvwg Beschluss 2019/5/8 W203 2187969-1

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Veröffentlicht am 08.05.2019
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Entscheidungsdatum

08.05.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
PrivSchG §5
VwGG §33 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W203 2187969-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 31.10.2017, GZ. 600.915510/0058-RPS/20117:

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin ist die Schulerhalterin der Privatschule "

XXXX ". Sie zeigte am 09.10.2017 die Verwendung von XXXX als Lehrerin für den Unterrichtsgegenstand "Klavier und Popklavier" an der genannten Privatschule an.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte der Stadtschulrat für Wien (nun: Bildungsdirektion für Wien) gemäß § 5 Abs. 1, 4 und 6 Privatschulgesetz (PrivSchG) die Verwendung von XXXX als Lehrerin für den Unterrichtsgegenstand "Klavier und Popklavier" an der Privatschule " XXXX 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde.

4. Am 01.04.2019 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin um Bekanntgabe, ob XXXX (noch) als Lehrerin an der Privatschule " XXXX verwendet wird und hielt ihr für den Fall, dass dies nicht der Fall sei, die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor.

5. Mit Schreiben vom 04.04.2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass XXXX nicht mehr als Lehrerin an der Privatschule " XXXX " verwendet werde.

Zum Vorhalt der Gegenstandslosigkeit führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass es weder eine Gegenstandlosigkeit noch eine Klagloshaltung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gebe und "[e]ine materiell rechtliche und formal rechtliche Entscheidung [...] insbesondere im Hinblick auf das verwaltungsrechtliche Strafrecht von Relevanz" sei. Da im gegenständlichen Fall Zivilrecht anzuwenden sei, sei der Anfechtungsgegenstand des bekämpften Bescheides aufzuheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin ist die Schulerhalterin des " XXXX".

XXXX wird derzeit nicht mehr als Lehrerin für den Unterrichtsgegenstand "Klavier und Popklavier" an der Privatschule "

XXXX verwendet.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates) wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Zur Einstellung des Verfahrens (Spruchpunkt A)

3.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 28 VwGVG, Anm. 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. dazu etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils m. w.N.).

Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).

3.2.2. Ein solcher Fall liegt hier vor, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist eine Bescheidbeschwerde zur Untersagung der Verwendung von XXXX als Lehrerin für den Unterrichtsgegenstand "Klavier und Popklavier" an der Privatschule " XXXX ".

Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Untersagung der Verwendung von XXXX als Lehrerin für den Unterrichtsgegenstand "Klavier und Popklavier" an dieser Privatschule könnte auch durch eine stattgebende Erledigung nicht verbessert werden, weil jene Lehrerin, deren Verwendung angezeigt bzw. begehrt wurde, nicht mehr an dieser Privatschule beschäftigt ist.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zum Vorhalt der Gegenstandslosigkeit anführt, dass "[e]ine materiell rechtliche und formal rechtliche Entscheidung [...] insbesondere im Hinblick auf das verwaltungsrechtliche Strafrecht von Relevanz" sei, ist dem der Mangel an einem Rechtsschutzbedürfnis auf Grund der bloß abstrakten objektiven Rechtskontrolle entgegen zu halten.

Aus dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme zum Vorhalt der Gegenstandslosigkeit, nämlich, dass im gegenständlichen Fall Zivilrecht anzuwenden und daher der Anfechtungsgegenstand des bekämpften Bescheides aufzuheben sei, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht keinerlei relevanter Gehalt, der in irgendeiner Form rechtlich zu würdigen wäre.

Da XXXX nicht mehr als Lehrerin für den Unterrichtsgegenstand "Klavier und Popklavier" an der Privatschule " XXXX " verwendet wird, ist somit das Beschwerdeverfahren infolge materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos zu erklären.

3.2.3. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig ist und die Lösung der Rechtssache von Rechtsfragen abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR 07.03.2017, 24.719/12, Tusnovics v. Austria).

3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der ständigen, oben unter Punkt 3.1.1. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

3.4. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beschäftigung, Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung,
Lehrerbestellung, Privatschule, Rechtsschutzinteresse, Untersagung
der Verwendung, Verfahrenseinstellung, Verwendungsanzeige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W203.2187969.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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