TE Bvwg Beschluss 2019/5/17 W155 2120762-1

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Veröffentlicht am 17.05.2019
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Entscheidungsdatum

17.05.2019

Norm

UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W155 2120762-1/529E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRASA über den Antrag

1. der Gemeinde XXXX ,

2. der Gemeinde XXXX ,

3. der Bürgerinitiative " XXXX - XXXX " und

4. der Bürgerinitiative " XXXX - XXXX " (in der Folge: Revisionswerber), alle vertreten durch XXXX & XXXX Rechtsanwälte GmbH,

der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2019, Zl. W155 2120762-1/478E, betreffend Beschwerden gegen die UVP-Genehmigung der 380 kV-Salzburgleitung erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis vom 26.02.2019, Zl. W155 2120762-1/478E hat das Bundesverwaltungsgericht u.a. in Erledigung der Beschwerden der nunmehrigen Revisionswerber entschieden, dass Auflagen teilweise i. S. des Beschwerdevorbringens zu ergänzen bzw. zu ändern seien; die Beschwerden wurden im Übrigen abgewiesen. Weiters wurde die Revision für zulässig erklärt.

2. Mit Schriftsatz vom 12.02.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht mittels ERV am selben Tag, brachten die Revisionswerber ordentliche Revisionen gegen das genannte Erkenntnis ein. Zu dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten sie Folgendes an:

"Gem § 30 Abs 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das BVwG, ab Vorlage der Revision der VwGH auf Antrag der Revisionswerber die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Das Institut der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dient dazu, dass die Rechtschutzfunktion des VwGH durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt oder ausgeschaltet wird (zB VwGH 29.03.2016, Ro 2015/06/011; 14.03.2017, Ra 2017/06/0005). Das Institut der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zielt darauf ab, die Revisionswerber vorläufig vor jenen Nachteilen zu bewahren, die sich für sie aus einer durch die bekämpfte Entscheidung eingetretenen Änderung des bestehenden Rechtszustandes ergeben könnten (zB VwGH 04.03.2014, AW 2013/01/0048).

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung scheidet somit dann aus, wenn dieser zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Darunter versteht der VwGH besonders qualifizierte öffentliche Interessen, die eine sofortige Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zwingend gebieten. Die Vorbeugung einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen stellt ein solches zwingendes öffentliches Interesse dar (VwGH 19.12.2008, AW 2008/05/0079; 04.09.2000, AW 2000/05/0019; 18.08.2006, 2006/04/0047; 08.03.2016, Ra 2015/04/0104).

Bürgerinitiativen sind gem § 19 Abs 4 UVP-G berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Standortgemeinden sind gem § 19 Abs 3 UVP-G berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Bei der gem § 30 Abs 2 VwGG vorgesehenen Interessensabwägung ist daher unter dem Begriff "unverhältnismäßiger Nachteil" ein Eingriff in die von den in § 19 Abs 3 UVP-G und § 19 Abs 4 UVP-G genannten Umweltschutzvorschriften geschützten Interessen zu verstehen (VwGH 10.05.2005, AW 2005/04/0009). Auch Amtsrevisionen kann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn und insoweit die Umsetzung der angefochtenen Entscheidung eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen herbeiführen würde (VwGH 27.10.2014, Ra 2014/22/0087).

Als unverhältnismäßiger Nachteil für die Revisionswerber wird regelmäßig anerkannt, dass der mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung drohende Nachteil im Fall eines Erfolgs der Revision nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden könnte, während ein Zuwarten mit der Durchsetzung der Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung vom Standpunkt der öffentlichen Interessen oder auch der Interessen der mitbeteiligten Parteien zumutbar ist (zB VwGH 29.03.2016, Ro 2015/06/0011).

Nach der Judikatur des VwGH liegt ein unverhältnismäßiger Nachteil zB in Ansehung der durch das Salzburger Naturschutzgesetz geschützten Interessen dann vor, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung seltener, gefährdeter oder geschützter Tierarten infolge der Errichtung und / oder des Betriebes der beantragten Anlage bereits während der voraussichtlichen Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens konkret zu befürchten wäre (VwGH 08.06.2016, Ra 2016/05/0026).

2. Das angefochtene Erkenntnis ist im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG durch die Ausübung der erteilten Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der 380-kV-Salzburgleitung nach den Bestimmungen des UVP-G "vollzugstauglich".

3. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall entgegenstünden, liegen im konkreten Fall nicht vor. Drohende Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sind nicht erkennbar, sodass der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses vom 26.02.2019 nicht geboten ist.

4. Mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung durch die mitbeteiligten Parteien droht den Revisionswerbern auf Grund der nachstehenden Gründe ein unverhältnismäßiger Nachteil, weshalb die Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausgehen möge.

4.1 Würden die mitbeteiligten Parteien von der erteilten Berechtigung zur Errichtung der 380-kV-Salzburgleitung Gebrauch machen, würden schwerwiegende Eingriffe in die Natur rund um das XXXX gesetzt werden, welche bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hauptsache zu irreversiblen Veränderungen in der Natur führen würden.

Den im XXXX nachgewiesenen 13 - 14 Anhang I Arten der Vogelschutzrichtlinie, im Besonderen den besonders störungssensiblen Felsbrüter, wie zB Wanderfalke und Uhu, und den durch das Vorhaben ebenfalls besonders gefährdeten Waldarten, wie zB Schwarzstorch, Auerhuhn, Waldschnepfe, Hohltaube sowie mehrerer Spechtarten, droht ein unwiederbringlicher Schaden. Der irreversible Natureingriff, insbesondere im XXXX als ein hoch schutzwürdiger Lebensraum mit einer Vielzahl seltener, gefährdeter und geschützter Vogelarten, würde gleich am Beginn eintreten. Es droht ein massiver Eingriff in einen bisher als Ganzes unberührten und intakten Lebensraum von höchstem ökologischem Wert. Dieser Eingriff könnte bei einem aufhebenden Erkenntnis des VwGH nicht mehr zur Gänze rückgängig gemacht werden.

Die Revisionswerber verweisen auf die Ausführungen im beiliegenden Gutachten "Eine Übersicht über wesentliche, anhaltend nachteilige Auswirkungen auf sensible Schutzgüter auf die Tierwelt im XXXX (Gemeinde XXXX , Salzburg)", März 2019, Univ.-Doz. Mag. Dr. XXXX (Beilage ./A). Univ.-Doz. Mag. Dr. XXXX betont die außerordentlich hohe naturkundliche Wertigkeit des XXXX gebietes. Die 380-kV-Salzburgleitung würde einen Landschaftsraum durchqueren, der von regional bis international hoch schutzwürdigen Lebensräumen geprägt und wegen der Lage des Gebietes österreichweit fast einzigartig ist sowie national bis international höchstwertige Schutzgüter beherbergt.

Dem Privatgutachter ist aus seiner 50-jährigen Tätigkeit als Freilandbiologe in ganz Österreich kein Gebiet bekannt, wo auf derart kleiner Fläche nebeneinander in so großer Vielfalt verschiedenartigste Biotope vorkommen. Doz. XXXX geht davon aus, dass schon während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens wirksame, nachhaltige und langfristig negative Folgen zu befürchten sind und dadurch den Interessen der Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde.

Zur Vogelfauna geht der Privatgutachter von einer außerordentlichen Gesamt-Vogeldiversität aus und verweist im Detail auf den Brutraum von 12 - 14 Arten des Anhang I der Vogelschutzrichtlinie und exemplarisch auf Schwarzstorch, Wanderfalke und Uhu sowie Auer- und Haselhuhn, Grau-, Schwarz- und Weißrückensprecht sowie auf eine erste Brutansiedlung des Rotmilans. Schon während der Bauphase würde ein unverhältnismäßiges zusätzliches Tötungsrisiko gefährdeter und geschützter Tierarten im XXXX gebiet eintreten. Es besteht das Risiko einer nachhaltigen und langfristen vollständigen Vertreibung von den am XXXX angestammten Brutplätzen.

Zur Fledermausfauna führte der Privatgutachter zusammengefasst aus, dass durch die Errichtung der 380-kV-Salzburgleitung für Fledermäuse schon unmittelbar ab Baubeginn starke und nachhaltige Beeinträchtigungen zu befürchten sind. Für Fledermäuse, die bevorzugt in Wäldern jagen, wie die Kleine Hufeisennahme und die Wimperfledermaus, würden dadurch völlig veränderte Bedingungen eintreten, die für diese Arten nur schwer oder gar nicht zu bewältigen sind. Darüber hinaus ist mit Lebensraumverlusten zu rechnen.

Zur Herpetofauna führt der Privatgutachter aus, dass das XXXX gebiet mit Vorkommen von 11 - 12 der 15 Amphibienarten und 5 - 6 der 7 Reptilienarten Salzburgs generell einer der bedeutendsten Hotspots der Salzburger Herpetofauna ist. Herausragend sind dabei auch drei Arten des Anhanges II der FFHRichtlinie, nämlich Nördlicher und Alpen-Kamm-Molch sowie Gelbbauchunke, die im XXXX gebiet besonders große und vitale, national bedeutende Populationen aufweisen.

Zusammenfassend kommt der Privatgutachter zum Ergebnis, dass bei Realisierung der 380-kV-Salzburgleitung im XXXX "schon während der Bauphase und der voraussichtlichen Dauer der Rechtsmittelverfahren vor dem VfGH und vor dem VwGH für seltene, bedrohte und regional bis international geschützte, höchst sensible Arten und Artgemeinschaften konkrete Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit übersteigen". Dies nach Ansicht des Privatgutachters unter anderem auch deshalb, "weil bei Verwirklichung der 380-kV-Salzburgleitung im Raum XXXX Beeinträchtigungen der Lebensraumstrukturen und Raumzusammenhänge erfolgen, die eine andauernde und langfristig negative Wirkung auf die Schutzgüter haben, womit also auch mit den vorgeschriebenen, auswirkungsmildernden Maßnahmen' eine hohe Resterheblichkeit für die Zukunft verbleibt."

Ausgehend von diesen Darlegungen ist eine Beeinträchtigung seltener, gefährdeter und geschützter Tierarten infolge der Errichtung der 380-kVSalzburgleitung bereits während der voraussichtlichen Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu befürchten.

4.2 Wie in der Revision aufgezeigt, sind nach Ansicht der Revisionswerber Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung offen, die tragende Grundsätze der Rechtsordnung und der Rechtsstaatlichkeit betreffen. Darunter fällt vor allem auch die Frage, ob die belangte Behörde zuständig war. Insbesondere hinsichtlich dieser Rechtsfrage hat das BVwG die Revision zugelassen. Die Einhaltung von Zuständigkeitsregeln in enger Nahebeziehung zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter stellt eine rechtsstaatliche Forderung von grundlegender Bedeutung dar (VwGH 02.08.2016, Ro 2015/05/0008). Im konkreten Fall ist nach Ansicht der Revisionswerber offensichtlich, dass die Salzburger Landesregierung ihre Zuständigkeit zu Unrecht in Anspruch genommen hat. Zumindest ist diese Frage der Zuständigkeit oder Unzuständigkeit offen.

Würde somit keine aufschiebende Wirkung für das Rechtsmittel zuerkannt werden und sich letztlich die Unzuständigkeit herausstellen, hätte eine unzuständige Behörde eine derart weitreichende und folgenschwere Entscheidung getroffen, auf deren Basis bereits während des Rechtsmittelverfahrens Maßnahmen gesetzt und Eingriffe getätigt worden wären, obwohl dieser Bescheid dann letztlich ersatzlos aufgehoben wird. Aus Sicht der Revisionswerber ist aus mehreren Gründen der Bescheid vom 14.12.2015 ersatzlos zu beheben und hätte das erkennende Gericht keine Sachentscheidung treffen dürfen.

5. Unter Berücksichtigung dieser Umstände, insbesondere der damit aufgezeigten Gefahren, sowie der aufgezeigten Rechtswidrigkeiten und der wesentlichen Verfahrensmängel, überwiegt das Interesse der Revisionswerber an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung deutlich das Interesse der mitgeteilten Partei an der sofortigen Realisierung.

Den Revisionswerbern droht bei Errichtung und Betrieb der 380-kVSalzburgleitung auf Grund der oben dargelegten Gründe ein Eingriff in die von den in § 19 Abs 3 und Abs 4 UVP-G genannten Umweltvorschriften geschützten Interessen. Dieser mit der Ausübung der eingeräumten Berechtigung drohende Eingriff in Natur und Umwelt im XXXX gebiet hat gegenüber den Interessen der mitbeteiligten Parteien ein höheres Gewicht, sodass ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Revisionswerber im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG vorliegt. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind daher gegeben."

3. Dieses Vorbringen wird mit Schriftsatz der Projektwerberinnen (in der Folge: mitbeteiligte Partei) vom 09.05.2019 folgendermaßen erwidert:

Dem rechtskräftigen UVP-Konsens sei sehr wohl ein massives öffentliches Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der 380 kV-Salzburgleitung zu entnehmen und seien alle gesetzlich erforderlichen Interessensabwägungen zugunsten des Vorhabens ausgefallen. Das Vorhaben sei das mit Abstand wichtigste im gesamten österreichischen Übertragungsnetz und in sämtlichen Fassungen des Netzentwicklungsplans und der PCI-Verordnung angeführt bzw enthalten. Ohne Umsetzung des Vorhabens sei die österreichische Energiestrategie nicht realisierbar und seien die vorgegebenen Klimaschutzziele jedenfalls nicht erreichbar. Ein weiterer Aufschub des Baubeginns und damit der Inbetriebnahme der gegenständlichen Stromleitung - die derzeit für Ende 2023 angesetzt sei - sei für die Dauer des Verfahrens vor dem VwGH angesichts der schon jetzt äußerst angespannten Netzsituation und der künftigen Netzbelastungen durch den Ausbau der erneuerbaren Energieträger, der Klimaschutzziele etc absolut unvertretbar.

Diese Ausführungen werden belegt durch ein von der mitbeteiligten Partei vorgelegtes Schreiben der XXXX , in welchem die Notwendigkeit, Dringlichkeit und die rasche Realisierung des vorliegenden Vorhabens festgehalten wird, um den Anforderungen an die Netzbetriebs- und Versorgungssicherheit in Österreich gerecht zu werden. Jede weitere Verschiebung des Baubeginns bzw der Inbetriebnahme werde als Gefährdung der Versorgungssicherheit und des Elektrizitätsmarktes angesehen. Durch den verfahrensbedingten Aufschub des Baubeginns sei eine Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit nur durch kostspielige Netzstützungsmaßnahmen möglich, die Kosten hätten sich im Jahre 2018 auf ca. € 120 Mio. belaufen. Ein weiteres Zuwarten sei nicht vertretbar.

Weiters wird eine "Analyse der dringlichen netzbetrieblichen Notwendigkeit der 380 kV-Salzburgleitung", von ao Univ. Prof. Dr. XXXX XXXX in Vorlage gebracht, welche die wesentlichen Kriterien für einen frühestmöglichen Baubeginn der 380-kV-Salzburgleitung auflistet. Das österreichische Übertragungsnetz sei schon derzeit so stark belastet, dass der sichere Netzbetrieb in zunehmendem Ausmaß gefährdet werde. Dafür sei eine Reihe von Faktoren verantwortlich, welche durch den Netzbetreiber nicht beeinflusst werden können. Dazu gehörten vor allem die stetige Zunahme des Verbrauchs, die generelle Volatilität des liberalisierten Strommarktes, die massiv zunehmende Einspeisung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern sowie die Entwicklung des internationalen Stromhandels. Die Optionen an netzseitigen Engpassmanagement-Maßnahmen seien bereits ausgeschöpft. Es verblieben daher kraftwerksseitige redispatch-Maßnahmen zur Netzentlastung, was aber den unionsrechtlichen Vorgaben und jenen des ElWOG 2010 deutlich widerspreche und überdies sehr hohe Zusatzkosten verursache. Zusammenfassend sei angesichts des Status quo und der drohenden weiteren Verschärfung ein Aufschub des Baubeginns und damit der Inbetriebnahme der 380-kV-Salzburgleitung, des zentralen Vorhabens im österreichischen Höchstspannungsnetz, unvertretbar und unverantwortlich.

Weiters wird über bauvorbereitende Maßnahmen (ua Quellenbeweissicherungen, CEF-Maßnahmen usw) sowie laufende oder bevorstehende Ausschreibungen informiert.

Dass der Bau der 380 kV-Salzburgleitung auch erhebliche volks- und regionalwirtschaftliche Impulse auslöst - was die zwingenden öffentlichen Interessen verstärke - wird in einer Kurzstudie von Dr. XXXX "Volks- und regionalwirtschaftliche Effekte durch das Ausführungsprojekt Salzburgleitung", dargelegt.

In einer weiteren Beilage findet sich eine übersichtliche Darstellung der mitbeteiligten Partei über "Ökologische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bauphase im Bereich der Gemeinden XXXX und XXXX " , die sich aus den aufgetragenen Maßnahmen, Nebenbestimmungen oder Projektunterlagen ergeben.

Zum unverhältnismäßigen Nachteil führt die mitbeteiligte Partei mit Verweisen auf die Judikatur des VwGH und VfGH aus, dass die Revisionswerberin im Wesentlichen ihrer Darlegungs- und Konkretisierungspflicht nicht entsprochen habe. Zusammenfassend hält sie fest, dass den gewichtigen Interessen der mitbeteiligten Partei an der umgehenden Inanspruchnahme der eingeräumten Berechtigung keine über die Umsetzung des Konsenses in die Wirklichkeit hinausreichenden Nachteile, geschweige denn unverhältnismäßige Nachteile der Revisionswerberin gegenüber bestünden. Auch die Interessenabwägung müsste das BVwG zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der aW führen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 30 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) idF BGBl I Nr. 58/2018 lautet:

"Aufschiebende Wirkung

§ 30. (1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.

(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K 2. zu § 30a VwGG).

1. Zwingendes öffentliches Interesse:

Eine Revision ist der aufschiebenden Wirkung dann nicht zugänglich, wenn die Zuerkennung zwingenden öffentlichen Interessen entgegensteht; darunter versteht der Verwaltungsgerichtshof besonders qualifizierte öffentliche Interessen, die eine sofortige Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses zwingend gebieten. Dies ist nicht bereits bei jedem öffentlichen Interesse der Fall, sondern es bedarf noch des "Hinzutretens weiterer Umstände", um ein zwingendes öffentliches Interesse anzunehmen (vgl. VwGH 13.03.2019, Ra 2019/03/0025; VwGH 10.08.2018, Ra 2018/03/0066; VwGH 05.07.2018, Ra 2018/16/0075; VwGH 20.03.2013, AW 2013/05/0003). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn mit dem Aufschub eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Menschen verbunden wäre, die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches gefährdet wäre oder eine Gefährdung der Versorgungslage breiter Bevölkerungsteile vorläge (vgl. Gruber in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler (Hrsg.), Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2015), § 30 Rz 5 mVa VwGH 20.03.2013, AW 2013/05/0003).

Ein solches qualifizierte öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses liegt im vorliegenden Fall vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren das öffentliche Interesse an der Durchführung des gegenständlichen Leitungsvorhabens an Hand der gesetzlichen Grundlagen (StGW, ElWOG 2010, NEP...), der fachgutachterlichen Aussagen des SV für Energiesysteme, Energietechnik, Energiewirtschaft, der Ausführungen der belangten Behörde im Bewilligungsbescheid und der einzelnen Beschwerdevorbringen geprüft und als gegeben beurteilt (S 453-459 des angefochtenen Erkenntnisses). Aus der Begründung des Erkenntnisses geht eindeutig hervor, dass an der Errichtung und an dem Betrieb des angefochtenen Vorhabens nicht nur zweifelsfrei ein öffentliches Interesse, sondern auch ein unmittelbares besonders wichtiges öffentliches Interesse im Sinne des § 3a SNSchG besteht und dieses die Interessen am Naturschutz überwiegt. Die Argumente im angefochtenen Erkenntnis decken sich im Wesentlichen mit den nunmehr vorgelegten durch fachkundige Gutachten/Stellungnahmen unterlegte Ausführungen der mitbeteiligten Partei zur zB Versorgungssicherheit, Netzbetriebssicherheit (Engpässe, Auslastung), Einsatz erneuerbarer Energie usw. Aus dieser Argumentation ist auch ein zwingendes Interesse im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ableitbar ("Versorgung der Bevölkerung mit Energie"). Insbesondere nimmt das Bundesverwaltungsgericht auch aus dem Schreiben der E-Control (der Regulierungsbehörde) eine Gefährdung der Versorgungssicherheit als besonders qualifiziertes öffentliches Interesse an. Die Regulierungsbehörde kommt eindeutig zum Ergebnis, dass jede weitere Verschiebung des Baubeginns zu einer Gefährdung der Versorgungssicherheit und des Elektrizitätsmarktes führen würde. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit die ordnungsgemäße Versorgung der betroffenen Bevölkerung mit elektrischer Energie als zwingendes öffentliches Interesse anerkannt (VwGH 24. 11.1977, Zl. 2254/77, wiederholt in VwGH 27.07.2007, AW 2007/05/0029, VwGH 30.09.2008, AW 2008/05/0040).

Die Bejahung eines zwingenden öffentlichen Interesses führt allein schon zu einer Ablehnung des gestellten Antrages, den die Revisionswerber überwiegend mit dem Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils begründen. Dazu wird Nachstehendes ausgeführt:

2. Unverhältnismäßiger Nachteil

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl etwa VwGH 13.03.2019, Ra 2019/03/0025; VwGH 05.03.2019, Ra 2019/08/0041, jeweils mwH). Die Anforderungen an die Konkretisierungspflicht sind streng (vgl. etwa VwGH 04.02.2019, Ra 2018/04/0179; VwGH 10.8.2018, Ra 2018/03/0066, jeweils mwH). Unter den für die Revisionswerber im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG "unverhältnismäßigen Nachteil" ist eine solche Beeinträchtigungen der von ihr als subjektive öffentliche Rechte geltend zu machenden Umweltschutzvorschriften zu verstehen und konkretisiert darzulegen (vgl. VwGH 16.03.2009, AW 2008/04/0062, 31.07.2015, Ra 2015/03/0058), die nicht bereits in der vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis getroffenen, nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennenden Interessenabwägung berücksichtigt wurden (der Verwaltungsgerichtshof schließt sich insoweit für den Anwendungsbereich des § 30 Abs. 2 VwGG der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur vergleichbaren Rechtslage nach § 85 Abs. 2 VfGG an).

Bei der Beurteilung, ob ein "unverhältnismäßigen Nachteil vorliegt, ist auch unter anderem maßgeblich, inwieweit die Folgen des Eingriffes im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides/Erkenntnisses beseitigt werden können, wobei den Revisionswerber auch hier eine Konkretisierungspflicht trifft. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit von den im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgebrachten konkreten Angaben über die Wiederherstellung des vorigen Zustandes ab (vgl VwGH 31.7.2015, Ra 2015/03/0058; VwGH 16. März 2009, AW 2008/04/0062).

Die Revisionswerber bringen im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen vor, dass mit Gebrauch der erteilten UVP-Bewilligung zur Errichtung der 380-kV Salzburgleitung schwerwiegende Eingriffe in die Natur rund um das XXXX gesetzt würden, welche bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hauptsache zur irreversiblen Veränderungen in der Natur führen. Dieser drohende Eingriff in die Natur und Umwelt im XXXX gebiet habe gegenüber den Interessen der mitbeteiligten Parteien ein höheres Gewicht, sodass ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Revisionswerber vorliege. Dieses Vorbringen wird durch ein Fachgutachten untermauert. Es werden jedoch weder die befürchteten massiven Umwelteingriffe konkret dargelegt, noch inwieweit allfällige bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Revision bereits getätigte Eingriffe nicht unumkehrbar sind.

Wenn die revisionsführenden Bürgerinitiativen und Gemeinden Beeinträchtigungen der von ihnen als subjektive öffentliche Rechte geltend zu machenden Umweltschutzvorschriften behaupten, übersehen sie, dass diese Beeinträchtigungen bereits Gegenstand des behördlichen Verfahrens einschließlich der dort vorgesehenen Interessenabwägung und auch Gegenstand der nunmehr angefochtenen Entscheidung waren (vgl. VwGH 10.12.2013, AW 2013/07/0060, VwGH 06.04.2009, AW 2009/07/0009). In der dem angefochtenen Erkenntnis zugrundeliegenden UVP-Genehmigung werden die betreffenden Beeinträchtigungen - teilweise durch zahlreiche Nebenbestimmungen und aufgetragene Maßnahmen - berücksichtigt (vgl. VfGH 23.02.2007, B149/07). Im erstinstanzlichen Bescheid vom 14. Dezember 2015 wurden die umfangreichen fachgutachterlichen Äußerungen der beigezogenen Sachverständigen ausführlich dargestellt. Die Erstbehörde bewertete in ihrem Bescheid unter Zugrundelegung dieser gutachterlichen Stellungnahmen die für das Projekt sprechenden öffentlichen Interessen und führte in weiterer Folge eine Abwägung zwischen diesen Interessen und den gegenläufigen, von den Parteien des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren relevierten Interessen durch. Das erkennende Gericht, das den erstinstanzlichen Bescheid - sieht man von der Modifikation des Spruchpunktes IV (Nebenbestimmungen) des erstinstanzlichen Bescheides ab - mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte, stützte sich ebenso (u.a.) auf die von ihm eingeholten Gutachten und führte zusammengefasst auf S 575f aus, dass das Beweismittelverfahren und die mündliche Beschwerdeverhandlung keine anderslautende Beurteilung der Umweltverträglichkeit ergeben haben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit sämtlichen Auswirkungen und Beeinträchtigungen auf Fauna, Flora, Herpetofauna, Ornithologie, Fledermäuse und Wildökologie, deren Lebensräume sowie auf die Landschaft auseinandergesetzt unter Berücksichtigung der entsprechenden Beschwerdevorbringen und fachgutachterlichen Stellungnahmen die Umweltverträglichkeit unter Berücksichtigung eines umfangreichen Maßnahmen- und Auflagenpaketes bestätigt. Im angefochtenen Erkenntnis wird dargelegt, dass kein potentielles FFH-Gebiet " XXXX ", kein faktisches Vogelschutzgebiet " XXXX " und keine Verwirklichung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes vorliegt. Sämtliche artenschutzrechtlichen Fragen hinsichtlich der in der Revision genannten Vogelfauna, Fledermausfauna, Herpetofauna wurden schon im erstinstanzlichen Verfahren geprüft und vom belangten Gericht mit Unterstützung von Fachgutachtern überprüft und kein Vernichtungsszenario oder Artensterben festgestellt. Daran ändert auch das mit dem Antrag der Revisionswerber vorgelegten Sachverständigengutachten nichts, in dem behauptet wird, dass "schon während der Bauphase und der voraussichtlichen Dauer der Rechtsmittelverfahren vor dem VfGH und vor dem VwGH für seltene, bedrohte und regional bis international geschützte, höchst sensible Arten und Artgemeinschaften konkrete Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit übersteigen". Dieses Vorbringen - hier bloß allgemein gehalten - und die Befürchtung schwerwiegender Beeinträchtigungen auf den Artenschutz war bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (und Behördenverfahrens). Dass nach Ansicht der Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil in Ansehung des Salzburger Naturschutzgesetzes vorliegt, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung seltener, gefährdeter oder geschützter Tierarten infolge der Errichtung der gegenständlichen Anlage vorliegt mit Verweis auf VwGH 08.06.2016, Ra 2016/05/0026, kann nicht nachvollzogen werden, wurde gerade in dem dort vorliegenden Fall der Nachweis eines unverhältnismäßigen Nachteils nicht erbracht.

Darüber hinaus sind im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Angaben darüber vorzufinden, warum und inwieweit diese Auswirkungen nach einer stattgebenden Revisionsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr rückgängig zu machen sind.

Denn die durch die Errichtung der Leitungsanlage eintretenden Veränderungen sind grundsätzlich nicht irreversibel. Eine Leitung und dessen Fundamente sind abbaubar (im Projekt ist bspw der Abbau der 220 kV-Leitung vorgesehen), die für die Fundamente vorgesehenen Rodungsflächen wieder aufforstbar und auch Lebensräume wieder herstellbar (vgl. VwGH 21.03.2013, AW 2013/05/0011, VwGH 10.08.2018, Ra 2018/03/0066, VfGH 11.05.2007, B 743/07, VwGH 31.07.2015, Ra 2015%03/0058). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise bereits im Zusammenhang mit der Wiederherstellbarkeit von gerodeten Wäldern ausgesprochen, dass ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht auf der Hand liege, wenn eine Wiederaufforstung möglich. Die Revisionswerber haben nicht (konkret) dargelegt, inwiefern der Lebensraum der betroffenen Vogelarten zerstört werde und eine Wiederbesiedlung des betroffenen Gebietes mit verbliebenen Individuen jedenfalls unmöglich wäre (vgl. VwGH 31.07.2015, Ra 2015/03/0058, VwGH 10.08.2018, Ra 2018703/0066,). Es wurde daher diesbezüglich nicht konkret aufgezeigt, dass bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung den geschützten Gütern für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof aus der Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses konkrete unverhältnismäßige Nachteile drohen (vgl. idZ z.B. VwGH vom 31.07.2015, Ra 2015/03/0058, VwGH 21.03.2013, AW 2013/05/0011 ua.

Die mitbeteiligte Partei hat jedenfalls die Folgen einer allenfalls gegebenen Konsenslosigkeit zu tragen (vgl ua VfGH 11.05.2077, B 743/07, VwGH 21.11.2006, AW 2006/05/0057, 10.08.2018, Ra 2018/03/0066).

Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision und gegebenenfalls der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses ist aber der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision vorbehalten (VwGH 31.7.2015, Ra 2015/03/0058).

Da die (bloß) mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist, haben auch die Behauptungen der Revisionswerber in Bezug auf eine der belangten Behörde anzulastende Unzuständigkeit bei der vorliegenden Entscheidung über eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben.

Den Revisionswerbern ist somit nicht gelungen, im Rahmen der ihr obliegenden Konkretisierungspflicht darzutun, dass mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist. Während die massiven Interessen der mitbeteiligten Partei auf der Hand liegen, lässt sich ein unverhältnismäßiger Nachteil auf Seiten der Revisionswerber durch die Ausübung der UVP-Genehmigung nicht erkennen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Genehmigungsverfahren, Gutachten,
Interessenabwägung, konkrete Darlegung, Konkretisierung, öffentliche
Interessen, ordentliche Revision, Umweltverträglichkeitsprüfung,
unverhältnismäßiger Nachteil, Versorgungssicherheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W155.2120762.1.03

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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