Index
Wirtschaftslenkung - PreisregelungNorm
AVG §18 Abs4Beachte
Vorgeschichte: 2009/77 B 19.10.1977; Besprechung in: OZW 1981/4, S 122;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Mag. Öhler, Dr. Kramer, Dr. Knell und Dr. Dorner als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde der R Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Fritz Schönherr, Rechtsanwalt in Wien I, Tegetthoffstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. Dezember 1979, Zl. 36.859/15-III-7/79, betreffend Regelung der Abgabepreise für inländisches Erdgas, nach der am 26. Mai 1981 durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters, sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Fritz Schönherr, und des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialrat Dr. OK, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Mag. Öhler, Dr. Kramer, Dr. Knell und Dr. Dorner als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde der R Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Fritz Schönherr, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Tegetthoffstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. Dezember 1979, Zl. 36.859/15-III-7/79, betreffend Regelung der Abgabepreise für inländisches Erdgas, nach der am 26. Mai 1981 durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters, sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Fritz Schönherr, und des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialrat Dr. OK, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit mit ihm bestimmte höchstzulässige Preise für die Zeit vom 1. Jänner 1980 bis 22. Mai 1980 festgesetzt wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, im übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.730,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Die Preiskommission beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie entschied in ihrer 36. Sitzung 22. Dezember 1978, das von Amts wegen eingeleitete Verfahren auf behördliche Preisbestimmung für Erdgas aus der Produktion der Beschwerdeführerin ohne Erlassung eines Preisbescheides abzuschließen (vgl. das Protokoll über die Beratung im Rahmen des preisbehördlichen Vorprüfungsverfahrens vom 27. September 1979 im Akt der belangten Behörde Zl. 36.859/9-111-7/79). 1.1. Die Preiskommission beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie entschied in ihrer 36. Sitzung 22. Dezember 1978, das von Amts wegen eingeleitete Verfahren auf behördliche Preisbestimmung für Erdgas aus der Produktion der Beschwerdeführerin ohne Erlassung eines Preisbescheides abzuschließen vergleiche , das Protokoll über die Beratung im Rahmen des preisbehördlichen Vorprüfungsverfahrens vom 27. September 1979 im Akt der belangten Behörde Zl. 36.859/9-111-7/79).
1.2. Mit Schreiben vom 7. August 1979 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, bis spätestens 31. August dieses Jahres Unterlagen für eine allfällige behördliche Preisfestsetzung ab 1. Oktober 1979 vorzulegen (Akt der belangten Behörde Zl. 36.859/6-III-7/79).
1.3. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 17. September 1979 (Akt der belangten Behörde Zl. 36.859/7-III- 7/79) sprach sich die Beschwerdeführerin gegen eine behördliche Preisbestimmung für Naturgas ab 1. Oktober 1979 aus und wies unter anderem darauf hin, daß die erzielten Erlöse für Naturgas in A erheblich unter dem Preisniveau der Alternativenergie lägen, daß im Naturgasbergbau eine ungenügende Verzinsung des eingesetzten Kapitals erwirtschaftet werde und daß für den Kohlenwasserstoffbergbau eine statisch isolierte Periodisierung von Aufwand- und Ertragsberechnungen nicht angebracht, sondern der Langfristigkeit und den Zyklen des Kohlenwasserstoffbergbaues Rechnung zu tragen sei.
1.4. In der ersten Verhandlung (Beratung) im Rahmen des preisbehördlichen Vorprüfungsverfahrens am 27. September 1979 gaben die Vertreter der Beschwerdeführerin unter anderem zu Protokoll, ihre Kalkulationen zeigten, daß neue Aufsuchungsvorhaben auf der Preisbasis des Jahres 1979 unwirtschaftlich seien und daß der Preis für importiertes Erdgas aus der Nordsee mehr als doppelt so hoch sein werde als der derzeitige, behördlich geregelte Preis für das von der B zur Abgabe gelangende Erdgas aus inländischer Produktion. Weiters schlug die Beschwerdeführerin vor, den m3 Erdgas mit einem Wärmeinhalt von 11,05 kWh zu definieren (Akt der belangten Behörde Zl. 36.859/9-III-7/79).
1.5. In ihrem Schreiben an die belangte Behörde vom 5. November 1979 machte die Beschwerdeführerin Vorschläge zur einvernehmlichen Regelung der Angelegenheit. In diesem Schreiben heißt es unter anderem:
"Das Mengenverhältnis zwischen Altkunden- und Neuvertragsmengen stellt sich für das Lieferjahr 1979/80 auf ca. 1 : 2 ... Durch diese Mengenverhältnisse und die durchwegs niedrigen Arbeits- bzw. Einkomponentenpreise unter den Altvertragskonditionen schätzen wir unseren Durchschnittserlös im
4. Quartal 1979 auf voraussichtlich 94.8 Groschen per Normalkubikmeter und im ersten Quartal 1980 auf 95.6 Groschen pro Normalkubikmeter ..."
1.6. In einem Memorandum der Beschwerdeführerin vom selben Tage heißt es unter anderem:
"In Österreich wird, wie auch international üblich, nicht das gelieferte Volumen, sondern die im Energieträger Naturgas enthaltene Wärmemenge für die Verrechnung zugrundegelegt. Grund dafür ist, daß nicht alle Gasbezieher Gas gleicher Qualität bekommen."
1.7. In der am selben Tage abgehaltenen Sitzung im preisbehördlichen Vorprüfungsverfahren meinte der Vertreter der belangten Behörde unter anderem, die Beschwerdeführerin beabsichtige, außer den in Aussicht genommenen Abgabepreisen noch Leistungspreise zu verrechnen, so daß die Möglichkeit bestehe, durch entsprechendes Anheben der Leistungspreise die in Aussicht genommenen höchstzulässigen Abgabepreise zu umgehen. Hiezu brachten die Vertreter der Beschwerdeführerin unter anderem vor, eine Umgehung der (ins Auge gefaßten) Vereinbarung durch willkürliche Leistungspreise sei nicht möglich, da die Leistungspreise der Beschwerdeführerin langfristig vertraglich geregelt seien. Eine (allenfalls beabsichtigte) unterschiedliche Festsetzung der Preise für Erdgas aus der Produktion in A und in C bedeute eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin gegenüber der Firma B und entbehre darüber hinaus der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung (Akt der belangten Behörde Zl. 36.859/12-III-7/79).
1.8. In der Verhandlung vom 18. Dezember 1979 im Rahmen des preisbehördlichen Vorprüfungsverfahrens wandte sich der Vertreter der Beschwerdeführerin neuerlich gegen eine unterschiedliche Festsetzung der Preise für Erdgas aus der Produktion in A und in C wie gegen eine Einbeziehung des Leistungspreises in den geregelten Höchstpreis, da dies eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin darstelle.
1.9.1. In der am selben Tage stattgefundenen Sitzung der Preiskommission bei der belangten Behörde führte der Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages unter anderem aus, zur wiederholt vorgebrachten Meinung der Beschwerdeführerin, daß für Erdgas aus der Produktion in A kein anderer Preis festgesetzt werden könne als für aus C stammendes Erdgas sei festzuhalten, daß die geologische Struktur und die Förderbedingungen, die die Beschwerdeführerin vorfinde, ganz anders gelagert seien als die in C. Dies habe unter anderem darin Ausdruck gefunden, daß für die Firma B aus ihrem Gasförderungsgebiet in A zuletzt ein anderer Preis festgesetzt worden sei als für Gas aus ihrer Förderung in C.
1.9.2. Nach Verlesung der Stellungnahmen, die die Mitglieder der Preiskommission in der Sitzung vom 18. Dezember 1979 abgegeben hatten, gaben die Vertreter der Beschwerdeführerin am selben Tage ihrerseits eine schriftliche Stellungnahme ab. Darin wird unter anderem ausgeführt, daß der Leistungspreis laut Vertrag als eine nicht volumsbezogene Größe definiert und deshalb unter einem gemeinsamen Höchstpreis für Arbeit und Leistung, ausgedrückt in Groschen pro Normalkubikmeter, nicht subsumierbar sei. Außerdem sei festzuhalten, daß der Wärmeinhalt eines Normalkubikmeters Erdgas nicht angegeben sei. Die vom Österreichischen Arbeiterkammertag angewandte Kostenbetrachtung auf Jahresbasis trage der Langfristigkeit des Erdgasbergbaues nicht Rechnung. Neuerlich werde darauf verwiesen, daß eine Festsetzung unterschiedlicher Preise für A und C eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin darstelle (Akt der belangten Behörde Zl. 36.859/14-III-7/79).
2.1. Die Erledigung mittels eines mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid übereinstimmenden Bescheidentwurfes wurde am 21. Dezember 1979 vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie durch Unterschrift auf dem Referatsbogen genehmigt (Akt der belangten Behörde Zl. 36.859/15-III-7/79). Im Spruch dieses Bescheides werden für Erdgaslieferungen der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Jänner 1980 bis 30. Juni 1980 loco Übergabe-Übernahmestelle folgende höchstzulässige Preise festgesetzt:
2.2.1. In der Begründung dieses Bescheides wird im wesentlichen ausgeführt, die im obigen Spruch festgesetzten Preise entsprächen ohnehin dem von der Beschwerdeführerin in einer Besprechung am 2. November 1979 mit der belangten Behörde gemachten Vorschlag. In der Folge habe die Beschwerdeführerin ihren Vorschlag jedoch dahin modifiziert, daß sie sich bereiterklärt habe, für Erdgas aus der Produktion in A für die Zeit vom 1. Jänner 1980 bis 30. Juni 1980 einen Höchstpreis von 100 Groschen pro Normalkubikmeter zu akzeptieren. Daneben sollte jedoch auf Grund jener Lieferverträge, die einen Arbeits- und Leistungspreis vorsähen, die Verrechnung eines Leistungspreises im vertraglichen Umfang aufrechtbleiben. Eine unterschiedliche Auffassung zwischen der Preisbehörde und der Beschwerdeführerin über die Höhe des Preises für Erdgas aus der Produktion in A bestehe also nur hinsichtlich der Verrechnung eines Leistungspreises, soweit dieser im oben genannten Höchstpreis keine Deckung finde. Dazu sei jedoch zu bemerken, daß eine behördliche Preisbestimmung die Festsetzung eines Gesamtpreises unter Einschluß aller Preiskomponenten erfordere, weil andernfalls der Zweck der Preisfestsetzung durch Erhöhung der nicht in dem von der Behörde festgesetzten Preis einbezogenen Preiskomponenten vereitelt werden könne. Da es sich bei dem im Spruch festgesetzten Preis um einen Höchstpreis handle, bleibe es der Beschwerdeführerin unbenommen, innerhalb der festgesetzten Höchstgrenze neben dem Arbeitspreis auch einen Leistungspreis in Rechnung zu stellen. Es dürfe lediglich der Gesamtpreis die im Spruch festgesetzte Höchstgrenze nicht überschreiten.
2.2.2. Was die Höhe des mit 100 Groschen pro Normalkubikmeter festgesetzten höchstzulässigen Abgabepreises aus der Produktion in A betreffe, so sei hiebei den bei der Erzeugung und im Vertrieb bestehenden wirtschaftlichen Verhältnissen ausreichend Rechnung getragen worden, da die effektiven Kosten laut Kalkulation weit unter 100 Groschen pro Normalkubikmeter lägen, während der Durchschnittserlös laut Angabe der Beschwerdeführerin für das erste Quartal 1980 etwa 95.6 Groschen je Normalkubikmeter betragen werde. Dieser Durchschnittserlös zeige aber auch, daß der im obigen Spruch festgesetzte Preis bedeutend über den von der Beschwerdeführerin derzeit - ohne behördliche Preisbindung - verrechneten Durchschnittspreisen liege. Darauf habe die Beschwerdeführerin selbst in ihrem Schreiben vom 5. November 1979 an die belangte Behörde hingewiesen.
2.2.3. Daß der festgesetzte höchstzulässige Abgabepreis keinesfalls zu niedrig sei, zeige auch die Ertragslage der Beschwerdeführerin. So habe diese laut Angabe ihrer Vertreter in der im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens am 18. Dezember 1979 stattgefundenen Verhandlung im Jahre 1978 bei niedrigeren Preisen als sie mit diesem Bescheid festgesetzt würden, eine Dividende von 260 Millionen Schilling ausschütten können. Die Gewinne der Jahre 1975 bis 1977 beliefen sich laut vorgelegten Bilanzen auf über 1 Milliarde Schilling. Daraus folge, daß der festgesetzte Preis sogar vom betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkt ausreiche, um sehr beträchtliche Gewinne zu erzielen. Umso weniger könne der Preis volkswirtschaftlich gesehen zu niedrig sein, weil bei der Festsetzung eines volkswirtschaftlichen Preises nicht nur die Verhältnisse auf der Angebots-, sondern auch die Verhältnisse auf der Abnehmerseite in gleicher Weise zu berücksichtigen seien. Die volkswirtschaftliche Sicht erfordere es, daß die Vorteile inländischer Energiequellen nicht nur den Produzenten, sondern auch den Abnehmern zugute kämen. Dies müsse umsomehr gelten, als sich unter den Abnehmern bedeutende inländische Industrieunternehmen befänden, für welche die Bereitstellung preisgünstiger Energie eine wichtige Voraussetzung für ihre internationale Konkurrenzfähigkeit und damit für die Sicherung der Arbeitsplätze sei.
2.2.4. Daß der höchstzulässige Preis für Erdgas aus in A gelegenen Lagerstätten mit 5 Groschen pro Normalkubikmeter niedriger festgesetzt worden sei als der höchstzulässige Preis für Erdgas aus in C gelegenen Lagerstätten, sei in den
unterschiedlichen Aufschließungskosten begründet. Die Erdgasproduktion in A erfolge nämlich derzeit im wesentlichen aus der Molassezone. Auf Grund der unter der Molasse liegenden kristallinen Gesteinsfolgen sei der Exploration im Vergleich zum D mit 5000 m eine absolute Grenze gesetzt. In D hingegen, aus dem der Großteil der Gasproduktion der Firma B stamme, lägen die Sedimente in Tiefen von über 10.000 m. Daraus folge, daß die derzeitige und künftige Aufschließung in D mit bedeutend höheren Risken und Kosten verbunden sei.
2.3. Eine Ausfertigung dieses Bescheides, die jedoch weder die eigenhändige Unterschrift des Ministers noch einen Beglaubigungsvermerk trug, wurde der Beschwerdeführerin am 27. Dezember 1979 zugestellt. Eine dagegen zur Zl. 291.292/80 erhobene Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde wurde vom Gerichtshof mit Beschluß vom 15. April 1980 mangels Bescheidcharakter des der Beschwerdeführerin zugestellten Schriftstückes zurückgewiesen.
2.4. Daraufhin verfügte die belangte Behörde die neuerliche Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Beschwerdeführerin (Akt der belangten Behörde Zl. 36.859/11-III-7/80). Die Zustellung einer nunmehr ordnungsgemäß mit dem Beglaubigungsvermerk nach § 18 Abs. 4 AVG 1950 versehenen Ausfertigung des Bescheides an die Beschwerdeführerin erfolgte am 22. Mai 1980. 2.4. Daraufhin verfügte die belangte Behörde die neuerliche Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Beschwerdeführerin (Akt der belangten Behörde Zl. 36.859/11-III-7/80). Die Zustellung einer nunmehr ordnungsgemäß mit dem Beglaubigungsvermerk nach Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1950 versehenen Ausfertigung des Bescheides an die Beschwerdeführerin erfolgte am 22. Mai 1980.
2.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, beim Verkauf von Erdgas einer Preisregelung nach § 2 PreisG nicht, in eventu: nicht in der Art und Weise, wie dies der angefochtene Bescheid vorsehe, unterworfen zu werden. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. 2.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, beim Verkauf von Erdgas einer Preisregelung nach Paragraph 2, PreisG nicht, in eventu: nicht in der Art und Weise, wie dies der angefochtene Bescheid vorsehe, unterworfen zu werden. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
2.6. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung erwogen:
3.1.1.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst abermals - wie in ihrer Vorbeschwerde zur Zl. 291, 292/80 - den Bescheidcharakter des angefochtenen, ihr am 22. Mai zugestellten Schriftstückes. Allein diesmal zu Unrecht.
3.1.1.2. In der Beschwerdeschrift wird die Meinung vertreten, dieses Schriftstück sei zwar diesmal mit der im § 18 Abs. 4 AVG 1950 vorgesehenen Beglaubigung der Kanzlei versehen, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimme; die weitere Voraussetzung, daß das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweise, sei jedoch deshalb nicht erfüllt, weil nicht das Geschäftsstück selbst, sondern nur der Referatsbogen die Unterschrift des Ministers trage. 3.1.1.2. In der Beschwerdeschrift wird die Meinung vertreten, dieses Schriftstück sei zwar diesmal mit der im Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1950 vorgesehenen Beglaubigung der Kanzlei versehen, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimme; die weitere Voraussetzung, daß das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweise, sei jedoch deshalb nicht erfüllt, weil nicht das Geschäftsstück selbst, sondern nur der Referatsbogen die Unterschrift des Ministers trage.
3.1.2.1. Gemäß § 18 Abs. 4 AVG 1950 müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. 3.1.2.1. Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1950 müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.
3.1.2.2. Diesbezüglich bestimmt § 10 Abs. 1 der auf Grund des § 12 des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389/1973, mit Beschluß der Bundesregierung vom 10. Dezember 1974 erlassenen "Kanzleiordnung für die Bundesministerien", an die sich die belangte Behörde gehalten hat, daß die der Festhaltung von Erledigungen dienenden Schriftsätze der Unterschrift des Genehmigungsberechtigten zum Zeichen der Genehmigung und endgültigen Festlegung des unterschriebenen Textes bedürfen. § 9 Abs. 1 dieser Kanzleiordnung sieht vor, daß dann, wenn ein Referatsbogen zur Umhüllung eines Geschäftsstückes verwendet wird, die erste Seite vordruckgemäß auszufüllen ist. Das im Anhang zu dieser Kanzleiordnung befindliche Formular weist in Feld 16 den Vordruck: "genehmigt von ..." auf. In den gleichfalls dem Anhang zur erwähnten Kanzleiordnung angehörigen "Erläuterungen zur Ausfüllung des Referatsbogens" heißt es zu Feld 16 wörtlich: 3.1.2.2. Diesbezüglich bestimmt Paragraph 10, Absatz eins, der auf Grund des Paragraph 12, des Bundesministeriengesetzes 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1973,, mit Beschluß der Bundesregierung vom 10. Dezember 1974 erlassenen "Kanzleiordnung für die Bundesministerien", an die sich die belangte Behörde gehalten hat, daß die der Festhaltung von Erledigungen dienenden Schriftsätze der Unterschrift des Genehmigungsberechtigten zum Zeichen der Genehmigung und endgültigen Festlegung des unterschriebenen Textes bedürfen. Paragraph 9, Absatz eins, dieser Kanzleiordnung sieht vor, daß dann, wenn ein Referatsbogen zur Umhüllung eines Geschäftsstückes verwendet wird, die erste Seite vordruckgemäß auszufüllen ist. Das im Anhang zu dieser Kanzleiordnung befindliche Formular weist in Feld 16 den Vordruck: "genehmigt von ..." auf. In den gleichfalls dem Anhang zur erwähnten Kanzleiordnung angehörigen "Erläuterungen zur Ausfüllung des Referatsbogens" heißt es zu Feld 16 wörtlich:
"In die oberste Zeile ist der Name des Genehmigenden in Druckschrift zu schreiben, in der zweiten Zeile ist das Datum der Genehmigung einzusetzen, darunter hat der Genehmigende eigenhändig zu unterschreiben."
3.1.2.3. Als bloße Verwaltungsverordnung (vgl. hiezu Pichler, 3.1.2.3. Als bloße Verwaltungsverordnung vergleiche , hiezu Pichler,
Die Approbationsbefugnis als Problem der Verwaltungsreform, Zeitschrift für Verwaltung 1978, S. 13 FN 6 sowie S. 14) kommt der erwähnten Kanzleiordnung freilich keine den Gerichtshof bindende Rechtswirkung zu, doch ist der Gerichtshof der Ansicht, daß sie dem Sinn des Gesetzes entspricht (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 17. Februar 1950, Slg. Nr. 193/F, und vom 22. Dezember 1953, Slg. Nr. 3255/A). Denn die Worte "eigenhändig beigesetzt" im § 18 Abs. 4 AVG 1950 zwingen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht dazu, anzunehmen, daß die Unterschrift des Genehmigenden auf das Schriftstück, das die Erledigung trägt, selbst gesetzt werden müsse. Dies zeigt auch beispielsweise ein Vergleich mit den Vorschriften der §§ 418 Abs. 1 ZPO und 43 Abs. 3 VwGG 1965, wonach die für die Gerichtsakten bestimmte schriftliche Abfassung des Urteiles bzw. die Urschrift des Erkenntnisses vom Vorsitzenden des Senates und vom Schriftführer zu unterschreiben bzw. zu unterfertigen sind. Die Worte "unterschreiben" bzw. "unterfertigen" bedeuten jedoch im Sinne des § 886 ABGB jedenfalls das Setzen des eigenhändigen Namenszuges auf die Urkunde selbst, und zwar in der Regel unterhalb des Textes (vgl. Gschnitzer in Klang, Kommentar zum ABGB2, IV/1, S 268). Daß der Gesetzgeber - zum Unterschied zu den Regelungen der §§ 418 Abs. 1 ZPO und 43 Abs. 3 VwGG 1965 - im Falle des § 18 Abs. 4 AVG auf die Verwendung der Worte "unterschreiben", "unterfertigen" oder gleichsinniger Worte verzichtet und statt dessen das Wort "beisetzen" verwendet hat, läßt klar erkennen, daß er nicht die Setzung des Namenszuges auf die Urschrift fordern, sondern, entsprechend der Verwaltungspraxis, auch eine beispielsweise auf einem Referatsbogen "beigesetzte" Unterschrift als hinreichend ansehen wollte.Die Approbationsbefugnis als Problem der Verwaltungsreform, Zeitschrift für Verwaltung 1978, Sitzung 13, FN 6 sowie Sitzung 14, ) kommt der erwähnten Kanzleiordnung freilich keine den Gerichtshof bindende Rechtswirkung zu, doch ist der Gerichtshof der Ansicht, daß sie dem Sinn des Gesetzes entspricht vergleiche , hiezu die hg. Erkenntnisse vom 17. Februar 1950, Slg. Nr. 193/F, und vom 22. Dezember 1953, Slg. Nr. 3255/A). Denn die Worte "eigenhändig beigesetzt" im Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1950 zwingen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht dazu, anzunehmen, daß die Unterschrift des Genehmigenden auf das Schriftstück, das die Erledigung trägt, selbst gesetzt werden müsse. Dies zeigt auch beispielsweise ein Vergleich mit den Vorschriften der Paragraphen 418, Absatz eins, ZPO und 43 Absatz 3, VwGG 1965, wonach die für die Gerichtsakten bestimmte schriftliche Abfassung des Urteiles bzw. die Urschrift des Erkenntnisses vom Vorsitzenden des Senates und vom Schriftführer zu unterschreiben bzw. zu unterfertigen sind. Die Worte "unterschreiben" bzw. "unterfertigen" bedeuten jedoch im Sinne des Paragraph 886, ABGB jedenfalls das Setzen des eigenhändigen Namenszuges auf die Urkunde selbst, und zwar in der Regel unterhalb des Textes vergleiche , Gschnitzer in Klang, Kommentar zum ABGB2, IV/1, S 268). Daß der Gesetzgeber - zum Unterschied zu den Regelungen der Paragraphen 418, Absatz eins, ZPO und 43 Absatz 3, VwGG 1965 - im Falle des Paragraph 18, Absatz 4, AVG auf die Verwendung der Worte "unterschreiben", "unterfertigen" oder gleichsinniger Worte verzichtet und statt dessen das Wort "beisetzen" verwendet hat, läßt klar erkennen, daß er nicht die Setzung des Namenszuges auf die Urschrift fordern, sondern, entsprechend der Verwaltungspraxis, auch eine beispielsweise auf einem Referatsbogen "beigesetzte" Unterschrift als hinreichend ansehen wollte.
3.1.2.4. Die Beglaubigung des vorliegenden Schriftstückes durch die Kanzlei daß das Schriftstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweise, erfolgte daher zu Recht; am
Bescheidcharakter dieses Schriftstückes ist daher nicht zu zweifeln.
3.2.1. Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die im Begleitschreiben der belangten Behörde vom 22. Mai 1980 vertretene Auffassung, daß der Beschwerdeführerin "nach der Aktenlage am 27. Dezember 1979 eine mit der Unterschrift des Genehmigenden versehene Bescheidausfertigung zugestellt worden" sei. Tatsächlich sei das am 27. Dezember 1979 der Beschwerdeführerin zugestellte Schriftstück nicht einmal mit der Beglaubigung der Kanzlei versehen gewesen.
3.2.2. Diese Frage kann für das gegenständliche Verfahren jedoch auf sich beruhen. Gegenstand dieses Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der der Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen am 22. Mai 1980 zugestellte Bescheid. Die am 3. Juni 1980 zur Post gegebene Beschwerde ist daher jedenfalls rechtzeitig.
3.2.3. Nur der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, daß nach der Aktenlage - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift nunmehr selbst zugesteht - eine eigenhändige Unterfertigung des der Beschwerdeführerin am 27. Dezember 1979 zugestellten Schriftstückes durch den Bundesminister so gut wie ausgeschlossen ist; denn die Reinschrift des Bescheides wurde erst am 27. Dezember 1979 fertiggestellt, an welchem Tag sich der Minister nicht in Wien befand (Akt der belangten Behörde Zl. 36.859/11-III-7/80).
3.3.1. Zutreffend weist nun die Beschwerdeführerin auf den Umstand hin, daß aus der erst am 22. Mai 1980 erfolgten Zustellung des angefochtenen Bescheides seine inhaltliche Rechtswidrigkeit schon aus dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rückwirkung insoweit folgt, als es sich um den Zeitraum vom 1. Jänner 1980 bis 22. Mai 1980 handelt. Denn mit dem angefochtenen Bescheid sollte eine Preisfestsetzung für die Zeit vom 1. Jänner 1980 bis 30. Juni 1980 erfolgen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 3. März 1948, Slg. N.F. Nr. 342/A, ausgesprochen hat, kann der zum Zweck der "Sicherung volkswirtschaftlich richtiger Preise" gemäß § 3 Abs. 1 des Preisregelungsgesetzes, StGBl. Nr. 89/1945 (nunmehr: Bestimmung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise nach § 2 Abs. 1 des Preisgesetzes 1976, BGBl. Nr. 260/1976), bewirkte Eingriff in die sonst dem Zusammenwirken von Angebot und Nachfrage überlassene Preisbildung, wenn nicht ein Gesetz aus besonderen Gründen die Möglichkeit einer Rückwirkung vorsieht, nur Wirkung für die Folgezeit zuerkannt werden. Nach herrschender Auffassung ist jedoch die Rechtswirkung eines Bescheides, wie sich aus den Vorschriften der §§ 56, 62 Abs. 1 AVG 1950 ergibt, von seiner Erlassung abhängig. Erst mit diesem Zeitpunkt erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (vg. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. März 1976, Slg. N.F. Nr. 9018/A; Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes2, 137; Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahrens8, I, 303, Anm. 7 zu § 56 AVG, 328, Anm. 1 zu § 62 AVG und die weitere bei Mannlicher-Quell, a. a.O., auf den S. 867 ff unter 56, 7 zitierte Judikatur). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung (§§ 21 ff AVG 1950) bzw. Ausfolgung (§ 30 AVG 1950) zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid diesfalls in dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt (Walter-Mayer, a.a.O.). Daß jedoch vor dem 22. Mai 1980 eine wirksame Zustellung eines gültigen Bescheides erfolgt wäre, ist weder aktenkundig noch wurde es im Verfahren vorgebracht. Die am 27. Dezember 1979 erfolgte Zustellung kann, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Beschluß vom 15. April 1980, Zlen. 291, 292/80, festgestellt hat, nicht als wirksame Zustellung eines Bescheides angesehen werden. 3.3.1. Zutreffend weist nun die Beschwerdeführerin auf den Umstand hin, daß aus der erst am 22. Mai 1980 erfolgten Zustellung des angefochtenen Bescheides seine inhaltliche Rechtswidrigkeit schon aus dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rückwirkung insoweit folgt, als es sich um den Zeitraum vom 1. Jänner 1980 bis 22. Mai 1980 handelt. Denn mit dem angefochtenen Bescheid sollte eine Preisfestsetzung für die Zeit vom 1. Jänner 1980 bis 30. Juni 1980 erfolgen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 3. März 1948, Slg. N.F. Nr. 342/A, ausgesprochen hat, kann der zum Zweck der "Sicherung volkswirtschaftlich richtiger Preise" gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Preisregelungsgesetzes, StGBl. Nr. 89/1945 (nunmehr: Bestimmung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise nach Paragraph 2, Absatz eins, des Preisgesetzes 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1976,), bewirkte Eingriff in die sonst dem Zusammenwirken von Angebot und Nachfrage überlassene Preisbildung, wenn nicht ein Gesetz aus besonderen Gründen die Möglichkeit einer Rückwirkung vorsieht, nur Wirkung für die Folgezeit zuerkannt werden. Nach herrschender Auffassung ist jedoch die Rechtswirkung eines Bescheides, wie sich aus den Vorschriften der Paragraphen 56, 62, Absatz eins, AVG 1950 ergibt, von seiner Erlassung abhängig. Erst mit diesem Zeitpunkt erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (vg. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. März 1976, Slg. N.F. Nr. 9018/A; Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes2, 137; Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahrens8, römisch eins, 303, Anmerkung 7, zu Paragraph 56, AVG, 328, Anmerkung eins, zu Paragraph 62, AVG und die weitere bei Mannlicher-Quell, a. a.O., auf den Sitzung 867, ff unter 56, 7 zitierte Judikatur). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung (Paragraphen 21, ff AVG 1950) bzw. Ausfolgung (Paragraph 30, AVG 1950) zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid diesfalls in dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt (Walter-Mayer, a.a.O.). Daß jedoch vor dem 22. Mai 1980 eine wirksame Zustellung eines gültigen Bescheides erfolgt wäre, ist weder aktenkundig noch wurde es im Verfahren vorgebracht. Die am 27. Dezember 1979 erfolgte Zustellung kann, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Beschluß vom 15. April 1980, Zlen. 291, 292/80, festgestellt hat, nicht als wirksame Zustellung eines Bescheides angesehen werden.
3.3.2. Im Beschwerdefall konnte daher die Wirksamkeit des nunmehr angefochtenen schriftlichen Bescheides vom 21. Dezember 1979 erst durch die am 22. Mai 1980 erfolgte Zustellung eintreten. Da in dem Bescheid als Wirksamkeitsbeginn für die Preisregelung der 1. Jänner 1980 bezeichnet wird, eine rückwirkende Preisregelung jedoch nach Obgesagtem unzulässig ist, belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, als sich die Preisbestimmung auf den Zeitraum vom 1. Jänner 1980 bis 22. Mai 1980 erstrecken sollte.
3.3.3. Daran ändert auch nichts die von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführerin sei durch das preisbehördliche Vorprüfungsverfahren, an welchem sie als Partei teilgenommen habe, sowie durch die Zustellung eines "Bescheidexemplars" am 27. Dezember 1979 bekannt gewesen, daß mit Wirkung vom 1. Jänner 1980 eine Preisbestimmung erfolgen werde. Denn die Kenntnis davon, daß die Behörde einen Bescheid zu erlassen beabsichtige, vermag die wirksame Erlassung dieses Bescheides durch Zustellung nicht zu ersetzen.
3.3.4. Der angefochtene Bescheid war daher im erwähnten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben. 3.3.4. Der angefochtene Bescheid war daher im erwähnten Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.
3.4.1. Die Beschwerdeführerin behauptet weiters, Erdgas gehöre nicht zu den Sachgütern, die einer Preisbestimmung nach § 2 PreisG 1976 unterlägen, da es nicht zu den Sachgütern und Leistungen zähle, die im Anhang zum Gesetz bezeichnet seien. 3.4.1. Die Beschwerdeführerin behauptet weiters, Erdgas gehöre nicht zu den Sachgütern, die einer Preisbestimmung nach Paragraph 2, PreisG 1976 unterlägen, da es nicht zu den Sachgütern und Leistungen zähle, die im Anhang zum Gesetz bezeichnet seien.
3.4.2. Gemäß § 2 Abs. 1 PreisG 1976 in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Preisgesetznovelle 1980, BGBl. Nr. 288/1980, kann der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie auf Antrag oder von Amts wegen volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise und Entgelte für die im § 1 Abs. 2 leg. cit. genannten Sachgüter und Leistungen - das sind jene, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz bezeichnet sind - nach Maßgabe der folgenden Vorschriften bestimmen. Abschnitt I der erwähnten Anlage in der vor der Preisgesetznovelle 1980 geltenden Fassung zählt zu den Sachgütern unter anderem in Punkt 4. "Erdöl und seine Derivate, Benzol", unter Punkt 7. "Energielieferungen jeder Art und damit im Zusammenhang stehende Nebenleistungen". 3.4.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, PreisG 1976 in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Preisgesetznovelle 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1980,, kann der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie auf Antrag oder von Amts wegen volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise und Entgelte für die im Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. genannten Sachgüter und Leistungen - das sind jene, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz bezeichnet sind - nach Maßgabe der folgenden Vorschriften bestimmen. Abschnitt römisch eins der erwähnten Anlage in der vor der Preisgesetznovelle 1980 geltenden Fassung zählt zu den Sachgütern unter anderem in Punkt 4. "Erdöl und seine Derivate, Benzol", unter Punkt 7. "Energielieferungen jeder Art und damit im Zusammenhang stehende Nebenleistungen".
3.4.3. Auf welchen Punkt der Anlage zum Preisgesetz sich die belangte Behörde bei der vorliegenden Preisbestimmung berufen wollte, ist der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen. In ihrer Gegenschrift (durch die freilich fehlende Begründungselemente des angefochtenen Bescheides nicht nachgeholt werden konnten) vertritt die belangte Behörde die Ansicht, Rechtsgrundlage der Preisbestimmung für "Gas" sei stets Abschnitt I Z. 7 der Anlage zum Preisgesetz 1976 gewesen, zumal der Gesetzgeber unter den Begriff "Energielieferungen" immer die Lieferung von elektrischer Energie sowie von Gas und Fernwärme subsumiert habe. Nach dem Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin ist Erdgas hingegen nicht unter den Begriff "Energie" bzw. " Energielieferungen" zu subsumieren. 3.4.3. Auf welchen Punkt der Anlage zum Preisgesetz sich die belangte Behörde bei der vorliegenden Preisbestimmung berufen wollte, ist der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen. In ihrer Gegenschrift (durch die freilich fehlende Begründungselemente des angefochtenen Bescheides nicht nachgeholt werden konnten) vertritt die belangte Behörde die Ansicht, Rechtsgrundlage der Preisbestimmung für "Gas" sei stets Abschnitt römisch eins Ziffer 7, der Anlage zum Preisgesetz 1976 gewesen, zumal der Gesetzgeber unter den Begriff "Energielieferungen" immer die Lieferung von elektrischer Energie sowie von Gas und Fernwärme subsumiert habe. Nach dem Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin ist Erdgas hingegen nicht unter den Begriff "Energie" bzw. " Energielieferungen" zu subsumieren.
3.4.4. Bei der im Beschwerdefall sohin vorerst strittigen Auslegung des Begriffes "Energie" bzw. "Energielieferung" im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesstelle bzw. bei Beantwortung der Frage, ob Erdgas in diesem Sinne als "Energie" anzusehen ist, ist nach der auch im Bereich des öffentlichen Rechtes anzuwendenden Vorschrift des § 6 ABGB zunächst vom Wortsinn auszugehen. In weiterer Folge sind Bedeutungszusammenhang und Gesetzessystematik zu berücksichtigen und schließlich ist nach der Absicht des Gesetzgebers zu fragen (vgl. hiezu etwa Koziol-Welser, Grundriß des Bürgerlichen Rechtes5, I, 19 f). Daß Erdgas im Sprachgebrauch von Physik und Technik nicht als Energie, sondern als Energieträger anzusehen ist, kann nicht bezweifelt werden (vgl. hiezu: Lueger, Lexikon der Technik 1965, Band 6, 323; Brockhaus Enzyklopädie 1968, Band 5, 511; Meyers Enzyklopädisches Lexikon 1973, Band 3, Seite 82 f). Zutreffend verweist die Beschwerdeführerin jedoch selbst auf den Umstand, daß der physikalische und technische Sprachgebrauch den Gesetzgeber nicht daran hindert, eine davon abweichende Terminologie zu entwickeln. Soweit die Beschwerdeführerin darzutun versucht, der österreichische Bundesgesetzgeber subsumiere gleichfalls Erdgas generell nicht unter den Begriff Energie, sondern unter andere Begriffe, wie "Energieträger", "Sache", "mineralischer Rohstoff" oder "mineralischer Brennstoff", so kann dieser Argumentation allein noch kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. 3.4.4. Bei der im Beschwerdefall sohin vorerst strittigen Auslegung des Begriffes "Energie" bzw. "Energielieferung" im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesstelle bzw. bei Beantwortung der Frage, ob Erdgas in diesem Sinne als "Energie" anzusehen ist, ist nach der auch im Bereich des öffentlichen Rechtes anzuwendenden Vorschrift des Paragraph 6, ABGB zunächst vom Wortsinn auszugehen. In weiterer Folge sind Bedeutungszusammenhang und Gesetzessystematik zu berücksichtigen und schließlich ist nach der Absicht des Gesetzgebers zu fragen vergleiche , hiezu etwa Koziol-Welser, Grundriß des Bürgerlichen Rechtes5, römisch eins, 19 f). Daß Erdgas im Sprachgebrauch von Physik und Technik nicht als Energie, sondern als Energieträger anzusehen ist, kann nicht bezweifelt werden vergleiche , hiezu: Lueger, Lexikon der Technik 1965, Band 6, 323; Brockhaus Enzyklopädie 1968, Band 5, 511; Meyers Enzyklopädisches Lexikon 1973, Band 3, Seite 82 f). Zutreffend verweist die Beschwerdeführerin jedoch selbst auf den Umstand, daß der physikalische und technische Sprachgebrauch den Gesetzgeber nicht daran hindert, eine davon abweichende Terminologie zu entwickeln. Soweit die Beschwerdeführerin darzutun versucht, der österreichische Bundesgesetzgeber subsumiere gleichfalls Erdgas generell nicht unter den Begriff Energie, sondern unter andere Begriffe, wie "Energieträger", "Sache", "mineralischer Rohstoff" oder "mineralischer Brennstoff", so kann dieser Argumentation allein noch kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden.
3.4.5. Richtig ist zwar, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Einheit der Rechtsordnung in der Regel der Auslegungsgrundsatz der Einheit der Rechtssprache folgt (vgl. unter anderem das Erkenntnis vom 5. Dezember 1963, Zl. 307/63, und das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 17. Februar 1977, Slg. N.F Nr. 5085/F), und daß umgekehrt dort, wo sich der Gesetzgeber in einer als legistische Einheit anzusehenden Vorschrift zweier nicht synonymer Ausdrücke bedient, auch die von ihm damit gemeinten Begriffe nicht synonym sind (Erkenntnis vom 5. Oktober 1979, Zlen. 1418, 1500/79). Gerade eine solche "legistische Einheit" besteht jedoch im Beschwerdefall zwischen den von der Beschwerdeführerin herangezogenen Normen und der hier anzuwendenden Vorschrift nicht. 3.4.5. Richtig ist zwar, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Einheit der Rechtsordnung in der Regel der Auslegungsgrundsatz der Einheit der Rechtssprache folgt vergleiche , unter anderem das Erkenntnis vom 5. Dezember 1963, Zl. 307/63, und das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 17. Februar 1977, Slg. N.F Nr. 5085/F), und daß umgekehrt dort, wo sich der Gesetzgeber in einer als legistische Einheit anzusehenden Vorschrift zweier nicht synonymer Ausdrücke bedient, auch die von ihm damit gemeinten Begriffe nicht synonym sind (Erkenntnis vom 5. Oktober 1979, Zlen. 1418, 1500/79). Gerade eine solche "legistische Einheit" besteht jedoch im Beschwerdefall zwischen den von der Beschwerdeführerin herangezogenen Normen und der hier anzuwendenden Vorschrift nicht.
3.4.6. Dies gilt, wie ohne weiteres erkennbar ist, für die von der Beschwerdeführerin erwähnte Bestimmung des § 132 Abs. 1 StGB, wonach mit Strafe bedroht wird, wer mit Bereicherungsvorsatz aus einer Anlage, die der Gewinnung, Umformung, Zuführung oder Speicherung von Energie dient, Energie entzieht, wobei nach einer von der Beschwerdeführerin zitierten Lehrmeinung Stadt- und Erdgas nicht als "Energie" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen seien. Aber auch weder das Energielenkungsgesetz vom 23. Juni 1976, BGBl. Nr. 319/1976 (es wurde übrigens nicht, wie die Beschwerdeführerin behauptet, am selben Tag wie das Preisgesetz, nämlich am 19. Mai 1976, beschlossen), noch das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz, BGBl. Nr. 318/1976, auf welche Gesetze sich die Beschwerdeführerin weiters mit der Behauptung beruft, daß im Sinne dieser Gesetze Erdgas als Energieträger anzusehen sei, bilden mit dem Preisgesetz eine solche legistische Einheit, zumal sie völlig anderen Zielen dienen. Überdies gelten sämtliche im Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz enthaltenen Bestimmungen laut ausdrücklicher Anordnung des Art. I § 1 nur für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Der Umstand, daß nach dem Sprachgebrauch der von der Beschwerdeführerin zitierten Gesetze Erdgas nicht als Energie, sondern als Energieträger zu bezeichnen wäre, schließt also noch nicht zwingend aus, daß Erdgas im Sinne des Preisgesetzes 1976 unter den Begriff "Energie" bzw. "Energielieferung" fallen könnte. 3.4.6. Dies gilt, wie ohne weiteres erkennbar ist, für die von der Beschwerdeführerin erwähnte Bestimmung des Paragraph 132, Absatz eins, StGB, wonach mit Strafe bedroht wird, wer mit Bereicherungsvorsatz aus einer Anlage, die der Gewinnung, Umformung, Zuführung oder Speicherung von Energie dient, Energie entzieht, wobei nach einer von der Beschwerdeführerin zitierten Lehrmeinung Stadt- und Erdgas nicht als "Energie" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen seien. Aber auch weder das Energielenkungsgesetz vom 23. Juni 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1976, (es wurde übrigens nicht, wie die Beschwerdeführerin behauptet, am selben Tag wie das Preisgesetz, nämlich am 19. Mai 1976, beschlossen), noch das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1976,, auf welche Gesetze sich die Beschwerdeführerin weiters mit der Behauptung beruft, daß im Sinne dieser Gesetze Erdgas als Energieträger anzusehen sei, bilden mit dem Preisgesetz eine solche legistische Einheit, zumal sie völlig anderen Zielen dienen. Überdies gelten sämtliche im Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz enthaltenen Bestimmungen laut ausdrücklicher Anordnung des Artikel römisch eins, Paragraph eins, nur für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Der Umstand, daß nach dem Sprachgebrauch der von der Beschwerdeführerin zitierten Gesetze Erdgas nicht als Energie, sondern als Energieträger zu bezeichnen wäre, schließt also noch nicht zwingend aus, daß Erdgas im Sinne des Preisgesetzes 1976 unter den Begriff "Energie" bzw. "Energielieferung" fallen könnte.
3.4.7.1. Um diese Frage zu beantworten, muß sohin, da der Wortsinn offenbar nicht eindeutig ist und auch der Bedeutungszusammenhang des Gesetzes hiefür nichts hergibt, die Absicht des Gesetzgebers erforscht werden. Dabei darf auch die Möglichkeit nicht außer acht gelassen werden, daß Erdgas unter eine andere Bestimmung des Anhanges zum Preisgesetz fallen könnte.
3.4.7.2. Schon im § 1 Abs. 1 des von der Beschwerdeführerin selbst erwähnten (deutschen) Energiewirtschaftsgesetzes, RGBl. Nr. 1935, I, Seite 1451 (in Österreich gemäß Art. 1 der Kundmachung GBlLÖ 156/1939 am 15. Februar 1939 in Kraft getreten), hatte es wörtlich geheißen: "Die deutsche Energiewirtschaft (Elektrizitäts- und Gasversorgung) untersteht der Aufsicht des Reichs". Dasselbe Gesetz verstand unter "Energieanlagen" Anlagen, die der Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität oder Gas dienen (§ 2 Abs. 1 leg. cit.). Im Sprachgebrauch dieses Gesetzes war sohin "Gas" unter den Begriff Energie zu subsumieren. 3.4.7.2. Schon im Paragraph eins, Absatz eins, des von der Beschwerdeführerin selbst erwähnten (deutschen) Energiewirtschaftsgesetzes, RGBl. Nr. 1935, römisch eins, Seite 1451 (in Österreich gemäß Artikel eins, der Kundmachung GBlLÖ 156/1939 am 15. Februar 1939 in Kraft getreten), hatte es wörtlich geheißen: "Die deutsche Energiewirtschaft (Elektrizitäts- und Gasversorgung) untersteht der Aufsicht des Reichs". Dasselbe Gesetz verstand unter "Energieanlagen" Anlagen, die der Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität oder Gas dienen (Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit.). Im Sprachgebrauch dieses Gesetzes war sohin "Gas" unter den Begriff Energie zu subsumieren.
3.4.7.3. Auch die "Verordnung über die Bildung allgemeiner Tarifpreise für die Versorgung mit Gas" vom 15. Mai 1939, Gesetzblatt für Österreich 660/1939, die in ihrem § 1 auf § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Bezug nimmt, verfolgte auf dem Gebiet der allgemeinen Gastarife die gleichen Ziele wie die im Juli 1938 erlassene Tarifordnung für elektrische Energie auf dem Gebiet der allgemeinen Stromtarife (vgl. Pfundtner-Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht, Ausgabe Österreich, III e 5, Seite 75), ging also gleichfalls von der Gleichsetzung von Strom und "Gas" unter dem Oberbegriff Energie aus (vgl. hiezu übrigens Lueger,a.a.O., der auch Elektrizität zu den Energieträgern rechnet). 3.4.7.3. Auch die "Verordnung über die Bildung allgemeiner Tarifpreise für die Versorgung mit Gas" vom 15. Mai 1939, Gesetzblatt für Österreich 660/1939, die in ihrem Paragraph eins, auf Paragraph 6, Absatz eins, des Energiewirtschaftsgesetzes Bezug nimmt, verfolgte auf dem Gebiet der allgemeinen Gastarife die gleichen Ziele wie die im Juli 1938 erlassene Tarifordnung für elektrische Energie auf dem Gebiet der allgemeinen Stromtarife vergleiche , Pfundtner-Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht, Ausgabe Österreich, römisch drei e 5, Seite 75), ging also gleichfalls von der Gleichsetzung von Strom und "Gas" unter dem Oberbegriff Energie aus vergleiche , hiezu übrigens Lueger,a.a.O., der auch Elektrizität zu den Energieträgern rechnet).
3.4.7.4. Das (Österreichisch) Preisregelungsgesetz 1945, StGBl. Nr. 89/1945, unterwarf sodann Sachgüter und Leistungen generell der Preisregelung. Schon in der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung des Staatsamtes für Inneres vom 8. August 1945, StGBl. Nr. 119/1945, findet nun der Begriff "Erdgas" gesonderte Erwähnung: Gemäß § 2 Z 1 Abs. 2 dieser 3.4.7.4. Das (Österreichisch) Preisregelungsgesetz 1945, StGBl. Nr. 89/1945, unterwarf sodann Sachgüter und Leistungen generell der Preisregelung. Schon in der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung des Staatsamtes für Inneres vom 8. August 1945, StGBl. Nr. 119/1945, findet nun der Begriff "Erdgas" gesonderte Erwähnung: Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Absatz 2, dieser
Verordnung sollten u.a. " ... Erdgas, Erdöl und dessen Produkte
..., Elektrizität und Gas" von der Übertragung der Preisbestimmung an die Landeshauptmannschaften ausgenommen sein. Der Verordnungsgeber ging also offenbar einerseits von der aus den deutschen Recht stammenden Gleichbehandlung des Begriffspaares Elektrizität und Gas (unter dem Oberbeg