TE Vwgh Erkenntnis 1998/11/10 98/11/0172

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Veröffentlicht am 10.11.1998
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §73 Abs3;
KFG 1967 §74 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. Helmut Weinzettl, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, Herzog Leopold-Straße 13, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. Mai 1998, Zl. RU6-St-J-981, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 3 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B für die Dauer von vier Wochen bis einschließlich 10. November 1995 vorübergehend entzogen. Dem lag die Annahme der belangten Behörde zugrunde, der Beschwerdeführer habe am 13. Oktober 1995 ein Alkoholdelikt im Sinne des § 99 Abs. 1 StVO 1960 (Verweigerung eines Alkotests) begangen; dies stelle eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 dar.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet, am 13. Oktober 1995 ein Alkoholdelikt begangen zu haben. Er bringt vor, die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde - eine rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers liegt nicht vor, das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren wurde vom UVS des Landes Niederösterreich wegen Verstreichens der Frist nach § 51 Abs. 7 VStG eingestellt - seien mangelhaft und auf den mangelhaft festgestellten Sachverhalt könne auch die Annahme einer Verweigerung der Atemluftprobe nicht gestützt werden.

Vorauszuschicken ist, daß die Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers gegen die mit Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 29. Dezember 1997 bestätigte Entziehung der Lenkerberechtigung durch die genannte Behörde mit Mandatsbescheid vom 20. Oktober 1995 nicht deswegen rechtswidrig ist, weil sie über zwei Jahre nach dem dem Verfahren zugrunde liegenden Vorfall erfolgte. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, handelte sie insofern in Ausübung der Kontrollfunktion im Sinne der Ausführungen im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1983, Slg. Nr. 11.237/A, und hatte die aktuelle Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht zu prüfen.

Der Annahme, der Beschwerdeführer habe am 13. Oktober 1995 ein Alkoholdelikt begangen, liegen die auf Ersuchen der Erstbehörde vorgenommenen Einvernahmen von Beamten der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt, die am 13. Oktober 1995 mit Amtshandlungen gegenüber dem Beschwerdeführer befaßt waren, zugrunde. Das Geschehen, das als Verweigerung der Atemluftprobe gewertet wurde, ereignete sich in Anwesenheit von zwei Beamten, welche den Sachverhalt übereinstimmend schilderten. Danach habe der zum Zweck der Ablegung der Atemluftprobe zu einem Wachzimmer eskortierte Beschwerdeführer trotz des Vorhaltes, Rauchen könne das Ergebnis der Atemluftprobe verfälschen, weitergeraucht, sei den Beamten nicht ins Wachzimmer gefolgt, habe mehrmals gefragt, warum er einen Alkotest machen solle, da er doch nichts getrunken habe, sei schließlich davongelaufen und erst nach einer Stunde, als die Beamten nicht mehr im Wachzimmer gewesen seien, zurückgekehrt.

Diese beiden Aussagen stimmen in den wesentlichen Punkten überein, die vom Beschwerdeführer behaupteten Widersprüche liegen nicht vor. Es kann jedenfalls nicht von einer mangelhaften Beweiswürdigung der belangten Behörde die Rede sein, wenn sie diesen Aussagen und nicht der Version des Beschwerdeführers gefolgt ist, er habe sich nach Eintreffen beim Wachzimmer eine Zigarette angezündet, sei nach Eintreten der Beamten in das Wachzimmer für kurze Zeit in ein gegenüberliegendes Lokal auf die Toilette gegangen und habe danach das Wachzimmer aufgesucht, wo ihm erklärt worden sei, "daß die Beamten schon weg wären". Dazu kommt, daß das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner eigenen Darstellung bereits die Annahme der Beamten rechtfertigte, es liege eine Verweigerung der Atemluftprobe vor, ist er doch - zur Ablegung des Alkotests aufgefordert - nicht den Beamten in das Wachzimmer gefolgt, sondern hat er sich im Gegenteil von diesem wegbegeben.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 10. November 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110172.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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