TE Bvwg Beschluss 2019/5/22 W118 2201214-1

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Veröffentlicht am 22.05.2019
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Entscheidungsdatum

22.05.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4 Z1
ZustG §26 Abs2

Spruch

W118 2201214-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8128267010, betreffend Direktzahlungen 2017:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 12.01.2018 betreffend Direktzahlungen 2017 gewährte die AMA der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) keine Direktzahlungen. 4,1118 Zahlungsansprüche mit der Nr. XXXX seien in die nationale Reserve verfallen, da sie in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht genutzt worden seien.

2. In der Beschwerde vom 08.05.2018, abgesendet am 11.05.2018, führte die BF aus, sie habe den Bescheid über die verfallenen Zahlungsansprüche im Jänner erhalten, habe mit dieser "Mitteilung" aber nichts anfangen können, und diese lediglich bei ihren Unterlagen abgelegt. Die BF räumte ein, dass die "Einspruchsfrist" des Bescheides schon abgelaufen sei, ersuchte aber darum, "eine Ausnahme zu machen". In der Begründung erstattete die BF Vorbringen zu einem Fehler bei einer im Jahr 2016 durchgeführten Übertragung von Zahlungsansprüchen, durch den es in der Folge zu einem Verfall von Zahlungsansprüchen gekommen sei.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.06.2018, AZ 18234DZ/I/1/1/Ho, wies die AMA die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.01.2018 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 als verspätet zurück.

Die belangte Behörde führte begründend aus, der Bescheid vom 12.01.2018 sei am 12.01.2018 seitens der AMA verschickt worden und gelte daher gemäß § 26 Abs. 2 ZustG als am 17.01.2018 zugestellt. Eine rechtzeitige Beschwerde hätte spätestens am 14.02.2018 an die AMA übermittelt werden müssen. Auf Parteiengehör habe aufgrund vorgebrachter Kenntnis der Verspätung verzichtet werden können und sei dem Beschwerdevorbringen im Übrigen auch kein Wiedereinsetzungsgrund zu entnehmen.

4. Mit Datum vom 01.07.2018 beantragte die BF die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es sei ihr klar, dass die "Einspruchsfrist" überschritten worden sei, Gegenteiliges habe sie auch niemals behauptet. Sie ersuche auch nicht um Nachzahlungen, sondern darum, die ihr zustehenden Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve "herauszuholen". In der Beschwerdevorentscheidung werde auf ihr Kulanzersuchen überhaupt nicht Bezug genommen.

5. Mit Datum vom 18.07.2018 legte die AMA die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte aus, dass die Beschwerde auch negativ beurteilt worden wäre, wäre sie rechtzeitig eingegangen. Über die Übertragung von Zahlungsansprüchen im Antragsjahr 2016 sei bereits rechtskräftig abgesprochen worden. Die BF habe in den Antragsjahren 2016 und 2017 keinen MFA gestellt und konnte ihre Zahlungsansprüche daher nicht nutzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Bescheid vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8128267010, wurde der BF im Jänner 2018 zugestellt.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde übermittelte die BF der belangten Behörde am 11.05.2018.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem damit in Einklang stehenden Vorbringen der BF.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid der BF ohne Zustellnachweis zugestellt. Der Versand erfolgte laut AMA (Beschwerdevorentscheidung vom 19.06.2018) am 12.01.2018, jedenfalls langte der Bescheid aber noch im Jänner 2018 bei der BF ein. Eine am 11.05.2018 abgesendete Beschwerde erweist sich daher als verspätet. Dem ist die BF nicht entgegengetreten.

Eine meritorische Erledigung kam daher nicht in Betracht und die Beschwerde wurde von der AMA mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG vom 19.06.2018 zu Recht als verspätetet zurückgewiesen.

Der hiegegen eingebrachte Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG war rechtzeitig.

Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische - den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde - Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, mwH).

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich des Beschwerdevorbringens darauf hinzuweisen, dass über die im Jahr 2016 vorgenommenen Übertragungen von Zahlungsansprüchen bereits mit Bescheid der AMA betreffend das Antragsjahr 2016 (rechtskräftig) angesprochen wurde und diese hier nicht verfahrensgegenständlich sind.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beschwerdefrist, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,
Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung, Prämiengewährung,
Rechtskraft der Entscheidung, Rechtskraftwirkung, Rechtsmittelfrist,
Rechtzeitigkeit, Übertragung, Verfall, verspätete Beschwerde,
Verspätung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zurückweisung,
Zustellung ohne Zustellnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W118.2201214.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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