RS Lvwg 2019/6/26 LVwG-AV-549/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Norm

GewO 1994 §74
GewO 1994 §360

Rechtssatz

Eine Verfahrensanordnung nach § 360 GewO stellt keinen Bescheid dar. Ihr Wesen erschöpft sich in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Gewerbebehörde über die Gesetzwidrigkeit des Betriebes der Betriebsanlage, verbunden mit der nicht weiter sanktionierten Aufforderung, innerhalb der gesetzten Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Verfahrensanordnung; Maßnahmen; gesetzmäßiger Zustand;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.549.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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