TE Vwgh Beschluss 2019/9/3 Ra 2019/08/0121

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Veröffentlicht am 03.09.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
VStG §5 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §9 Abs1
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z3
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des A J in H, vertreten durch Dr. Günter Schmid und Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hafferlstraße 7/2. Stock, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 16. Mai 2019, Zl. LVwG-302321/2/KL/CG, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Wels), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem in Revision gezogenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die am 1. April 2019 erhobene Beschwerde des Revisionswerbers gegen das wegen zweimaliger Verletzung der Meldepflicht gemäß § 111 Abs. 1 und 2 iVm § 33 Abs. 1 und 2 ASVG am 26. März 2019 ergangene Straferkenntnis der Stadt Wels (Geldstrafe von insgesamt EUR 4.680,--, Ersatzfreiheitsstrafe 313 Stunden) als unzulässig zurückgewiesen.1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG). 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem in Revision gezogenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die am 1. April 2019 erhobene Beschwerde des Revisionswerbers gegen das wegen zweimaliger Verletzung der Meldepflicht gemäß Paragraph 111, Absatz eins, und 2 in Verbindung mit , Paragraph 33, Absatz eins, und 2 ASVG am 26. März 2019 ergangene Straferkenntnis der Stadt Wels (Geldstrafe von insgesamt EUR 4.680,--, Ersatzfreiheitsstrafe 313 Stunden) als unzulässig zurückgewiesen.

5 Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer habe in der Beschwerde Folgendes vorgebracht:

"Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Tat nicht zu verantworten. Der Beschuldigte wird nach eingehender Durchsicht des Aktes mit seiner rechtfreundlichen Vertretung noch ergänzendes Vorbringen erstatten."

6 Der Beschwerdeführer sei in Kenntnis der Anforderungen an eine Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) und der Folgen einer unzureichenden Beschwerde. Er habe gewusst, dass die Beschwerde nicht ausreichend ausgeführt und zu vervollständigen ist. Habe eine Partei den Mangel bewusst herbeigeführt, zB um eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, sei für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum. Der Revisionswerber habe kein weiteres Vorbringen erstattet. Die Beschwerdefrist sei zum Entscheidungszeitpunkt abgelaufen gewesen. 7 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Landesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.6 Der Beschwerdeführer sei in Kenntnis der Anforderungen an eine Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) und der Folgen einer unzureichenden Beschwerde. Er habe gewusst, dass die Beschwerde nicht ausreichend ausgeführt und zu vervollständigen ist. Habe eine Partei den Mangel bewusst herbeigeführt, zB um eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, sei für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum. Der Revisionswerber habe kein weiteres Vorbringen erstattet. Die Beschwerdefrist sei zum Entscheidungszeitpunkt abgelaufen gewesen. 7 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Landesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

8 Der Revisionswerber erblickt entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass im angefochtenen Beschluss die von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderte rechtsmissbräuchliche Absicht bei dem Anbringen nicht festgestellt worden sei und dass das Verwaltungsgericht keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe. 9 Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen (hier: Beschwerdegründe), sind diese Mängel gemäß der - gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl. insoweit zu § 13 Abs. 3 AVG VwGH 6.7.2011, 2011/08/0062). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient § 13 Abs. 3 AVG allerdings dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen (VwGH 6.7.2011, 2011/08/0062; 28.3.2012, 2011/08/0375; 19.12.2012, 2012/08/0259). Dies gilt auch für die bewusste und rechtsmissbräuchliche Einbringung "leerer" Beschwerden nach dem VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 9 VwGVG, Anm. 6). Um im Sinne der Rechtsprechung ein derartiges Anbringen sofort zurückweisen zu können, ist die rechtsmissbräuchliche Absicht in der Zurückweisungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen (VwGH 29.5.2018, Ra 2018/20/0059). 10 Es ist nicht als unvertretbar anzusehen, dass das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall in den Umständen, dass der Revisionswerber als Beschwerdebegründung (im Geltungsbereich des § 5 Abs. 1 VStG; vgl. VwGH 9.10.2013, 2013/08/0183) lediglich vorbrachte, er habe "die ihm vorgeworfene Tat nicht zu verantworten", und dass er seiner Ankündigung, ergänzendes Vorbringen zu erstatten, innerhalb der Beschwerdefrist und auch bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht nachgekommen ist, eine "leere", der Verlängerung der Beschwerdefrist dienende Beschwerde und sohin rechtsmissbräuchliche Absicht erblickt hat. 11 Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Revisionswerber in späteren Zeiträumen - sei es in einem Schriftsatz, sei es in einer Verhandlung - eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung vorgenommen hätte.8 Der Revisionswerber erblickt entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass im angefochtenen Beschluss die von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderte rechtsmissbräuchliche Absicht bei dem Anbringen nicht festgestellt worden sei und dass das Verwaltungsgericht keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe. 9 Mangelt es der Beschwerde an den in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG genannten Inhaltserfordernissen (hier: Beschwerdegründe), sind diese Mängel gemäß der - gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen vergleiche , insoweit zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG VwGH 6.7.2011, 2011/08/0062). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG allerdings dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen (VwGH 6.7.2011, 2011/08/0062; 28.3.2012, 2011/08/0375; 19.12.2012, 2012/08/0259). Dies gilt auch für die bewusste und rechtsmissbräuchliche Einbringung "leerer" Beschwerden nach dem VwGVG vergleiche , Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 9, VwGVG, Anmerkung 6, ). Um im Sinne der Rechtsprechung ein derartiges Anbringen sofort zurückweisen zu können, ist die rechtsmissbräuchliche Absicht in der Zurückweisungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen (VwGH 29.5.2018, Ra 2018/20/0059). 10 Es ist nicht als unvertretbar anzusehen, dass das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall in den Umständen, dass der Revisionswerber als Beschwerdebegründung (im Geltungsbereich des Paragraph 5, Absatz eins, VStG; vergleiche , VwGH 9.10.2013, 2013/08/0183) lediglich vorbrachte, er habe "die ihm vorgeworfene Tat nicht zu verantworten", und dass er seiner Ankündigung, ergänzendes Vorbringen zu erstatten, innerhalb der Beschwerdefrist und auch bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht nachgekommen ist, eine "leere", der Verlängerung der Beschwerdefrist dienende Beschwerde und sohin rechtsmissbräuchliche Absicht erblickt hat. 11 Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Revisionswerber in späteren Zeiträumen - sei es in einem Schriftsatz, sei es in einer Verhandlung - eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung vorgenommen hätte.

12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 3. September 2019

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080121.L00

Im RIS seit

08.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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