RS Lvwg 2019/7/15 VGW-221/008/3323/2018/A

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

15.07.2019

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §94 Z56
GewO 1994 §126 Abs1 Z2
GewO 1994 §126 Abs2 Z4
GewO 1994 §340 Abs1
GewO 1994 §340 Abs3

Rechtssatz

§ 126 Abs. 2 Z 4 GewO 1994 normiert als Ausnahme, dass die Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Taxi-Gewerbes über Taxifunk kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 56 GewO 1994 darstellt. Da eine solche Ausnahme für die Vermittlung von Fahrtaufträgen für Mietwägen gesetzlich nicht vorgesehen ist, ist für die Vermittlung von Fahrtaufträgen für Mietwägen – auch wenn diese mittels Funkzentrale erfolgt – eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Reisebüros gemäß § 94 Z 56 GewO 1994 erforderlich (vgl. VwGH 29.01.1982, Zl. 3138/80). Fahrdienstvermittler von Mietwägen haben daher weiterhin die in der Verordnung für das reglementierte Gewerbe der Reisebüros normierten Voraussetzungen zu erfüllen (vgl. Mahr/Dechant, Taxischreck Online-Fahrdienstvermittler, ÖJZ 2016, 398ff).

Schlagworte

Freies Gewerbe; reglementiertes Gewerbe; Verkehrsunternehmen; Reisebüro; Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen; Fahrtdienstvermittlung; Vermittlung von Fahrtaufträgen für Mietwägen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.221.008.3323.2018.A

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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