TE Vwgh Beschluss 1987/11/25 87/01/0299

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Veröffentlicht am 25.11.1987
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Index

VerfassungsR

Norm

B-VG Art133 Z4
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, in der Beschwerdesache des Dr. AK, Rechtsanwalt in W, gegen das Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 25. Mai 1987, Zl. Bkd 125/86-8, betreffend Abweisung eines Delegierungsantrages, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Mai 1987 gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers als Beschuldigten in einer Disziplinarsache auf Delegierung dieser Disziplinarangelegenheit an eine andere Rechtsanwaltskammer keine Folge. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Einhaltung der Artikel 3, 6, 8 und 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention und des Artikels 18 Staatsgrundgesetz verletzt erachtet und die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens sowie die Aufhebung der Rechtsanwaltsordnung und des Disziplinarstatutes wegen Verfassungswidrigkeit begehrt.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Beschwerde gegen den Beschluß der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter im Sinne der §§ 55 a ff des Disziplinarstatutes für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, RGBl. Nr. 40/1872, in der Fassung des Art. III Z. 9 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1956 (DSt). Diese Kommission besteht gemäß § 55 a Abs. 1 zweiter Satz DSt mit Einschluß des Präsidenten und des Vizepräsidenten aus mindestens acht und höchstens sechzehn beim Obersten Gerichtshof tätigen Richtern und aus sechzehn Rechtsanwälten (Anwaltsrichtern). Sie verhandelt und entscheidet gemäß § 55 d Abs. 1 DSt in Senaten, die aus zwei Richtern und zwei Anwaltsrichtern bestehen, den Vorsitz führt ein Richter. Gemäß § 55 e Abs. 1 DSt sind die Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission in Ausübung dieser Tätigkeit an keine Weisungen gebunden, ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Beschwerde gegen den Beschluß der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter im Sinne der Paragraphen 55, a ff des Disziplinarstatutes für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, RGBl. Nr. 40 aus 1872,, in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer 9, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1956, (DSt). Diese Kommission besteht gemäß Paragraph 55, a Absatz eins, zweiter Satz DSt mit Einschluß des Präsidenten und des Vizepräsidenten aus mindestens acht und höchstens sechzehn beim Obersten Gerichtshof tätigen Richtern und aus sechzehn Rechtsanwälten (Anwaltsrichtern). Sie verhandelt und entscheidet gemäß Paragraph 55, d Absatz eins, DSt in Senaten, die aus zwei Richtern und zwei Anwaltsrichtern bestehen, den Vorsitz führt ein Richter. Gemäß Paragraph 55, e Absatz eins, DSt sind die Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission in Ausübung dieser Tätigkeit an keine Weisungen gebunden, ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

Gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes u.a. die Angelegenheiten ausgeschlossen, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach den die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetzen unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist. Da auf die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter diese Voraussetzungen zutreffen, handelt es sich bei ihr um eine Kollegialbehörde im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG (siehe z.B. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 1974, Slg. Nr. 7262, und die hg. Beschlüsse vom 6. September 1977, Zl. 1918/77, und vom 8. Juli 1981, Zl. 81/01/0112).Gemäß Artikel 133, Ziffer 4, B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes u.a. die Angelegenheiten ausgeschlossen, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach den die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetzen unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist. Da auf die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter diese Voraussetzungen zutreffen, handelt es sich bei ihr um eine Kollegialbehörde im Sinne des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG (siehe z.B. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 1974, Slg. Nr. 7262, und die hg. Beschlüsse vom 6. September 1977, Zl. 1918/77, und vom 8. Juli 1981, Zl. 81/01/0112).

Da auch die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes im Gesetz nicht ausdrücklich für zulässig erklärt ist, war die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da auch die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes im Gesetz nicht ausdrücklich für zulässig erklärt ist, war die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 25. November 1987

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010299.X00

Im RIS seit

02.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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