TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/21 W102 2216520-1

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Veröffentlicht am 21.08.2019
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Entscheidungsdatum

21.08.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs6
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3a Abs3
UVP-G 2000 §3a Abs6
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 Anh. 1 Z21
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W102 2216520-1-/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , XXXX , XXXX ua und des XXXX sowie der XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 07.02.2019, Zl. 20504-UVP-22-109-2019, betreffend die Feststellung, dass die von der XXXX beabsichtigte Erweiterung der Mönchsberggarage im Stadtgebiet von Salzburg nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 05.08.2014 wurde festgestellt, dass für das Vorhaben der XXXX (in Folge XXXX ) "Erweiterung Altstadtgarage B" im Mönchsberg im Ausmaß von 656 PKW-Stellplätzen auf insgesamt 1.952 Stellplätze keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.09.2015, W113 2011751-1/64E, wurden die Beschwerden des XXXX und der XXXX abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 21.12.2017, Ro 2015/06/0018, hob der VwGH dieses Erkenntnis des BVwG auf. Im Februar 2018 zog die XXXX den ursprünglichen Feststellungsantrag zurück, weshalb der UVP-Feststellungsbescheid der Salzburger Landesregierung vom 05.08.2014 mit Erkenntnis des BVwG vom 03.09.2015, W113 2011751-1/90E ersatzlos behoben wurde. Dem gegenständlichen Verfahren war also bereits ein erstes UVP-Feststellverfahren vorausgegangen.

Mit Schreiben vom 23.09.2016 stellte die XXXX während aufrechter Revision betreffend das erste Feststellungsverfahren den Antrag, die Salzburger Landesregierung möge feststellen, dass für das Vorhaben "Erweiterung Mönchsberggarage B - geänderte Baustellenführung" eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Mit Schreiben vom 30.03.2018 stellte die XXXX den Antrag, die Behörde wolle gemäß § 3 Abs 7 iVm § 3a UVP-G 2000 feststellen, dass für das gegenständliche Vorhaben "Erweiterung der Mönchsberggarage in Salzburg durch Errichtung von 654 zusätzlichen Stellplätzen in der Garage B samt gleichzeitiger Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Reduktion der genehmigten Stellplätze in der Garage B um 100 und in der Garage A um 101, somit Erweiterung von 1.493 genehmigten Stellplätzen auf insgesamt 1.946 Stellplätze in den Altstadtgaragen A und B" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Seitens der Behörde wurden per Verfahrensanordnung vom 23.05.2018 beide Verwaltungssachen gemäß § 39 Abs 2 AVG verbunden und es wurde mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 07.02.2019, Zl. 20504-UVP-22-109-2019, festgestellt, dass für das Vorhaben der XXXX der "Erweiterung der Mönchsberggarage" im Stadtgebiet von Salzburg keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.

Gegen diesen Bescheid haben XXXX , XXXX , XXXX ua und der XXXX sowie die XXXX fristgerecht Beschwerden erhoben und wurden diese Beschwerden von der belangten Behörde dem BVwG mit Schreiben vom 20.03.2019 vorgelegt. Im Vorlageschreiben wurde nach einer kurzen Stellungnahme zu den Beschwerden der Antrag gestellt, die Beschwerden abzuweisen. Zu den Beschwerden hat auch die Projektwerberin mit Schreiben vom 11.04.2019 eine Stellungnahme abgegeben und den Antrag gestellt, den Beschwerden keine Folge zu geben.

Die Beschwerdeführer bringen in den Beschwerden zusammengefasst Folgendes vor: Es wäre eine Kumulation des gegenständlichen Vorhabens mit anderen Parkgaragen vorzunehmen gewesen, was gemäß § 3 Abs 6 UVP-G 2000 beachtlich sei. Es wird kritisiert, dass nach Ansicht der belangten Behörde das Vorhaben mit einer "unter Schwellenwert liegenden Stellplatzkapazität mit erheblichen Umweltauswirkungen nicht UVP-pflichtig" sei. Es seien im Bereich Luft "keine Ermittlungen" hinsichtlich der Ausbreitungsrechnung vorgenommen worden. Es gebe "vielfältige beklagte Belastungen durch betroffene Bürgerinnen und Bürger in der Vergangenheit bei ähnlichen Vorhaben wie jene der mitbeteiligten Partei über gesundheitliche Auswirkungen" und die belangte Behörde habe sich mit "diesen massiven Gesundheitsbeeinträchtigungen (zB Lärm und Luft) nicht ausreichend auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführer befürchten eine Verletzung der Welterbe-Konvention. Es sei ua eine Beschädigung der Lodron¿schen Mauer und des Almkanals durch den für das gegenständliche Vorhaben zu errichtenden Baustollen zu erwarten. Ebenso werden Schäden beim Naturdenkmal "Ephemere Tümpel beim Krautwächterhaus" befürchtet. Die belangte Behörde habe sich in Widerspruch zu drei EuGH-Urteilen (Flughafen Salzburg, WWF, Kraaijeveld) gesetzt, weil ganze Klassen von Projekten von vornherein insgesamt von der UVP-Pflicht ausgenommen wären. Auf die herzustellende Anzahl an Stellplätzen habe sich im Vergleich zum ersten Feststellungsverfahren (Feststellungsantrag vom 09.10.2012; Erkenntnis des BVwG vom 03.09.2015; VwGH 21.12.2017, Ro 2015/06/0018) "nichts Wesentliches geändert". Die belangte Behörde sei zu Unrecht von 1493 bewilligten Stellplätzen ausgegangen. Auch wird im Fachbereich Luft die von der belangten Behörde festgestellte Irrelevanz der Zusatzbelastung kritisiert.

Vom BVwG wurden mit Beschluss vom 29.04.2019 die beiden amtlichen Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik und Geologie/Hydrogeologie, XXXX und XXXX , herangezogen und mit der Erstellung von ergänzenden Gutachten zur Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.06.2019 beauftragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden vorwiegend diese beiden Gutachten erörtert und hat das BVwG der XXXX eine Stellungnahmefrist zur Einholung einer fachlichen Stellungnahme betreffend Luftreinhaltung gewährt. Diese privatgutachterliche Stellungnahme langte mit Schreiben vom 18.07.2019 ein. Mit Schreiben vom 31.07.2019 äußerte sich schließlich die XXXX zur Stellungnahme der XXXX .

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Allgemeines

Beim gegenständlichen Vorhaben handelt es sich um ein Änderungsvorhaben. Geplant ist die Erweiterung der Mönchsberggarage in Salzburg durch Errichtung von 654 zusätzlichen Stellplätzen in der Garage B samt gleichzeitiger Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Reduktion der genehmigten Stellplätze in der Garage B um 100 und in der Garage A um 101 Stellplätze, somit Erweiterung von 1.493 genehmigten Stellplätzen auf insgesamt 1.946 Stellplätze in den Altstadtgaragen A und B. Das Vorhaben liegt in der Kernzone der UNESCO-Welterbestätte Salzburger Altstadt und es sind auch ein Schutzgebiet der Kategorie D und zwei kleinräumige Schutzgebiete der Kategorie A (Landschaftsschutzgebiete Mönchsberg-Rainberg und Leopoldskroner Weiher) betroffen.

1.2. Zur Beschwerdelegitimation und Rechtzeitigkeit der Beschwerden

Die XXXX hat gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das BVwG zu erheben. Der XXXX ist eine mit Bescheid des BMLFUW anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000. Das BVwG geht bei den übrigen Beschwerdeführern davon aus, dass diese als Nachbarn bzw. Nachbarinnen beschwerdelegitimiert sind. Sämtliche Beschwerden sind fristgerecht und zulässig.

1.3. Luft

Das geplante Vorhaben befindet sich ua in einem Schutzgebiet der Kategorie D belastetes Gebiet (Luft). Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung war das gesamte Gebiet der Katastralgemeinde Salzburg im Stadtgebiet von Salzburg als Schutzgebiet für Stickstoffdioxid und Feinstaub PM10 festgelegt. Seit der Erlassung der neuen Verordnung über belastete Gebiete (Luft) am 23.04.2019 ist dieses Gebiet nur noch als Schutzgebiet für Stickstoffdioxid (NO2) und nicht mehr für Feinstaub PM10 verordnet. Das Projektsgebiet weist keine Grenzwertüberschreitungen hinsichtlich Feinstaub PM10 mehr auf. Aufgrund der Änderung der Verordnung über belastete Gebiete (Luft) ist nur mehr der Schadstoff Stickstoffdioxid für die Erheblichkeitsprüfung relevant. In der Lufttechnischen Stellungnahme der XXXX vom 10.04.2019 hat sich die Projektwerberin zum Einsatz von Baumaschinen, die zumindest dem Emissionsstandard EU Stufe IV entsprechen, verpflichtet. Für die jährliche Emissionsfracht an Stickstoffoxiden wird gegenüber der ursprünglichen Stufe IIIA ein Rückgang um 86 % prognostiziert. Für die Zusatzimmissionskonzentration an Stickstoffdioxid als Jahresmittelwert werden nun statt +1,92 µg/m³ höchstens +0,34 µg/m³ prognostiziert. Für das erste volle Betriebsjahr ist an allen Rechenpunkten zu erwarten, dass die Gesamtbelastung den Immissionsgrenzwert von 35 µg/m³ NO2 als Jahresmittelwert einhält, außer dort wo die Zusatzbelastung unzweifelhaft irrelevant ist. Insgesamt ist in der Bauphase unter Berücksichtigung der begrenzten Dauer der Zusatzbelastungen und in der Betriebsphase aufgrund der irrelevant geringen Zusatzbelastungen keine wesentliche Beeinträchtigung der Luftqualität zu erwarten.

1.4. Geologie/Hydrogeologie und UNESCO-Welterbe

Es kommt im Bereich des historischen Wasserkanalsystems und der Lodron¿schen Mauer zu keinen sichtbaren Veränderungen. Es ist nicht zu erwarten, dass durch das Erweiterungsvorhaben Mönchsberggarage unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck (Erhaltung der historischen Bausubstanz) im Bereich Almkanal, St. Peter Quellstollen und Lodron¿sche Mauer, beeinträchtigt werden wird.

1.5. Zu den Landschaftsschutzgebieten der Kategorie A (Landschaftsschutzgebiete Mönchsberg-Rainberg und Leopoldskroner Weiher)

Die Auswirkungen des Vorhabens sind nicht erheblich und es sind keine wesentlichen Auswirkungen auf das Schutzgut zu erwarten. Im kleinflächigen Naturdenkmal "Ephemere Tümpel beim Krautwächterhaus" finden keine Projektmaßnahmen (vgl. bekämpfter Bescheid S 23) statt und wird in dieses Schutzgut nicht eingegriffen.

1.6. UVP-Tatbestände

Das vorliegende Projekt stellt ein Änderungsvorhaben dar. Durch die Änderung der bestehenden Mönchsberggarage werden 50 % des in Z 21 lit a (Spalte 2) Anhang 1 zum UVP-G 2000 geforderten Schwellenwertes von 1.500 (also 750) neuen Stellplätzen nicht erreicht. Das Vorhaben liegt in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A und D, weshalb Z 21 lit b (Spalte 3) Anhang 1 zum UVP-G 2000 zum Tragen kommt. Es werden durch die Erweiterung 50 % von 750 (375) neue Stellplätze deutlich überschritten. Auch der Gesamtschwellenwert von 750 Stellplätzen wird gemeinsam mit dem bestehenden Vorhaben überschritten, weshalb eine schutzzweckbezogene Einzelfallprüfung durchzuführen war.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich allgemein aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten, aus den im vorangegangenen und gegenständlichen Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahmen sowie aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 24.06.2019.

Die Beschwerdelegitimation der XXXX ergibt sich aus dem Gesetz. Die beschwerdeführende Umweltorganisation XXXX ist eine mit Bescheid des BMLFUW vom 04.07.2005, Zl. BMLFUW-UW.1.4.2/0039-V/1/2005, anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000. Das ergibt sich aus der aktuellen Liste der anerkannten Umweltorganisationen. Die Beschwerdelegitimation für Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren wurde mit der Novelle zum UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 4/2016, im Gefolge des aufsehenerregenden Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 16.04. 2015, C-570/13, Gruber, als § 3 Abs 7a in das UVP-G 2000 eingefügt; vgl. für viele Lampert/Grassl, UVP: Ein Rückblick auf das Jahr 2016, ecolex 1/2017, 77. In der Rs. Gruber brachte der EuGH im Wesentlichen zum Ausdruck, dass Nachbarn nach Maßgabe der Bestimmungen der Aarhus-Konvention die Bindungswirkung eines negativen Feststellungsbescheids nicht entgegengehalten werden kann, wenn sie keine Möglichkeit hatten, die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines Verfahrens überprüfen zu lassen. Als Nachbarn/Nachbarinnen iSd angeführten Bestimmung gelten Personen, die gemäß § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind. Die Feststellung betreffend die Annahme der Nachbareigenschaft der übrigen Beschwerdeführer ergibt sich aus den Beschwerden und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung zur fristgerechten Beschwerdeerhebung sämtlicher Beschwerden ergibt sich aus dem Verfahrensakt.

Die Feststellungen zum Fachbereich Luft ergeben sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des amtlichen SV für Luftreinhaltetechnik im ergänzenden Gutachten vom 27.05.2019 und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.06.2019. Der SV war bereits im behördlichen Verfahren mit den fachlichen Gutachten beauftragt. Er hält in seinem ergänzenden Gutachten zu den in den Beschwerden vorgebrachten Fragen für das BVwG nachvollziehbar zusammengefasst fest, dass die Beschwerden betreffend Luftreinhaltung kein neues Vorbringen enthalten und die gutachterlichen Aussagen in den im Rahmen des Feststellungsverfahrens verfassten Stellungnahmen vom 19.09.2018, 13.11.2018 und 11.12.2018 unverändert aufrecht bleiben. Der Privatgutachter der XXXX , XXXX , der bei der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war, kommt entgegen den Gutachten des amtlichen Sachverständigen auch in der Stellungnahme vom 18.07.2019 ua zu folgenden Ergebnissen: Der gesetzliche Grenzwert für N02 sei bei 30 µg/m³ festgesetzt und es komme zu Überschreitungen des Irrelevanzschwellenwertes bis 1,2 % des Grenzwertes. Die lufttechnischen Annahmen der Projektwerberin und des amtlichen SV für die Anlaufphase in Form des stetigen und umfassenden Rückgangs von N02 seien weiters nicht haltbar. Es wurde jedoch bereits im Erkenntnis des BVwG vom 03.09.2015 zum vorangegangenen UVP-Feststellungsverfahren klargestellt, dass sich die Irrelevanzschwelle von 1% bzw. 3 % auf den derzeit gültigen Grenzwert (35 µg/m³ für den Jahresmittelwert von NO2) bezieht und dass die Irrelevanzschwelle zu runden ist.

Die Feststellungen zum Fachbereich Geologie/Hydrogeologie und betreffend das UNESCO-Welterbe ergeben sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des amtlichen SV für Geologie und Hydrogeologie zuletzt im Gutachten vom 06.06.2019. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.06.2019 wurde dieses Gutachten erörtert. Der amtliche Sachverständige ist auf diverse Fragen der Beschwerdeführer eingegangen und es ist dem Privatgutachter XXXX der Beschwerdeführer nicht gelungen, die Wahrscheinlichkeit wesentlicher Beeinträchtigungen nachzuweisen (Vgl. Niederschrift Seite 5-22). Der SV war bereits im behördlichen Verfahren mit dem fachlichen Gutachten beauftragt. Er hält in seinem überprüfenden Gutachten vom 06.06.2019 zu den in den Beschwerden vorgebrachten vertiefenden Fragen u.a. zusammengefasst fest, dass die Projektplanung alle relevanten geologischen Verhältnisse erhoben und dargestellt hat. Durch Kartierungen, Bohrungen, labortechnische Auswertung von Kernproben und genauer Vermessung sowohl des Almkanals, des St. Peter Stollens und der Oberfläche liegen alle Voraussetzungen vor, um einschränkende Bedingungen zum Schutz fremder Rechte nachvollziehbar und im Einklang mit dem Stand der Technik festzulegen. Bei Einhaltung dieser Vorgaben kann jede Beeinträchtigung der Festungsmauer als auch der beiden Almkanalstollen aus fachlicher Sicht ausgeschlossen werden.

Die Feststellungen zu den Landschaftsschutzgebieten der Kategorie A ergeben sich aus dem behördlichen Akt, dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren und dem Ergebnis des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Grundsätzliches

Gemäß Art 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Nach § 40 Abs 2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate, ausgenommen in Verfahren wie das gegenständliche nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, weshalb das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Beurteilungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist gemäß den §§ 14 und 15 VwGVG der angefochtene Bescheid.

3.2. UVP-Tatbestände

Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 2 UVP-G 2000 ist ein Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

Nach § 3 Abs 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen.

§ 3 Abs 4 UVP-G 2000 lautet:

Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:

----------

1.-Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),

2.-Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),

3.-Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.

Gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird.

§ 3a Abs 3 UVP-G 2000 lautet:

Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn

----------

-1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

-2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

Z 21 lit a und b des Anhangs 1 UVP-G 2000 lautet:

a) Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen 4a) für Kraftfahrzeuge mit mindestens 1 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;

b) Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen 4a) für Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, B oder D mit mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge. Bei Z 21 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a andere Vorhaben mit bis zu 75 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, bei Vorhaben der lit. b andere Vorhaben mit bis zu 38 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unberücksichtigt bleiben.

Gemäß Anhang 2 UVP-G 2000 umfassen schutzwürdige Gebiete der Kategorie A, B und D laut Anhang 1 des UVP-G 2000:

Kategorie

schutzwürdiges Gebiet

Anwendungsbereich

A

besonderes Schutzgebiet

nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2009 S. 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß § 27 Forstgesetz 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestätten

B

Alpinregion

Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe § 2 ForstG 1975)

C

Wasserschutz- und Schongebiet

Wasserschutz- und Schongebiete gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959

D

belastetes Gebiet (Luft)

gemäß § 3 Abs. 8 festgelegte Gebiete

E

Siedlungsgebiet

in oder nahe Siedlungsgebieten. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind: 1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten), 2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen.

1) Gebiete, die wegen ihrer charakteristischen Geländeformen oder ihrer Tier- und Pflanzenwelt überregionale Bedeutung haben.

 

 

Die Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) 2019, ausgegeben am 23. April 2019, legt anders als die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende Verordnung das gesamte Gebiet der Katastralgemeinde Salzburg im Stadtgebiet von Salzburg nur mehr als Schutzgebiet für Stickstoffdioxid und nicht mehr für PM10 fest. § 1 Abs. 2 Ziffer 3 lit.a der VO über belastete Gebiete (Luft) 2019 weist nun das Gebiet nur mehr für Stickstoffdioxid als ein Gebiet, in dem Immissionsgrenzwerte laut IG-L wiederholt und auf längere Zeit überschritten werden, aus.

Die belangte Behörde hat richtig erkannt, dass aufgrund des Vorliegens schutzwürdiger Gebiete der Kategorien A und D sowie der Erreichung des Schwellenwertes nach § 3a Abs 3 iVm Anhang 1 Z 21 lit b Spalte 3 UVP-G 2000 eine schutzzweckbezogene Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs 4 UVP-G 2000 durchzuführen war. Durch die Erweiterung werden 50 % von 750 (375) neue Stellplätze deutlich überschritten. Auch der Gesamtschwellenwert von 750 Stellplätzen wird gemeinsam mit dem bestehenden Vorhaben zweifelsfrei überschritten.

Die Einzelfallprüfung hat sich auf die mögliche Beeinträchtigung der Schutzzwecke der Schutzgebiete zu beschränken. Es ist daher keine umfassende Prüfung der Umweltauswirkungen vorzunehmen. Weiters ist zu beachten, dass der Einzelfallprüfung lediglich Prognosecharakter zukommt. Sie stellt insofern eine Grobprüfung dar (Altenburger/Berger, UVP2 § 3 Rz 10), die hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation vorzunehmen ist (VwGH 23.02.2011, 2009/06/0107; vgl. auch § 3 Abs. 7 UVP-G 2000). Die Einzelfallprüfung kann daher auch als eine "überschlägige Vorausschau mit begrenzter Prüfungstiefe" angesehen werden (N. Raschauer, Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen der Kumulierungsprüfung und UVP-Regime, RdU-UT 2009/7, 14 [17]). Trotzdem hat eine konkrete Gefährdungsprognose in Hinblick auf das zur Beurteilung anstehende Projekt zu erfolgen und ist eine Aussage zu den Schutzgut- oder Schutzzweckbeeinträchtigungen, mit denen durch dieses zu rechnen ist, zu treffen (vgl Bergthaler, Beweisprobleme im UVP-Verfahren, in: Ennöckl/N. Raschauer [Hrsg], UVP-Verfahren vor dem Umweltsenat [2008] 309 [317]). Die vorzunehmende Beurteilung der Umweltauswirkungen muss also insbesondere hinsichtlich der Betrachtung allfällig beeinträchtigter Schutzgüter aussagekräftig sein (vgl. den Leitfaden "Einzelfallprüfung gemäß UVP-G 2000" [2011] 22). Die vorzunehmende Beurteilung im Rahmen einer Einzelfallprüfung hat daher erforderlichenfalls auf sachverständiger Grundlage zu erfolgen (vgl. VwGH 21.12.2011, 2006/04/0144).

Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben hat die erstinstanzliche Behörde das Vorliegen einer wesentlichen Schutzzweckbeeinträchtigung verneint. Das Bundesverwaltungsgericht sah sich trotz des Charakters der Einzelfallbeurteilung als Grobprüfung veranlasst, ergänzende Gutachten aus dem Bereich Luftreinhaltetechnik und aus dem Bereich Geologie/Hydrogeologie einzuholen und diese im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern. Im Ergebnis ist auch für das BVwG durch das Änderungsvorhaben nicht mit erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen.

3.3. Zu den konkreten Beschwerdepunkten im Einzelnen

3.3.1. Zur Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX ua und vom XXXX

Die Beschwerdeführer bringen vor, es wäre eine Kumulation des gegenständlichen Vorhabens mit anderen Parkgaragen vorzunehmen gewesen, was gemäß § 3 Abs 6 UVP-G 2000 beachtlich sei.

Dazu verweist das BVwG auf § 3a Abs 6 UVP-G 2000. Nur dann, wenn Änderungsvorhaben des Anhanges 1 die in Abs 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, ist eine mögliche Kumulierung mit anderen Vorhaben zu prüfen. Das gegenständliche Änderungsvorhaben erfüllt aber die Schwellenwerte gemäß § 3a Abs 3 Z 1 iVm lit b Anhang 1 zum UVP-G 2000, weshalb eine schutzbezogene Einzelfallprüfung und keine Kumulationsprüfung durchzuführen war (vgl. VwGH vom 01.07.2009, 2005/04/0269). Soweit sich in Salzburg auch andere Parkgaragen befinden, die bestehen oder genehmigt sind, so gehen die von ihnen ausgehenden Emissionen in die bestehende Umweltsituation ein. Die von den Beschwerdeführern behauptete Unterlassung der Kumulationsprüfung liegt nicht vor.

Es wird von den Beschwerdeführern auch kritisiert, dass nach Ansicht der belangten Behörde das Vorhaben mit einer "unter Schwellenwert liegenden Stellplatzkapazität mit erheblichen Umweltauswirkungen nicht UVP-pflichtig" sei.

Für das erkennende Gericht ist die behauptete "unter dem Schwellenwert liegende Stellplatzkapazität" nicht gegeben. Wie aus Seite 21 ff des bekämpften Bescheides hervorgeht, wird durch die Änderung der bestehenden Garage der maßgebliche Schwellenwert für die Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs 3 UVP-G 2000 überschritten. Aufgrund der Lage des Vorhabens in Schutzgebieten gemäß Anhang 2 zum UVP-G 2000 war verpflichtend eine schutzbezogene Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs 4 IVm § 3a Abs 3 UVP-G 2000 durchzuführen.

Aus Sicht der Beschwerdeführer seien im Bereich Luft "keine Ermittlungen" hinsichtlich der Ausbreitungsrechnung vorgenommen worden. Es gebe "vielfältige beklagte Belastungen durch betroffene Bürgerinnen und Bürger in der Vergangenheit bei ähnlichen Vorhaben wie jede der mitbeteiligten Partei über gesundheitliche Auswirkungen" und die belangte Behörde habe sich mit "diesen massiven Gesundheitsbeeinträchtigungen (zB Lärm und Luft) nicht ausreichend auseinandergesetzt.

Dazu hält das BVwG fest, dass im bekämpften Bescheid auf Seite 35 ff ausführlich auf die Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf den Schutzzweck des schutzwürdigen Gebietes (Luft) eingegangen wird. Die Behauptung der Beschwerdeführer ignoriert den Inhalt der im behördlichen Verfahren erstellten Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung. In seinem ergänzenden Gutachten vom 27.05.2019 hat der Sachverständige zur allfälligen Missachtung des EU-Vorsorgeprinzips angemerkt, dass Anhang XI der dem Immissionsschutzgesetz-Luft zugrundeliegenden EU-Richtlinie (Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa) als Grenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit für Stickstoffdioxid von 40 µg/m³ als Jahresmittelwert vorsieht. Im Behördenverfahren wurde dagegen stets Bezug auf den merklich strengeren Grenzwert von 35 µg/m³ gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft genommen.

Die Beschwerdeführer befürchten eine Verletzung der Welterbe-Konvention. Es sei ua eine Beschädigung der Lodron¿schen Mauer und des Almkanals durch den für das gegenständliche Vorhaben zu errichtenden Baustollen zu erwarten.

Dazu ist aus Sicht des BVwG darauf hinzuweisen, dass im April 2013 die geplante Erweiterung der Mönchsberggarage durch ICOMOS ("International Council on Monuments and Sites") behandelt und auf Seite 31 des bekämpften Bescheides deren Stellungnahme wiedergegeben wurde. Demnach erscheint aus konservatorischer Sicht eine Erweiterung der überfrequentierten Mönchsberggarage unproblematisch, weil die bestehende Zufahrt und Ausfahrt weiter benutzt werden können. Die Lodron¿sche Mauer und der Almkanal gehören zum UNESCO-Welterbe, jedoch werden diese durch den Baustollen lediglich unterirdisch in nicht sichtbarer Weise unter- bzw. überfahren. Erst wenn wesentliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind und diese wesentlichen negativen Einflüsse auf die Umwelt nicht bloß möglich, sondern wahrscheinlich sind, kann allerdings im Rahmen einer Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht festgestellt werden (Siehe VwGH 11.05.2017, Ra 2017/04/0006, mwN). Es kommt entsprechend den gutachtlich belegten Feststellungen im Bereich des historischen Wasserkanalsystems und der Lodron¿schen Mauer zu keinen sichtbaren Veränderungen. Wie den Feststellungen auch zu entnehmen ist, ist nicht zu erwarten, dass durch das Erweiterungsvorhaben Mönchsberggarage unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck (Erhaltung der historischen Bausubstanz) im Bereich Almkanal, St. Peter Quellstollen und Lodron¿scher Mauer beeinträchtigt werden wird. Die belangte Behörde hat somit zu Recht festgestellt, dass keine UVP-Pflicht besteht.

Von den Beschwerdeführern werden auch Schäden beim Naturdenkmal "Ephemere Tümpel beim Krautwächterhaus" befürchtet.

Der Amtssachverständige für Naturschutz hat in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 20.01.2017 für das BVwG nachvollziehbar festgestellt, dass die Auswirkungen des Vorhabens nicht erheblich sind und keine wesentlichen Auswirkungen auf das Schutzgut zu erwarten sind. Im kleinflächigen Naturdenkmal "Ephemere Tümpel beim Krautwächterhaus" finden keine Projektmaßnahmen (vgl. bekämpfter Bescheid S 23) statt und wird in dieses Schutzgut nicht eingegriffen. Die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids ist nicht gegeben.

Die belangte Behörde habe sich nach Ansicht der Beschwerdeführer auch in Widerspruch zu drei EuGH-Urteilen (Flughafen Salzburg, WWF, Kraaijeveld) gesetzt, weil ganze Klassen von Projekten von vornherein insgesamt von der UVP-Pflicht ausgenommen wären.

Wie bereits oben erwähnt, ist auch aus Sicht des BVwG der Schwellenwert für die Einzelfallprüfung (Z 21 lit b) mit 50% der 750 Stellplätze für Kraftfahrzeuge überschritten, sodass eine Einzelfallprüfung durchgeführt wurde. Es ist nicht nachvollziehbar, inwieweit "ganze Klassen von Projekten" durch die Schwellenwerte der Z 21 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 von vornherein von der UVP-Prüfpflicht ausgenommen werden.

Die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX ua und vom XXXX ist daher insgesamt nicht berechtigt.

3.3.2. Zur Beschwerde des XXXX XXXX bringt in der Beschwerde u.a. vor, an der herzustellenden Anzahl an Stellplätzen habe sich im Vergleich zum ersten Feststellungsverfahren (Feststellungsantrag vom 09.10.2012; Erkenntnis des BVwG vom 03.09.2015; VwGH 21.12.2017, Ro 2015/06/0018) "nichts Wesentliches geändert". Die belangte Behörde sei zu Unrecht von 1493 bewilligten Stellplätzen ausgegangen.

Aus Sicht des BVwG unterscheidet sich das im zweiten Feststellungsverfahren zu beurteilende Projekt wesentlich von jenem, das der VwGH im Erkenntnis vom 21.12.2017 beurteilte. Im damaligen Verfahren hatte die Projektwerberin erklärt, auf die bestehende Genehmigung von 201 nicht genutzten Stellplätzen zu verzichten, wenn die Erweiterung genehmigt werde. Nun aber stellt es einen ausdrücklichen Vorhabensbestandteil dar, dass die Betriebsanlage der Altstadtgarage folgendermaßen zur Änderung beantragt wird:

"Erweiterung der Mönchsberggarage in Salzburg durch Errichtung von 654 zusätzlichen Stellplätzen in der Garage B samt gleichzeitiger Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Reduktion der genehmigten Stellplätze in der Garage B um 100 und in der Garage A um 101 Stellplätze, somit Erweiterung von 1.493 genehmigten Stellplätzen auf insgesamt 1.946 Stellplätze in den Altstadtgaragen A und B." Somit kommen 453 Stellplätze zu den genehmigten hinzu und wird die Gesamtanzahl der Stellplätze in der Betriebsanlage insgesamt 1956 Stellplätze betragen. Eine Nutzung der bisherigen Gesamtkapazität ist nach genehmigter Änderung nicht mehr möglich. Sollte die Projektwerberin nach Genehmigung der Änderung über einen höheren Konsens verfügen wollen, würde der gegenständliche UVP-Feststellungsbescheid seine Bindungswirkung verlieren und wäre ein erneutes UVP-Feststellungsverfahren durchzuführen.

Vom XXXX wird weiters im Fachbereich Luft die von der belangten Behörde festgestellte Irrelevanz der Zusatzbelastung und die Zulässigkeit einer Anlaufphase kritisiert.

Dazu hält das BVwG fest, dass im Laufe des behördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens von der mitbeteiligten Partei und dem Amtssachverständigen für Luftreinhaltung auf alle Einwände eingegangen wurde. Die belangte Behörde hat das im bekämpften Bescheid auf Seite 35 bis 51 ausführlich dargelegt. Soweit die Bewertung der Bauphase als irrelevant kritisiert wird, ist auf Seite 43ff des bekämpften Bescheides zu verweisen. Unter Berücksichtigung der begrenzten Dauer der Bauphase ist eine wesentliche Beeinträchtigung der Luftqualität nicht zu erwarten. Aufgrund der Änderung der Verordnung über belastete Gebiete (Luft) ist nur mehr der Schadstoff Stickstoffdioxid für die Erheblichkeitsprüfung relevant. In der Lufttechnischen Stellungnahme der XXXX vom 10.04.2019 hat sich die Projektwerberin zum Einsatz von Baumaschinen, die zumindest dem Emissionsstandard EU Stufe IV entsprechen, verpflichtet. Für die jährliche Emissionsfracht an Stickstoffoxiden wird gegenüber der ursprünglichen Stufe IIIA ein Rückgang um 86 % prognostiziert. Für die Zusatzimmissionskonzentration an Stickstoffdioxid als Jahresmittelwert werden nun statt +1,92 µg/m³ höchstens +0,34 µg/m³ prognostiziert. Für das erste volle Betriebsjahr ist an allen Rechenpunkten zu erwarten, dass die Gesamtbelastung den Immissionsgrenzwert von 35 µg/m³ NO2 als Jahresmittelwert einhält, außer dort wo die Zusatzbelastung unzweifelhaft irrelevant ist.

Betreffend die Zulässigkeit einer Anlaufphase bezweifelt die XXXX insbesondere, dass eine Sperre der Garage auch in Bezug auf Dauerparker (Garagenmieter) erfolgen würde. Die Projektwerberin hat jedoch in ihre Projektbeschreibung ausdrücklich aufgenommen, dass bei Überschreitung der in der Anlaufphase relevanten Einfahrtszahlen die Ampel auf Rot gestellt wird. Dann können auch keine Dauerparker in die Garage einfahren. Die Projektwerberin verpflichtete sich zur Übermittlung der Auswertungen der Einfahrtzahlen an die Materienbehörde und die UVP-Behörde (bekämpfter Bescheid Seite 50 und 51).

Vom XXXX wird ebenfalls eine Verletzung der Welterbe-Konvention befürchtet. Dazu wird auf die Ausführungen oben zum identischen Beschwerdepunkt in der Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX ua und vom XXXX verwiesen.

Für das Bundesverwaltungsgericht hat sich aus dem Beschwerdeverfahren insgesamt keine andere Beurteilung als die der Behörde ergeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Prüftiefe der Grobprüfung und die Unzulässigkeit der Gegenrechnung bewilligter, aber nicht benutzter Stellplätze wird auf die angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, VwGH 21.12.2017, Ro 2015/06/0018) verwiesen.

Schlagworte

Änderungsantrag, Einzelfallprüfung, Erweiterung,
Feststellungsverfahren, Gutachten, mündliche Verhandlung,
Sachverständigengutachten, Schaden, Schwellenwert, Umweltauswirkung,
Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W102.2216520.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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