TE Vwgh Erkenntnis 1998/11/11 98/01/0494

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/03 Personenstandsrecht;

Norm

ABGB §146 Abs1;
ABGB §154 Abs2;
ABGB §178 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
NÄG 1988 §8 Abs1 idF 1995/025;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des HW, vertreten durch Dr. Heide Strauss, Rechtsanwältin in 2230 Gänserndorf, Haupstraße 13, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. August 1998, Zl. IVW6-3802-98, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit der Änderung des Familiennamens der mitbeteiligten Partei KH, vertreten durch die Mutter EH, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf bewilligte mit Bescheid vom 15. Mai 1998 die Änderung des Familiennamens des am nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten unehelichen Sohnes des Beschwerdeführers von W auf H. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 24. August 1998 gemäß § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG), BGBl. Nr. 195/1988, idF. BGBl. Nr. 25/1995 iVm. § 66 Abs. 4 AVG, wegen mangelnder Parteistellung als unzulässig zurück. Der Beschwerdeführer sei der außereheliche Vater des Mitbeteiligten und nie obsorgeberechtigt gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde erkennbar in seinem Recht auf Erlassung eines meritorischen Bescheides verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß ihm niemals das Recht zur Obsorge für den Mitbeteiligten zugekommen ist. Er bringt vor, daß er mit der Mutter des Mitbeteiligten in Lebensgemeinschaft gelebt habe und der Mitbeteiligte bei ihnen gewohnt habe. In Übereinstimmung beider Elternteile sei der Antrag auf Änderung des Familiennamens des Mitbeteiligten von B (dem Geschlechtsnamen der Mutter) auf W gestellt und in der Folge rechtskräftig durchgeführt worden. Die Lebensgemeinschaft habe bis Mai 1996 bestanden, bis dahin sei vom Beschwerdeführer die tatsächliche Erziehung und Pflege des Mitbeteiligten ausgeübt worden.

Die belangte Behörde habe "lediglich eingeschränkt auf den Tatbestand der Obsorge, die nach dem Gesetzeswortlaut bei einem unehelichen Kind der Mutter zukommt, entschieden". Im gegenständlichen Fall sei "einerseits jedoch die Obsorge im weitesten Sinne, sohin auch im Sinne einer Einflußnahme durch Pflege und Erziehung und Ausübung der tatsächlichen Obsorge abzustellen und überdies zu berücksichtigen, daß bei gegenständlicher Sachlage das betreffend mj. Kind bereits den Namen seines Vaters" trage, "hiemit sehr wohl dieser Name des Kindes ein Ausfluß des Namensrechtes auf seinen Familiennamen durch den KV" sei.

Der Beschwerdeführer sei in seinen rechtlichen Interessen als Träger desselben Namens wie des Kindes berührt, zudem stehe ihm als Elternteil des Mitbeteiligten "gem. § 8 Zif 5" die Parteistellung zu. Auch "gem. § 8 Abs. 1 Zif 4" sei "in analoger Auslegung des § 3 Zif 3 ... rechtliches Interesse vorhanden".

Es kommt nicht - wie der Beschwerdeführer vermeint - auf die tatsächliche Ausübung der "Erziehung und Pflege" eines Minderjährigen an, sondern - wie die belangte Behörde zurecht ihrer Entscheidung zugrundelegt - darauf, wem die Obsorge von Rechts wegen zustand bzw. zusteht.

Der Beschwerdeführer weist zwar zutreffend darauf hin, daß sich der gegenständliche Sachverhalt von dem dem bereits von der belangten Behörde herangezogenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1997, Zl. 96/01/1157, zugrundeliegenden Sachverhalt insofern unterscheidet, als der Familienname des Mitbeteiligten hier - nach Antrag während aufrechter Lebensgemeinschaft mit der Mutter des Mitbeteiligten - auf den Familiennamen des Beschwerdeführers geändert wurde und dieser Familienname nunmehr - bei aufrechter Ehe der Mutter des Mitbeteiligten mit Hr. H - auf dessen Familienname geändert wurde, während dort der zu ändernde Familienname des Minderjährigen nicht mit dem des unehelichen, nicht obsorgeberechtigten Vaters übereinstimmte.

Damit ist für den Beschwerdeführer aber nichts gewonnen. Die vom Beschwerdeführer genannten Bestimmungen waren im NÄG vor der Novelle BGBl. Nr. 25/1996 enthalten, seit Inkrafttreten der genannten Novelle (1. Mai 1995) lauten die maßgeblichen Bestimmungen folgendermaßen:

"§ 8. (1) Die Stellung einer Partei kommt in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zu

1.

dem Antragsteller;

2.

der Person, die im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 3 in ihren berechtigten Interessen berührt ist.

§ 3. Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn

....

3. der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluß des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt;

..."

§ 3 Abs. 1 Z. 3 NÄG bezieht sich sohin - wie im übrigen auch die anderen Versagungstatbestände des § 3 NÄG - auf den beantragten (Familien-) Namen und nicht auf den zu ändernden. Eine Gesetzeslücke, welche Voraussetzung für die vom Beschwerdeführer geforderte analoge Anwendung auch auf die Beibehaltung des zu ändernden Familiennamens wäre, liegt nicht vor.

Den Eltern eines minderjährigen Kindes kommt nach der geltenden Rechtslage des NÄG Parteistellung nicht explicit zu. Das NÄG räumt dem unehelichen, nicht obsorgeberechtigten Vater weder ein subjektives Recht darauf ein, daß der Minderjährige weiterhin den Familiennamen des Vaters trage, noch einen Anspruch auf ein bestimmtes verfahrensrechtliches Verhalten der Behörde ein. Daher ist unter Anwendung des § 8 AVG zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im Namensänderungsverfahren seines minderjährigen Sohnes "vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses" Parteistellung zukommt. § 8 AVG enthält selbst keine Bestimmung darüber, wann ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse besteht. Es ist daher bei der Beurteilung dieser Frage nicht nur von den Bestimmungen des NÄG, sondern von der Rechtsordnung insgesamt einschließlich des Privatrechtes auszugehen, soweit diese Rechtsvorschriften in einer Beziehung zur konkreten Angelegenheit stehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit dem zitierten Erkenntnis vom 25. Juni 1997, Zl. 96/01/1157 - auf das im übrigen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird -, entschieden, daß es im Falle eines unehelichen Vaters eines Minderjährigen, dem nie die Obsorge über letzteren zugekommen ist, entscheidend darauf ankommt, welche Rechte diesem Vater nach § 178 Abs. 1 und § 146 Abs. 1 ABGB zukommen. Nach diesen Bestimmungen steht ihm weder ein Recht darauf zu, daß der Minderjährige weiterhin den Familiennamen des Beschwerdeführers tragen müsse, noch darauf, von der beabsichtigten Änderung des Familiennamens des Kindes verständigt zu werden, oder darauf, hiezu eine Stellungnahme abzugeben. Ihm kommt somit im betreffenden Verwaltungsverfahren keine Parteistellung zu.

Insofern der Beschwerdeführer darauf hinweist, es sei ihm durch Zustellung der Entscheidung der Behörde erster Instanz mit ausdrücklicher Belehrung das Recht zur Einbringung eines Rechtsmittels eingeräumt worden, verkennt er, daß durch Verfahrenshandlungen einer Behörde, wie etwa durch die Zustellung eines Bescheides (samt Rechtsmittelbelehrung), die Parteistellung und damit das Recht zur Einbringung der Berufung nicht begründet werden kann (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens5, Seite 114 wiedergegebene

hg. Rechtsprechung).

Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 11. November 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998010494.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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