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BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §10 Abs2Rechtssatz
Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes ist die Heranziehung von Vergleichspreisen zulässig wobei auf Lage, Form, Größe und Bebauungsmöglichkeit des zu bewertenden Grundstückes zu achten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974000083.X05Im RIS seit
08.10.2019Zuletzt aktualisiert am
08.10.2019