TE Vwgh Erkenntnis 1998/11/10 98/11/0119

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Veröffentlicht am 10.11.1998
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des K in L, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 7. Juli 1997, Zl. Ib-277-72/97, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorübergehend für vier Monate (ab 28. April 1997) entzogen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 2. März 1998, B 2161/97, die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese mit Beschluß vom 28. April 1998 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In seiner "Beschwerdeergänzung" erblickt der Beschwerdeführer (so wie schon in dem an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz) die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß dieser eine unnötige und unverhältnismäßige weitere Sanktion neben seiner Bestrafung anordne und damit gegen das "gemeinschaftsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgebot" und das "gemeinschaftsrechtliche Verbot der Doppelverfolgung" verstoße. Dazu genügt es gemäß § 43 Abs. 2 VwGG, auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 97/11/0107, hinzuweisen. Es betrifft eine vom selben Rechtsvertreter verfaßte Beschwerde und behandelt die auch im gegenständlichen Fall aufgeworfenen Rechtsfragen.

Zur Stellung eines Normprüfungsantrages an den Verfassungsgerichtshof besteht keine Veranlassung.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 10. November 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110119.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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