TE Vwgh Erkenntnis 1998/11/11 97/12/0200

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.11.1998
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §37 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Mag. J in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 24. April 1997, Zl. 401.989/17-2.2/97, betreffend Feststellung von Dienstpflichten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Landesverteidigungsakademie, bei der er in der Fremdsprachenabteilung tätig ist.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 1996 beantragte der Beschwerdeführer wie folgt:

"Ich bitte um bescheidmäßige Feststellung, ob Übersetzungs- und Dolmetschtätigkeiten in der Fremdsprache Slowakisch zu meinen Dienstpflichten gemäß BDG § 37 Abs. 1 gehören.

Ich bin auf den Arbeitsplatz mit der Positionsnummer 138 als HPTLO & SPRACHMITTLER TSCHECHISCH in der Fremdsprachenabteilung der Landesverteidigungsakademie bestellt."

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde sodann u. a. die Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers eingeholt. Mit Schreiben vom 14. Februar 1997 gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Parteiengehör Gelegenheit, sich zur Arbeitsplatzbeschreibung zu äußern und darzulegen, in welchem Umfang ihm Übersetzungs- und Dolmetschtätigkeiten ins Slowakische aufgetragen worden seien.

Dazu nahm der Beschwerdeführer wie folgt Stellung:

"... daß das Ermittlungsverfahren aufgrund meines Antrages vom 18. Dezember 1996 um bescheidmäßige Feststellung, ob sprachmittlerische Tätigkeiten in der Fremdsprache SLOWAKISCH zu meinen Dienstpflichten gem. BDG § 37 Abs. 1 gehören, eingeleitet wurde, nehme ich wie folgt Stellung:

Gemäß OrgPlan und Arbeitsplatzbeschreibung lautet meine Verwendung HLO und Sprachmittler TSCHECHISCH. In dieser Arbeitsplatzbeschreibung gibt es in keinem einzigen Punkt einen Hinweis, der den Aufgabenbereich SLOWAKISCH miteinschließt oder auf diesen ausweitet.

Was nun die Unterscheidung bzw. die Abgrenzung des Slowakischen vom Tschechischen betrifft, so ist festzustellen, daß die slowakische Sprache vom sprachwissenschaftlichen Standpunkt eine vollkommen selbständige slawische Schriftsprache ist. Auch aus politischer Sicht war Slowakisch selbst in der ehemaligen Tschechoslowakei neben Tschechisch die zweite, in gleichberechtigter Weise und in der Verfassung verankerte, Amts- bzw. Staatssprache, in die sämtliche Gesetze und offiziellen Dokumente übersetzt werden mußten.

An Dolmetsch- und Übersetzungstätigkeiten in der Fremdsprache SLOWAKISCH wurden im Jahre 1996 folgende Aufträge wahrgenommen:"

Es folgt eine Darstellung der "Dolmetschungen", aus der sich ergibt, daß der Beschwerdeführer diese Tätigkeit aus insgesamt 14 Anlässen meist im Rahmen mehrtägiger Besuche, von Seminaren oder von Fachgesprächen ausübte. Übersetzt wurden von ihm in diesem Zeitraum nach seiner Darstellung verschiedene Schriftstücke (Briefe, Reden, Besuchsprogramme, Vorträge, Seminar- und Übungsunterlagen). Der Arbeitsaufwand hiefür wurde von ihm mit 115 Arbeitstagen beziffert. Für 1997 seien im Rahmen von "ZAP 97" folgende "Dolmetschgestellungen" durchzuführen:

Die folgende Aufstellung zeigt von verschiedenen Dienststellen der belangten Behörde organisierte Veranstaltungen (Besuche, Studienbesuche, Fachgespräche, Ausstellungen, u. dgl.), die insgesamt 91 Tage umfassen sollen. Der Beschwerdeführer führt daran anschließend weiter aus, aus den Erfahrungen der letzten Jahre habe sich gezeigt, daß neben diesen bereits geplanten Besuchen noch weitere hinzukommen könnten. Das Ausmaß an Übersetzungen in slowakischer Sprache für das Jahr 1997 könne daher nicht von vornherein präzisiert werden, allerdings sei auf Grund des Ansteigens und der "Prioritätenzuweisung" seitens der belangten Behörde hinsichtlich des Interesses an Zusammenarbeitsaktivitäten und -projekten (z. B. multinationale Übung HEXAGRANT) zu erwarten, daß der Umfang noch erheblich zunehmen werde. Neben diesen Dolmetsch- und Übersetzungsaufträgen seien noch eine Fülle von weiteren Aufgaben bereits jetzt bzw. in zunehmendem Maß in der nahen Zukunft wahrzunehmen, die im folgenden (nicht erschöpfend) aufgezählt würden:

"-

Wahrnehmung der vor- und nachzubereitenden administrativen Tätigkeiten bei der Entsendung von MilizOffz zur Sprachausbildung in die SLOWAKEI.

Auftrag, zukünftig zu beordernde NaO/SLOWAKISCH zu gewinnen sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung (EF, KÜ, Ausb an zivilen und militärischen in- und ausländischen Ausbildungsstätten) wahrzunehmen.

Wahrnehmung der Belange bei der Entsendung von Lektoren zur ASR.

Wahrnehmung von Belangen der arbeitsplatzbezogenen Fremdsprachenausbildung (z. B. Attachedienst).

Erarbeitung von Lehr- und Lernunterlagen in der slowakischen Sprache.

Erstellung entsprechender Wortlisten der Fachterminologie der einzelnen militärischen Bereiche zur Erfüllung von Sprachmittleraufgaben.

Anlage einer spracheinschlägigen Handbiliothek. Erstellung von Prüfmitteln.

Führung des laufenden mündlich persönlichen, telefonischen und dienstlichen Schriftverkehrs."

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde wie folgt:

"Aufgrund Ihres Antrages vom 18. Dezember 1996 wird gemäß § 44 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, festgestellt, daß Übersetzungs- und Dolmetschtätigkeiten in der Fremdsprache SLOWAKISCH zu Ihren Dienstpflichten gehören."

Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, aus den Personalunterlagen des Beschwerdeführers gehe hervor, daß er im Rahmen des Diplomstudiums der Studienrichtung Tschechisch als zweite slawische Sprache Slowakisch studiert habe und dieses Prüfungsfach mit sehr gutem Erfolg abgeschlossen habe. Aus der Arbeitsplatzbeschreibung, die auf alle "HptLO" und Sprachmittler Anwendung finde, gehe folgender Aufgabenbereich hervor:

"Wahrnehmung fremdsprachiger Belange in jener Fremdsprache, in der der Arbeitsplatzinhaber ausgebildet ist und verwendet wird (in der Folge genannt: seine Fremdsprache) im Rahmen der bedarfsorientierten militärischen Fremdsprachenausbildung und von Dolmetsch- und Übersetzungsbelangen in seiner Fremdsprache im Bereich des gesamten Ressorts.

Hauptaufgaben:

Wahrnehmung der Belange der begleitenden und arbeitsplatzbezogenen Fremdsprachenausbildung in seiner Fremdsprache im gesamten Ressort;

Wahrnehmung von Sprachmittleraufgaben in seiner Fremdsprache im gesamten Ressort;

Erarbeitung von Grundlagen für das militärische Fremdsprachenwesen bezüglich seiner Fremdsprache;

Lerntechnische Betreuung der einschlägig fremdsprachig

Auszubildenden in ihrer Selbststudiumsphase;

Durchführung von Sprachprüfungen."

Hiezu habe der Beschwerdeführer im Parteiengehör vorgebracht, daß seine Verwendung "HptLO & Sprachmittler TSCHECHISCH" laute und in seiner Arbeitsplatzbeschreibung kein Hinweis auf die Sprache Slowakisch zu finden sei, die eine eigene Sprache darstelle.

Nach Wiedergabe der Rechtslage, und zwar der §§ 44 und 45 BDG 1979, führt die belangte Behörde weiter aus, unstrittig sei, daß die für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers erstellte Arbeitsplatzbeschreibung lediglich von der Fremdsprache Tschechisch ausgehe. Weiters sei unstrittig, daß dem Beschwerdeführer für die Jahre 1996 und 1997 Aufträge für Übersetzungs- und Dolmetschtätigkeiten in der Fremdsprache Slowakisch in erheblichem Umfang erteilt worden seien. Unbestritten sei auch, daß der Beschwerdeführer der Fremdsprache Slowakisch mächtig sei und die Tätigkeiten in dieser Fremdsprache ausüben könne.

Zum Aufgabenbereich eines Beamten gehörten alle jene Tätigkeiten, die ihm zur Besorgung übertragen worden seien. Das Vorliegen einer schriftlichen Arbeitsplatzbeschreibung sei ein Anhaltspunkt dafür, welche Aufgaben dem Beamten konkret zur Erledigung übertragen worden seien. Es sei jedoch nicht die einzig mögliche Form der Aufgabenzuweisung. Es bleibe jedem Vorgesetzten überlassen, zusätzliche Aufgaben an einzelne Bedienstete zu übertragen. Das Vorliegen einer Arbeitsplatzbeschreibung in schriftlicher Form bedeute jedenfalls nicht, daß der Beamte nur jene Aufgaben zu erfüllen habe, die in dieser Arbeitsplatzbeschreibung ausdrücklich angeführt seien. Bei der Prüfung, ob durch Weisung übertragene Aufgabenbereiche zu den Dienstpflichten des Beamten gehörten, komme es darauf an, ob diese in einem Zusammenhang mit den der Dienststelle übertragenen Aufgaben stünden. Der Landesverteidigungsakademie und der dieser Dienststelle zugehörenden Fremdsprachenabteilung sei das militärische Fremdsprachenwesen einschließlich der erforderlichen Übersetzungs- und Dolmetschertätigkeiten zugeordnet. Aufgabe des Dienststellenleiters sei es nunmehr, die seiner Dienststelle zugewiesenen Tätigkeiten auf das ihm zur Verfügung stehende Personal im Sinn einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung zur Erledigung zu verteilen. Zu diesem Zweck sei er nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die erforderlichen Weisungen zu erteilen. Zweckmäßigerweise könne er Übersetzungs- und Dolmetschtätigkeiten in der Fremdsprache Slowakisch nur einem Bediensteten übertragen, der hiefür auch die erforderliche Qualifikation erfülle. Dies sei in der Person des Beschwerdeführers zweifellos der Fall. Eine objektive Grenze erfahre das Weisungsrecht des Vorgesetzten dort, wo Aufgaben zugewiesen würden, die in keinem Zusammenhang mit dem der Dienststelle zukommenden Aufgaben stünden, oder wo Bediensteten Aufgaben auf Dauer übertragen würden, die nicht zur Einstufung und Verwendung des Betroffenen gehörten, oder zu deren Erfüllung es dem Weisungsempfänger an der erforderlichen Sachkenntnis mangle. Nachdem dies nicht zutreffe, bestehe kein Anhaltspunkt dafür, daß die Weisung des Vorgesetzten des Beschwerdeführers an diesen, Dolmetsch- und Übersetzungstätigkeiten in der Fremdsprache Slowakisch durchzuführen, rechtswidrig gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf gesetzmäßige Feststellung seiner Dienstpflichten gemäß §§ 36, 37 und 43 ff BDG 1979 verletzt, weil in unrichtiger Anwendung der vorbezeichneten Normen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung gesetzwidrig festgestellt worden sei, daß Übersetzungs- und Dolmetschtätigkeiten in der Fremdsprache Slowakisch zu seinen Dienstpflichten gehöre.

Im Rahmen des Sachverhaltes bringt der Beschwerdeführer vor, er habe zwar in seinem kombinierten Diplomstudium als zweite slawische Sprache Slowakisch (sechs Wochenstunden) gewählt, besitze in dieser Sprache aber nur Grundkenntnisse, die er wie folgt umschreibt:

"1.

Versteht einfache Aussagen, die sich im Rahmen eines begrenzten Wortschaftes (gemeint: Wortschatzes) bewegen.

2.

Kann sich zu einfachen Sachverhalten sehr eingeschränkt äußern.

3.

Versteht mittels Wörterbuch einfache allgemeinsprachliche Texte.

4.

Kann einfache Texte nach Diktat weitgehend korrekt niederschreiben."

Die aus der mangelhaften Sprachbeherrschung resultierende Fehlergefahr sei als Dolmetsch für Slowakisch für ihn belastend (wird näher ausgeführt).

Daran anknüpfend wird als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ausgeführt, in der Begründung des angefochtenen Bescheides werde behauptet, daß der Beschwerdeführer der Fremdsprache Slowakisch mächtig sei und die ihm diesbezüglich übertragenen Tätigkeiten ausüben könne. Hiezu sei dem Beschwerdeführer aber kein Parteiengehör eingeräumt worden, ansonsten hätte er die Gegebenheiten im Sinne der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung klargestellt.

Als inhaltliche Rechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, die Behörde stütze ihre Entscheidung auf die Weisungsgebundenheit des Beamten und das Weisungsrecht des Vorgesetzten. Das sei aber gar nicht strittig gewesen, weil sein Antrag vom 18. Dezember 1996 darauf gerichtet gewesen sei, zu klären, ob die genannten (Übersetzungs-)Tätigkeiten unter die Dienstpflichten "gemäß § 37 Abs. 1 BDG" fielen. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Weisungsbefolgung stehe ohnehin außer Streit und hätte nicht des bescheidmäßigen Abspruches bedurft. Der angefochtene Bescheid sei aber deshalb inhaltlich rechtswidrig, weil er als Bezugsnorm § 44 Abs. 1 BDG 1979 nenne, statt antragsgemäß über die Dienstpflichten nach § 37 Abs. 1 BDG 1979 abzusprechen. Die belangte Behörde habe daher einen Feststellungsbescheid über ein Thema erlassen, das nicht Gegenstand des Antrages gewesen sei und über das es überhaupt keine Divergenzen gebe. Das weitere umfangreiche Beschwerdevorbringen beschäftigt sich unter Heranziehung der §§ 36 und 48 BDG 1979 mit der Frage des Vorliegens einer Nebentätigkeit. Der Beschwerdeführer setzt sich im wesentlichen mit der Divergenz zwischen der Arbeitsplatzbeschreibung, die als Fremdsprache nur Tschechisch nennt, und seinem tatsächlichen Einsatz und der angeblichen Unzulässigkeit der Zuweisung von weiteren Leistungen in einer anderen Fremdsprache auseinander. Zusammenfassend meint der Beschwerdeführer, soweit der angefochtene Bescheid - speziell unter dem Gesichtspunkt der Einheit von Spruch und Begründung - überhaupt auch eine zulässige Entscheidung über seinen Antrag enthalte, sei dies verfehlt, weil mangels einer von ihm erteilten Zustimmung Tätigkeiten in der Fremdsprache Slowakisch nicht als zu seinen Dienstpflichten gehörig hätten gewertet werden dürfen.

Nach § 37 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, können dem Beamten ohne unmittelbarem Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungsbereich übertragen werden.

Der Beamte hat nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 - auf diese Bestimmung ist der angefochtene Bescheid gestützt - seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem Beamten nach § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (= GG 1956), BGBl. Nr. 54, eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung. Ihre Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 1996 ist eindeutig darauf gerichtet gewesen, bescheidmäßig festzustellen, ob die von ihm genannten Tätigkeiten in der Fremdsprache Slowakisch zu seinen "Dienstpflichten gemäß BDG § 37 Abs. 1 gehören", also, ob es sich dabei um eine Nebentätigkeit handelt, für die dem Beschwerdeführer dann gemäß § 25 Abs. 1 GG 1956 ein Vergütungsanspruch zugestanden wäre.

Diesem an sich zulässigen Antrag des Beschwerdeführers hat der angefochtene Bescheid aber nicht entsprochen, weil - wie dies die Beschwerde zutreffend darstellt - tatsächlich im Spruch nur über die diesbezügliche Weisungsbefolgungspflicht des Beschwerdeführers entschieden worden ist. Dies ergibt sich insbesondere aus dem spruchmäßigen Bezug auf § 44 Abs. 1 BDG 1979. Auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides ist keine konkrete Bezugnahme auf § 37 Abs. 1 BDG 1979 oder auf § 25 GG 1956 erfolgt.

Solcherart handelt es sich demnach beim angefochtenen Bescheid, der ausgehend vom Spruch aber auch unter Mitberücksichtigung der Begründung keinerlei rechtlichen Bezug auf den geltend gemachten Anspruch des Beschwerdeführers nach § 37 BDG 1979 bzw. den Vergütungsanspruch nach § 25 GG 1956 aufweist, um einen rechtlich nicht gedeckten Feststellungsbescheid. Da durch diesen Bescheid eine Rechtsverletzung im Hinblick auf eine allfällige Bindungswirkung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Für das fortgesetzte Verfahren wird bemerkt, daß im gegebenen Zusammenhang auch eine rechtliche Auseinandersetzung mit der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Beschwerdeführer behaupteten Mangelhaftigkeit seiner Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der Übersetzungs- und Dolmetschtätigkeiten in der Fremdsprache Slowakisch angezeigt ist.

Wien, am 11. November 1998

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997120200.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten