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BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §10 Abs2Rechtssatz
Bei der Auslegung des § 10 Abs 2 BewG 1955 hat es darauf anzukommen, welcher Preis bei der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes zu erzielen WÄRE, und nicht darauf, welcher Preis tatsächlich erreicht worden ist (Vgl Twaroch-Wittmann-Frühwald: Kommentar zum Bewertungsgesetz § 74).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974000083.X04Im RIS seit
08.10.2019Zuletzt aktualisiert am
08.10.2019