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AVG §57 Abs2Rechtssatz
Wurde die Lenkerberechtigung mit Mandatsbescheid entzogen, gegen diesen Bescheid Vorstellung erhoben, und von der Behörde das Ermittlungsverfahren rechtzeitig gem § 57 Abs 3 AVG eingeleitet, so kommt für die Dauer der Rechtswirksamkeit des Entziehungsbescheides eine Ausfolgung des bei der Behörde befindlichen Führerscheines nicht in Betracht. Ein Ermittlungsverfahren ist auch dann iSd § 57 Abs 3 AVG (rechtzeitig) eingeleitet, wenn es nur die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Vorstellung betrifft.Wurde die Lenkerberechtigung mit Mandatsbescheid entzogen, gegen diesen Bescheid Vorstellung erhoben, und von der Behörde das Ermittlungsverfahren rechtzeitig gem Paragraph 57, Absatz 3, AVG eingeleitet, so kommt für die Dauer der Rechtswirksamkeit des Entziehungsbescheides eine Ausfolgung des bei der Behörde befindlichen Führerscheines nicht in Betracht. Ein Ermittlungsverfahren ist auch dann iSd Paragraph 57, Absatz 3, AVG (rechtzeitig) eingeleitet, wenn es nur die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Vorstellung betrifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985110231.X01Im RIS seit
08.10.2019Zuletzt aktualisiert am
08.10.2019