TE Vwgh Erkenntnis 2019/9/4 Ra 2019/08/0116

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Veröffentlicht am 04.09.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111 Abs1 Z1
ASVG §33 Abs1
VStG §44a Z1
VStG §9 Abs1
  1. ASVG § 111 heute
  2. ASVG § 111 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. ASVG § 111 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. ASVG § 111 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2009
  7. ASVG § 111 gültig von 01.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  8. ASVG § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  9. ASVG § 111 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  1. ASVG § 33 heute
  2. ASVG § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  6. ASVG § 33 gültig von 14.06.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. ASVG § 33 gültig von 01.01.2016 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  11. ASVG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2019/08/0165 E 07.01.2020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und die Hofrätin Dr. Julcher sowie den Hofrat Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der S M in S, vertreten durch Mag. Bernhard Lehofer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 10. Mai 2019, Zl. LVwG 33.12-776/2019-14, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe vom EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 7. Februar 2019 wurde die Revisionswerberin gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG bestraft, weil sie es "als Verantwortliche(r) der Firma" P. OG zu verantworten habe, dass die genannte "Firma" als Dienstgeberin drei namentlich bezeichnete Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt bei der Krankenkasse zur Pflichtversicherung angemeldet habe. Es wurden drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 730,-- verhängt. 1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 7. Februar 2019 wurde die Revisionswerberin gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG bestraft, weil sie es "als Verantwortliche(r) der Firma" P. OG zu verantworten habe, dass die genannte "Firma" als Dienstgeberin drei namentlich bezeichnete Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt bei der Krankenkasse zur Pflichtversicherung angemeldet habe. Es wurden drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 730,-- verhängt.

2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach es aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die belangte Behörde in einem als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatz auf ihren Bescheid und das angefochtene Erkenntnis verwiesen hat, erwogen:

4 Die Revisionswerberin erblickt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG darin, dass weder dem Straferkenntnis der belangten Behörde noch dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts zu entnehmen sei, auf welche Rechtsgrundlage sich eine "Haftung" der Revisionswerberin stütze, womit diese Rechtsakte wesentlich mangelhaft seien und der geltenden Rechtsprechung widersprächen. 4 Die Revisionswerberin erblickt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG darin, dass weder dem Straferkenntnis der belangten Behörde noch dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts zu entnehmen sei, auf welche Rechtsgrundlage sich eine "Haftung" der Revisionswerberin stütze, womit diese Rechtsakte wesentlich mangelhaft seien und der geltenden Rechtsprechung widersprächen.

5 Damit macht die Revisionswerberin einen zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses führenden Spruchfehler geltend, sodass sich die Revision als zulässig und berechtigt erweist.

6 Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das Verwaltungsgericht ist nach dieser Bestimmung u.a. verpflichtet, das eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten nach § 9 VStG konstituierende Merkmal (Organstellung, Funktion, etc.) bei der Umschreibung der Tat richtig und vollständig im Spruch anzugeben (vgl. VwGH 27.2.2019, Ra 2018/15/0098, mwN). 6 Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das Verwaltungsgericht ist nach dieser Bestimmung u.a. verpflichtet, das eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten nach Paragraph 9, VStG konstituierende Merkmal (Organstellung, Funktion, etc.) bei der Umschreibung der Tat richtig und vollständig im Spruch anzugeben vergleiche , VwGH 27.2.2019, Ra 2018/15/0098, mwN).

7 Im Spruch des mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Straferkenntnisses wird der Revisionswerberin, wie dargestellt, als Verantwortlicher der P. OG zur Last gelegt, dass deren pflichtversicherte Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet worden seien. Es fehlt an jeder Konkretisierung dieses Spruchs im Hinblick auf die Grundlage der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der Revisionswerberin, wobei im Fall einer Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 VStG auch die Art der Organfunktion, aus der sich die Außenvertretungsbefugnis ergibt, eindeutig angeführt werden müsste (vgl. VwGH 29.5.2009, 2009/03/0018, mwN). 7 Im Spruch des mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Straferkenntnisses wird der Revisionswerberin, wie dargestellt, als Verantwortlicher der P. OG zur Last gelegt, dass deren pflichtversicherte Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet worden seien. Es fehlt an jeder Konkretisierung dieses Spruchs im Hinblick auf die Grundlage der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der Revisionswerberin, wobei im Fall einer Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG auch die Art der Organfunktion, aus der sich die Außenvertretungsbefugnis ergibt, eindeutig angeführt werden müsste vergleiche , VwGH 29.5.2009, 2009/03/0018, mwN).

8 Da der durch das angefochtene Erkenntnis bestätigte Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses somit nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG entspricht, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 8 Da der durch das angefochtene Erkenntnis bestätigte Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses somit nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entspricht, war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

9 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 9 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 4. September 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080116.L01

Im RIS seit

05.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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