RS Lvwg 2019/8/6 LVwG-AV-385/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.08.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

06.08.2019

Norm

AWG 2002 §37 Abs1
AWG 2002 §38 Abs1
AWG 2002 §43 Abs1
AWG 2002 §43 Abs4

Rechtssatz

Bei Festlegung des Standes der Technik [§ 43 Abs 1 Z 2 AWG] ist im Sinne einer Verhältnismäßigkeit grundsätzlich eine Kosten-Nutzen-Rechnung anzustellen. Eine dem Stand der Technik entsprechende Emissionsbegrenzung hat aber jedenfalls so zu erfolgen, dass die Gesamtwirkung der Emissionen und deren Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern sind. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen sind dabei zu berücksichtigen.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsanlage; Schutzinteressen; Stand der Technik;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.385.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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