TE Lvwg Erkenntnis 2019/8/6 LVwG-AV-385/001-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.08.2019
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Entscheidungsdatum

06.08.2019

Norm

AWG 2002 §37 Abs1
AWG 2002 §38 Abs1
AWG 2002 §43 Abs1
AWG 2002 §43 Abs4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerden des 1. A und des 2. B, beide vertreten durch C Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 15. Februar 2019, Zl. ***, betreffend Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Den Beschwerden wird insofern Folge gegeben, als der Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 15. Februar 2019,
***, wie folgt abgeändert wird:

„Der Spruchpunkt C. Konsens lautet:

-    Errichtung und Betrieb eines Zwischenlagers mit Behandlung
(Herstellung von Erdenkompostmischungen) auf dem Gst. Nr. ***,
KG ***.

-    Ausführung der geänderten Halle, Brückenwaage, Containergebäude mit Klimagerät

-    Es sollen im Lagercontainer max. 500 l von Öl (und Hydrauliköl …)
in Fässern (Originalgebinden) gelagert werden

-    Die maximale Lagerkapazität wird mit 5.000 m³ begrenzt.

-    Die maximale Behandlungskapazität pro Jahr beträgt 4.000 m³.

-    Die maximale Lagerhöhe wird mit 4 m begrenzt.

-    Die Jahresanlieferung (der Gesamtumschlag) darf maximal 6.600 Tonnen betragen.

-    Betriebszeiten: Werktags, von Montag bis Freitag von 6.00 Uhr bis
18.00 Uhr und Samstag von 7.00 bis 12.00 Uhr

-    Arbeitszeiten: (bei der Arbeitszeit werden die innerbetrieblichen vorgesehenen Manipulationen durchgeführt, An- und Ablieferung zählen zur Betriebszeit) Werktags, von Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis
16.00 Uhr.

-    Folgende Behandlungsverfahren werden durchgeführt: R13, R3_09, R3_10, R3_12.

Die Behandlung folgender Abfallarten nach der ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“ mit Änderungen und Ergänzungen gemäß Anlage 5 zur AbfallverzeichnisVO wird genehmigt:

SN

Sp

Abfall-

bezeichnung

Spezifizierung

Einschränkungen / Anwendungsbereiche

31411

29

Bodenaushub

Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung

Einschränkung auf die Kleinmengenregelung des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2017

31411

30

Bodenaushub

Klasse A1

geeignet für die Herstellung von Erden zur Bodenrekultivierung landwirtschaftlicher Flächen

31411

31

Bodenaushub

Klasse A2

geeignet für die Herstellung von Erden zur Untergrundverfüllung sowie zur Bodenrekultivierung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen

Die Zwischenlagerung folgender Abfallarten nach der ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“ mit Änderungen und Ergänzungen gemäß Anlage 5 zur AbfallverzeichnisVO wird genehmigt:

SN

Sp

Abfall-bezeichnung

Hinweise und Anmerkungen

Nachweisliche Qualität der Ausgangsmaterialien

31474

 

kulturfähige Erde, Typ E3, Klasse A1

für eine weitgehend uneingeschränkte Verwertung, auch in der Landwirtschaft; hergestellt aus weniger als 80 Masse % Bodenaushubmaterial oder aus „leichtem“ Boden; entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.2

Bodenaushubmaterial sowie Bodenbestandteile:

Qualitätsklasse A1

Qualitätskompost: Klasse A+ oder A

Pflanzenaschen: Qualitätsklasse A gemäß Pflanzenaschenrichtlinie

31475

 

kulturfähige Erde, Typ E3, Klasse A2

zur Verwertung für Untergrundverfüllungen und in nicht-landwirtschaftlichen Bereichen, hergestellt aus weniger als 80 Masse% Bodenaushubmaterial oder aus „leichtem“ Boden; entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.2

Bodenaushubmaterial sowie Bodenbestandteile:

Qualitätsklasse A1, A2 oder A2G

Qualitätskompost: Klasse A+, A oder B

Pflanzenaschen: Qualitätsklasse A oder B gemäß Pflanzenaschenrichtlinie

Der Spruchpunkt D. Auflagen wird wie folgt abgeändert:

Folgende zusätzliche Auflagen und Bedingungen sind einzuhalten:

1.   Der Bundesabfallwirtschaftsplan 2017 Kapitel 7.8 und der ÖWAV-Arbeitsbehelf 44 „Herstellung von Komposterden“ (2014) sind insbesondere im Hinblick auf Materialuntersuchungen und Eingangskontrolle einzuhalten.
Die Grundlagen und Anforderungen an ein Qualitätssicherungssystem gemäß
ÖNORM S 2210 „Komposterden und Kompostsubstrate“ (1.2.2019) sowie gemäß ÖWAV-Arbeitsbehelf 44 sind einzuhalten.
Materialien, die ohne Beurteilungsnachweis übernommen wurden, müssen vor dem Herstellungsprozess einer grundlegenden Charakterisierung unterzogen werden.

2.     Die Qualität des für die Komposterdenherstellung eingesetzten Kompostes ist nachweislich einzuhalten.

3.     Zur Bestätigung der Umweltverträglichkeit ist standortbezogen für Bodenaushub zumindest die Qualitätsklasse A2 (gemäß Kapitel 7.8
BAWPL 2017) einzuhalten.
Der Bodenaushub (Input für die Erdenherstellung) ist im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit jedenfalls einmal pro Jahr untersuchen zu lassen. Je begonnene maximal 2.500 t ist eine Untersuchung zu veranlassen (bei Verdacht auf Kontamination ein Maßstab von 500 t).

4.     Die fertig hergestellte Erdenmischung ist auf folgende Parameter im Gesamtgehalt sowie im Eluat zu untersuchen:

Arsen, Blei, Cadmium, Chrom gesamt, Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink

Für diese Parameter sind je nach Anwendungsbereich die Grenzwerte des BAWPL 2017 für die Qualitätsklassen A1 bzw. A2 einzuhalten.

Es gelten folgende Untersuchungsumfänge:

?   bis 75 m³ keine Untersuchung (wird mit Menge der Folgejahre mituntersucht)

?   75 m³ - 350 m³ eine Untersuchung alle drei Jahre

?   350 m³ - 1.500 m³ eine Untersuchung alle zwei Jahre

?   1.500 m³ - 3.000 m³ eine Untersuchung pro Jahr

?   3.000 m³ - 5.000 m³ zwei Untersuchungen pro Jahr

?   5.000 m³ zusätzlich zu den beiden Untersuchungen jeweils eine weitere pro angefangenen 5.000 m³, jedoch maximal 12 pro Jahr

5.   Der Materialeingang und -ausgang ist anhand von Einzelaufzeichnungen und daraus erstellten Jahressummen (für Ein- und Ausgang sowie Abfallarten getrennt) entsprechend der Abfallbilanzverordnung aufzuzeichnen (Herkunft, Art, Menge und Verbleib des Abfalls).

Die Materialhalden sind derart anzulegen und zu bewirtschaften, dass eine zeitliche Abfolge der Anlieferungen bzw. Aufbereitungen klar ersichtlich wird; diese Halden sind mit Lagerstand und Alter nachvollziehbar zu dokumentieren.

6.   Die angeführten Untersuchungsbefunde und die Aufzeichnungen sind auf der Anlage bereitzuhalten und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

7.   Aussortierte Abfälle oder sonstiges nicht dem Konsens entsprechendes Material sind vom Betriebsgelände laufend zu entfernen; bis zum Abtransport ist boden- oder Gewässer gefährdendes Material in einem flüssigkeitsdichten Container bereitzuhalten.

8.   Mit dem Betrieb, der Betreuung und Wartung der Anlage ist eine entsprechend

ausgebildete und verlässliche Person samt einem Vertreter zu beauftragen.

Diesen obliegt auch die Führung von Aufzeichnungen über die eingehende

Abfallmenge, Abfallart und die Daten des aufbereiteten Materials. Ein Exemplar des Bewilligungsbescheids ist ihnen nachweislich auszuhändigen, ihre Namen und Adressen sind der Behörde bekannt zu geben.

9.   Die Anlieferung des Materials darf nur zu den dafür vorgesehenen Betriebszeiten (diese sind bei der Einfahrt ersichtlich zu machen) und nur unter Aufsicht der verantwortlichen Person erfolgen.

10. Über Aufstellung und Betrieb mobiler Behandlungsanlagen sind fortlaufende

Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

11. Der Bodenfilterkörper der Bodenfiltermulden ist in gepflegtem und flächendeckend begrüntem Zustand zu erhalten. Der Muldenquerschnitt ist zu erhalten. Allfälliger Bewuchs mit Sträuchern und Bäumen ist zu entfernen. Verlandungen sind abzuschälen, der flächendeckende Bewuchs ist durch Einsaat wiederherzustellen.

12. Bei Auflassung der Anlage ist das gesamte Material vom Gelände zu entfernen. Die weiteren Auflassungsmaßnahmen sind der Behörde anzuzeigen.

13. Beim Abmischen von trockenem Material ist dieses erforderlichenfalls so zu befeuchten, dass sichtbare Staubemissionen wirksam vermieden werden.

14. Die asphaltierte Zufahrtsstraße, sowie die asphaltierten Manipulations- und Lagerflächen sind durch regelmäßiges Kehren dauerhaft in sauberem Zustand zu erhalten.

15. Die Maximalmenge an Motor- und Hydraulikölen ist an der Zugangstüre des Lagerraumes deutlich sichtbar anzuschreiben.

16. Die ordnungsgemäße Herstellung der Elektroinstallationen ist von einem hiezu Befugten gemäß den derzeit geltenden elektrotechnischen Vorschriften zu bestätigen. Die Bestätigung ist in der Betriebsanlage zur behördlichen Einsichtnahme aufzulegen.“

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

§ 37 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 15. Februar 2019,
***, wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern die abfallrechtliche Genehmigung für die Änderung der von ihnen betriebenen Kompostanlage (auszugsweise) wie folgt erteilt:

A)   

Mit Bescheid vom 11. April 1995, ***, wurde Herrn A und Herrn B die Bewilligung zum Betrieb einer Kompostieranlage auf Gst.Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, erteilt.

Mit Bescheid vom 11. Oktober 2002 wurde Herrn A und Herrn B die Bewilligung zur Erweiterung der Kompostieranlage auf Gst.Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, erteilt.

Herrn A und Herrn B wird die Bewilligung zur Änderung der Anlage entsprechend dem Projekt vom Jänner 2018 und den Ergänzungen in der Verhandlungsschrift vom 3. September 2018 erteilt.

Die Anlage ist entsprechend den unten abgedruckten Gutachten der Amtssachverständigen und dem Projekt GZ ** „Kompostieranlage – Änderung der bestehenden Anlage in der KG ***“ der D ZT GmbH vom Jänner 2018 zu errichten und zu betreiben:

B)   Beschreibung

Beim gegenständlichen Projekt zur Änderung der bestehenden Kompostieranlage ist vorgesehen, dass die bestehende Kompostanlage um eine Erdenherstellung erweitert wird.

C)   Konsens

?    Errichtung und Betrieb eines Zwischenlagers mit Behandlung (Herstellung von Erdenkompostmischungen) auf dem Gst. Nr. ***, KG ***.

?    Ausführung der geänderten Halle, Brückenwaage, Containergebäude mit Klimagerät

?    Es sollen im Lagercontainer max. 500 l von Öl (und Hydrauliköl …) in Fässern (Originalgebinden) gelagert werden

?    Die maximale Lagerkapazität wird mit 5.000 m³ begrenzt.

?    Die maximale Behandlungskapazität beträgt 4.000 m³.

?    Die maximale Lagerhöhe wird mit 4 m begrenzt.

?    Die Jahresanlieferung (der Gesamtumschlag) darf maximal 6.600 Tonnen betragen.

?    Betriebszeiten: Werktags, von Montag bis Freitag von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Samstag von 7.00 bis 12.00 Uhr

?    Arbeitszeiten: (bei der Arbeitszeit werden die innerbetrieblichen vorgesehenen Manipulationen durchgeführt, An- und Ablieferung zählen zur Betriebszeit) Werktags, von Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr.

?    Folgende Behandlungsverfahren werden durchgeführt: R13, R3_09, R3_10, R3_12.

?    Folgende Materialien werden für die Übernahme, Aufbereitung und Zwischenlagerung genehmigt:

Ausgangsmaterial zur Herstellung Künstlicher Erden (gemäß Kapitel 7.9
Bundesabfallwirtschaftsplan 2017

SN

Sp

Bezeichnung

Spezifizierung

Einschränkungen/

Anwendungsbereiche

31411

29

Bodenaushub

Bodenaushub-
material mit
Hintergrund-
belastung

Einschränkung auf die
Kleinmengenregelung des
Bundesabfallwirtschaftsplanes 2017

31411

30

Bodenaushub

Klasse A1

geeignet für die Herstellung von
Kleinmengenregelung des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2017

31411

31

Bodenaushub

Klasse A2

geeignet für die Herstellung von Erden zur Untergrundverfüllung sowie zur Bodenrekultivierung nicht landwirtschaftlich
genutzter Flächen

Künstliche Erden

31472

 

kulturfähige Erde,
Typ E2, Klasse A1

 

Bodenaushubmaterial sowie Bodenbestandteile:
Qualitätsklasse A1
Qualitätskompost: Klasse A+ oder A
Pflanzenaschen:
Qualitätsklasse A gemäß
Pflanzenaschenrichtlinie

31473

 

kulturfähige Erde,
Typ E2, Klasse A2

 

Bodenaushubmaterial sowie Bodenbestandteile:
Qualitätsklasse A1, A1 oder
A2G
Qualitätskompost: Klasse A+, A oder B
Pflanzenaschen:
Qualitätsklasse A oder B gemäß
Pflanzenaschenrichtlinie

31474

 

kulturfähige Erde,
Typ E3, Klasse A1

 

Bodenaushubmaterial sowie Bodenbestandteile:

Qualitätsklasse A1
Qualitätskompost: Klasse A+ oder A
Pflanzenaschen:
Qualitätsklasse A gemäß
Pflanzenaschenrichtlinie

31475

 

kulturfähige Erde,
Typ E3, Klasse A2

 

Bodenaushubmaterial sowie Bodenbestandteile:

Qualitätsklasse A1, A2 oder
A2G
Qualitätskompost: Klasse A+, A oder B
Pflanzenaschen:
Qualitätsklasse A oder B gemäß
Pflanzenaschenrichtlinie

D)   Folgende zusätzliche Auflagen und Bedingungen sind einzuhalten:

1.   Der Bundesabfallwirtschaftsplan 2017 Kapitel 7.9 und der ÖWAV-Arbeitsbehelf 44 „Herstellung von Komposterden“ (2014) sind insbesondere im Hinblick auf Materialuntersuchungen und Eingangskontrolle einzuhalten.

Die Grundlagen und Anforderungen an ein Qualitätssicherungssystem gemäß ÖNORM S2122-4 „Erden aus Abfällen, Teil 4“ sind einzuhalten.

Materialien, die ohne Beurteilungsnachweis übernommen wurden, müssen vor dem Herstellungsprozess einer grundlegenden Charakterisierung unterzogen werden.

2.   Die zulässige Qualität des eingesetzten Kompostes ergibt sich dem Bundesabfallwirtschaftsplan 2017 Kapitel 7.9 sowie aus Punkt 4.1 des ÖWAV-Arbeitsbehelf 44 und ist der Kompostverordnung entsprechend nachzuweisen.

3.   Die Holzaschen müssen die Vorgaben für die Qualitätsklassen A und B gemäß „Richtlinie für den sachgerechten Einsatz von Pflanzenaschen zur Verwertung auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen“ (2011) nachweislich einhalten.

Der Anteil an Holz- bzw. Pflanzenaschen darf nachweislich insgesamt maximal 2 % des Volumens betragen.

4.   Zur Bestätigung der Umweltverträglichkeit ist standortbezogen für Bodenaushub zumindest die Qualitätsklasse A2 (gemäß Kapitel 7.8 BAWP 2017) einzuhalten.

Der Bodenaushub (Input für die Erdenherstellung) ist im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit jedenfalls einmal pro Jahr untersuchen zu lassen. Je begonnene maximal 2.500 t ist eine Untersuchung zu veranlassen (bei Verdacht auf Kontamination oder Material aus der Kleinmenge mit Spezifikation 29 ein Maßstab von 500 t).

5.   Die Qualität der „weiteren Mischkomponenten“ gemäß ÖWAV-Arbeitsbehelf 44 Punkt 4.3 (Natursand, Ziegelsplitt, Tongranulat, Ton, Lehm, Gesteinsmehl) ist mit der Klasse U-A gemäß Recyclingbaustoffverordnung begrenzt, sofern es sich dabei nicht um zugekauftes Naturmaterial, sondern um aufbereitete Baurestmassen handelt, und ist gemäß Auflage 6 nachzuweisen.

6.   Die fertig hergestellte Erdenmischung ist auf folgende Parameter im Gesamtgehalt sowie im Eluat zu untersuchen:

Arsen, Blei, Cadmium, Chrom gesamt, Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink Für diese Parameter sind je nach Anwendungsbereich die Grenzwerte des BAWPL 2017 für die Qualitätsklassen A1 bzw. A2 einzuhalten.

Es gelten folgende Untersuchungsumfänge:

?    bis 75 m³ keine Untersuchung (wird mit Menge der Folgejahre mituntersucht)

?    75 m³ - 350 m³ eine Untersuchung alle drei Jahre

?    350 m³ - 1.500 m³ eine Untersuchung alle zwei Jahre

?    1.500 m³ - 3.000 m³ eine Untersuchung pro Jahr

?    3.000 m³ - 5.000 m³ zwei Untersuchungen pro Jahr

?    5.000 m³ zusätzlich zu den beiden Untersuchungen jeweils eine weitere pro angefangenen 5.000 m³, jedoch maximal 12 pro Jahr

7.   Der Materialeingang und -ausgang ist anhand von Einzelaufzeichnungen und daraus erstellten Jahressummen (für Ein- und Ausgang sowie Abfallarten getrennt) entsprechend der Abfallbilanzverordnung aufzuzeichnen (Herkunft, Art, Menge und Verbleib des Abfalls).

Die Materialhalden sind derart anzulegen und zu bewirtschaften, dass eine zeitliche Abfolge der Anlieferungen bzw. Aufbereitungen klar ersichtlich wird; diese Halden sind mit Lagerstand und Alter nachvollziehbar zu dokumentieren.

8.   Die angeführten Untersuchungsbefunde und die Aufzeichnungen sind auf der Anlage bereitzuhalten und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

9.   Aussortierte Abfälle oder sonstiges nicht dem Konsens entsprechendes Material sind vom Betriebsgelände laufend zu entfernen; bis zum Abtransport ist boden- oder Gewässer gefährdendes Material in einem flüssigkeitsdichten Container bereitzuhalten.

10. Mit dem Betrieb, der Betreuung und Wartung der Anlage ist eine entsprechend

ausgebildete und verlässliche Person samt einem Vertreter zu beauftragen.

Diesen obliegt auch die Führung von Aufzeichnungen über die eingehende Abfallmenge, Abfallart und die Daten des aufbereiteten Materials. Ein Exemplar des Bewilligungs-bescheids ist ihnen nachweislich auszuhändigen, ihre Namen und Adressen sind der Behörde bekannt zu geben.

11. Die Anlieferung des Materials darf nur zu den dafür vorgesehenen Betriebszeiten (diese sind bei der Einfahrt ersichtlich zu machen) und nur unter Aufsicht der verantwortlichen Person erfolgen.

12. Über Aufstellung und Betrieb mobiler Behandlungsanlagen sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

13. Der Bodenfilterkörper der Bodenfiltermulden ist in gepflegtem und flächendeckend begrüntem Zustand zu erhalten. Der Muldenquerschnitt ist zu erhalten. Allfälliger Bewuchs mit Sträuchern und Bäumen ist zu entfernen. Verlandungen sind abzuschälen, der flächendeckende Bewuchs ist durch Einsaat wiederherzustellen.

14. Bei Auflassung der Anlage ist das gesamte Material vom Gelände zu entfernen; der ursprüngliche und im Projektplan enthaltene Geländeverlauf ist wiederherzustellen und durch eine Vermessung zu belegen.

15. Beim Abmischen von trockenem Material ist dieses erforderlichenfalls so zu befeuchten, dass sichtbare Staubemissionen wirksam vermieden werden.

16. Die asphaltierte Zufahrtsstraße, sowie die asphaltierten Manipulations- und Lagerflächen sind durch regelmäßiges Kehren dauerhaft in sauberem Zustand zu erhalten.

17. Die Maximalmenge an Motor- und Hydraulikölen ist an der Zugangstüre des Lagerraumes deutlich sichtbar anzuschreiben.

18. Die ordnungsgemäße Herstellung der Elektroinstallationen ist von einem hiezu Befugten gemäß den derzeit geltenden elektrotechnischen Vorschriften zu bestätigen. Die Bestätigung ist in der Betriebsanlage zur behördlichen Einsichtnahme aufzulegen.

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf den Bescheid vom 11. April 1995, mit dem den nunmehrigen Rechtsmittelwerbern die Bewilligung zum Betrieb einer Kompostieranlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt worden sei. Weiters wurde der Bescheid vom 11. Oktober 2002 angeführt, mit welchem die Bewilligung zur Erweiterung der Kompostieranlage erteilt worden wäre.

Herr A und Herr B hätten um abfallrechtliche Genehmigung zur Änderung der bestehenden Anlage (Herstellung von Kompost-Erdenmischung) auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, angesucht. Während der Kundmachungsfrist seien keine Einwendungen bei der Behörde eingelangt. Nach Wiedergabe der Stellungnahme der Konsensinhaberin, der Marktgemeinde ***, der Stellungnahmen der Amtssachver-ständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, Luftreinhaltetechnik, Lärmtechnik und Bautechnik, des Vertreters der NÖ Umweltanwaltschaft, des Vertreters des Arbeitsinspektorates sowie der ergänzenden Stellungnahme des Amtssachverständigen für Kompostieranlagen vom 24. Jänner 2019 ging die belangte Behörde davon aus, dass aufgrund der beantragten Kapazitäten es sich nicht um eine wesentliche Änderung der bestehenden Behandlungsanlage handle.

Aus den Stellungnahmen der Amtssachverständigen sei ersichtlich, dass die Anlage unter Vorschreibung von Maßnahmen zu genehmigen wäre. Wörtlich führte die Abfallrechtsbehörde aus: „Die beantragte Änderung ist daher spruchgemäß entsprechend den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Amtssachverständigen zu genehmigen und die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.“

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Die Konsenswerber erhoben in weiterer Folge mit Schreiben vom 19. März 2019 Beschwerde und begründeten wie folgt:

„Von den Antragstellern wurde die Bewilligung einer Anlagenerweiterung zur

Herstellung von Komposterden beantragt.

Die Stellungnahme des ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz bezieht sich

fälschlicherweise großteils auf eine Vererdungsanlage nach ÖNORM S 2122, welche

in dieser Form nicht beantragt wurde.

Die Beschwerdeführer verweisen auf den Änderungsvorschlag, der am 12.März 2019

an den ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz geschickt wurde.

Der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz wurde bereits

während der Verhandlung am 3. September 2018 und auch bei der Bürobesprechung am 12. Oktober 2018 darauf hingewiesen, dass eine Herstellung von Kompost Erde Mischungen nicht nach der ÖNORM S 2122-4 erfolgt.

Die Herstellung dieser Kompost-Erde Mischungen erfolgt vielmehr nach der ONORM S 2210 und nach dem ÖWAV Regelblatt 44.

Diese Tatsache wurde im Bescheid nicht berücksichtigt.

Zu Punkt B (8.2) Es wurde eine Komposterden Herstellung beantragt, welche nicht

mit einer Erdenherstellung (Vererdung) zu verwechseln ist.

Zu Punkt C (8.2 ff) Es wurden keine Künstlichen Erden als Inputmaterialien

beantragt.

Zu Punkt D (S.24 ff) verweisen die Beschwerdeführer auf ihren per E-mail

übermittelten Anderungsvorsohlag vom 12.März 2019.

Weiters ist im Bescheid auf S. 17 bei der Stellungnahme des ASV für Luftreinhalteteohnik das Projektgebiet im ausgewiesenen Sanierungsgebiet in Bezug

auf Feinstaub (lG-L, BGBl. l, Nr. 115/ 1997 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 58/2017) angeführt.

Dies ist falsch, da die Gemeinde *** und umliegende Gemeinden nicht

in der aktuellen Fassung der „N.Ö. Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung

Feinstaub (PM 10)“ als Sanierungsgebiet angeführt sind.

Deshalb ist auch der Hinweis auf S. 18 des Bescheides zu streichen, wonach der

Radlader und andere Arbeitsmaschinen nur mehr mit Motoren gemäß Stufe IllA oder

höher verwendet werden dürfen.

Beilage: Änderungsvorschlag gleichlautend mit dem Vorschlag, der am 12.März 2019

an den ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz geschickt wurde.“

Mit Schriftsatz vom 16. April 2019 wurde der Beschwerdeantrag wie folgt abgeändert:

„Wir wollen unsere Beschwerde vom 19.3.2019 dahingehend abändern, dass der

Änderungsvorschlag vom 12.3.2019 an den ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz gänzlich zurückgezogen wird.

Weiters wollen wir die Beschwerde wie folgt näher erläutern:

Die Kompostiergemeinschaft A und B hat nach Vorgesprächen mit der Behörde am 01.02.2018 um die Erweiterung ihrer bestehenden Anlage um eine

Komposterdenhersteilung angesucht. Wie im BAWPL 2017 vorgesehen, soll die

Komposterdenherstellung der Komposterde auf Grundlage der ÖNORM 2210 und des ÖWAV-Arbeitsbehelfes 44 erfolgen.

Im Vorfeld dieser Verhandlung hat es Stellungnahmen div. ASV (Lärm, Deponietechnik, Gewässerschutz) gegeben. Diesen Stellungnahmen war nicht zu entnehmen, dass das Projekt, wie eingereicht, nicht genehmigungsfähig sei. Die Verhandlung über dieses Projekt fand am 03.09.2018 statt.

Im Zuge der Verhandlung bzw. spätestens nach Erhalt der Verhandlungsschrift wurde klar, dass sich der ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz in seiner Stellungnahme auf eine Anlage zur Herstellung von Künstlichen Erden bezieht (ÖNORM 2122 1-4). Dies wurde von uns nie beantragt und schon bei der Verhandlung abgelehnt.

Um dies zu klären, wurde am 12.10.2018 eine Bürobesprechung unter Leitung von E in der *** abgehalten. Teilgenommen haben E, F, G (Sachkundiger für Kompostierung und Komposterdenherstellung), A und B. H wurde zugezogen.

Aus unserer Sicht herrschte nach der Besprechung Einigkeit über das Verfahren (ÖNORM 2210 und ÖWAV-Arbeitsbehelf 44). Lediglich die Schlüsselnummer, mit der die Komposterde ausgeschlüsselt werden soll, war noch zu klären. Wie in der ÖNORM 2210 und im ÖWAV Arbeitsbehelf 44 angeführt, hat man sich auf die Schlüsselnummern 31472 bis 31475 geeinigt. in der Folge wurde der Untersuchungsumfang für die Komposterden festgelegt (siehe Schreiben von F vom 25.01.2019).

Im Bescheid vom 15.02.2019 blieben jedoch die Ergebnisse der Bürobesprechung vom 12.10.2018 und die nachfolgenden Verhandlungen im Kern unberücksichtigt.

Die Stellungnahme des ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 03.09.2018 ist nahezu unverändert zentraler Punkt des Bescheides.

Im nun vorliegenden Bescheid wird eine Anlage zur Herstellung künstlicher Erden bewilligt. Dies wurde so nie beantragt und auch nicht dahingehend abgeändert. Wir ersuchen um Bewilligung einer Komposterdenherstellung gemäß BAWPL 2017, nach ÖNORM 2210 bzw. ÖAWV Arbeitsbehelf 44.

Für die Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragen wir einen anderen Sachverständigen für Komposterden. Weiters möchten wir G als Zeugen vorschlagen.“

Da nach Ansicht des erkennenden Gerichtes anhand der bisherigen Eingaben (in Zusammenschau mit dem eingereichten Projekt, welches ja mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid genehmigt wurde) kein konkretes Beschwerdebegehren erkannt werden konnte, wurden die Beschwerdeführer am 23. April 2019 gemäß
§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, ihre Beschwerde zu verbessern.

Innerhalb der offenen Frist langte beim Verwaltungsgericht eine Eingabe folgenden Inhaltes ein:

„Gegen den Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 15.2.2019 haben wir mit Schriftsatz vom 19.3.2019 binnen offener Frist das Rechtsmittel einer

B e s c h w e r d e

erhoben und verbessern und begründen diese wie folgt:

Wir haben ein Projekt zur Änderung der bestehenden Kompostieranlage im Jahr 2018 bei der Behörde eingereicht. und zwar soll die bestehende Anlage um eine Erdenherstellung erweitert werden. Beantragt ist daher eine Komposterdenmischung (Mischung aus Kompost und Bodenaushubmaterial) und nicht die Herstellung von künstlichen Erden. In Vorabgesprächen wurde mehrmals betont, dass es sich dabei um die Herstellung von Mischungen aus deklariertem Kompost gemäß Kompost-V0 2001 mit Aushubmaterial als Abfall im Sinn des Bundes-Abteilwirtschaftsplan (BAWP) 2017, Kapitel 7.8 handelt. Dennoch hat die Behörde eine Bewilligung erteilt, die von uns in dieser Form nie beantragt worden ist. Die Behörde hat ein Aliud bewilligt, das mit dem Antrag nicht korreliert und daher den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Die Behörde geht in der Begründung des Bescheides davon aus, dass wir eine Komposterdenmischung beantragt haben - siehe Seite 8, Seite 15 unten und Seite 26 oben des bekämpften Bescheides. Dennoch legt die Behörde die nichtzutreffende gutächtliche Einschätzung des ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz auf Seite 11 ff. ihrem Bescheid rechtlich zugrunde, wonach der ASV von künstlichen Erden gemäß Kapitel 7 Punkt 9 Bundesabfallwirtschaftsplan 2017 ausgeht. Dadurch, dass die Behörde die Meinung des Sachverständigen, dass hier künstliche Erden bewilligt werden sollen ihren Bescheid unwidersprochen zugrunde legt, liegt eine große Fehlbeurteilung. Die Behörde kann immer nur einen bestimmten Antrag abweisen oder bewilligen und nicht eine andere Bewilligung erteilen, die nicht dem gestellten Antrag entspricht. Damit überschreitet die Behörde jedenfalls die Grenze des rechtlich möglichen. Im konkreten Fall hat die Behördejedoch nicht den Antrag

auf Komposterdenmischung (Mischung aus Kompost und Bodenaushub) bewilligt sondern die Herstellung künstlicher Erden bewilligt. Obwohl von uns kein Antrag auf die Herstellung künstlicher Erden vorliegt. Damit hat die Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Dieser wird daher von der Berufungsinstanz aufzuheben sein.

Aus dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002, der Kompost-V0 2001, dem Bundes-

Abfallwirtschaftsplan (BAWP) 2017, sowie dem ÖWAV Arbeitsbehelf 44 „Herstellung von Komposterden“ (2014) der ÖNORM-S2210 „Komposterden und Kompostsubstrate“ (2019), ergibt sich daher folgender Sachverhalt:

Kompost-VO 2001: Kompost (aus Abfällen) verliert mit der Deklaration gemäß § 3 Z 17 seine Abfalleigenschaft für die bestimmungsgemäße Verwendung.

Die Deklaration sieht eine Zuordnung zu zumindest einer vorgesehenen Anwendungsmöglichkeit vor. Eine dieser Anwendungsmöglichkeit ist als Mischkomponente zur Erdenherstellung gemäß S 3 Z 13. Es wird somit in diesem Fall das Produkt „Kompost“ mit einem „Abfall“ vermischt.

Daher findet richtigerweise im Bundes-Abfallwirtschaftsplan (BAWP) 2017 Kapitel 7.7 (Komposte) Anwendung und nicht Kapitel 7.9 (Erden aus Abfällen).

Weiterführend findet im Kapitel 7.7 (Kompost) sowie im Kapitel 7.8 (Aushubmaterial) somit die ÖNORM 82210 „Komposterden“ (2015), geltende Fassung 2019, Anwendung.

Die erzeugten Komposterden, die gemäß der vorliegenden ÖNORM nicht ausschließlich aus Produkten hergestellt werden, sind Abfälle im Sinne des AWG 2002 und werden gemäß Abfallverzeichnisverordnung den Abfallarten SN 31472, SN 31473, SN 31474 oder SN 31475 zugeordnet. (Seite 3, Kapitel 1, 3. Abs.)

Aus dem soeben gesagten geht klar und eindeutig hervor, dass die Behörde einen Antrag genehmigt hat der in dieser Form nie gestellt worden ist.

Aufgrund der soeben vorgebrachten Argumente stellen wir an das NÖ

Landesverwaltungsgericht die

Anträge

1) den Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 15.2.2019 wegen Rechtswidrigkeit zu beheben und

2) die gegenständliche Angelegenheit zwecks Ausfertigung eines neuen Bescheides an die Behörde der 1. Instanz zurückzuverweisen.“

Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2019 wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekanntgegeben, dass die Beschwerdeführer mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung die C Rechtsanwälte OG, ***, ***, beauftragt haben. Mit Eingabe vom 18. Juli 2019 gaben die Rechtsmittelwerber folgende Stellungnahme ab bzw. stellten Beweisanträge:

„Die Kompostiergemeinschaft A und B hat nach Vorgesprächen mit der Behörde am 01.02.2018 um die Erweiterung ihrer bestehenden Anlage um eine Komposterdenherstellung angesucht.

Wie im BAWPL 2017 vorgesehen, soll die Komposterdenherstellung auf Grundlage der ÖNORM 2210 und des ÖWAV-Arbeitsbehelfes 44 erfolgen.

Wie in der ÖNORM S 2210 und im ÖWAV Arbeitsbehelf 44 angeführt, sind Komposterden den Schlüsselnummern 31472 bis 31475 zuzuordnen.

Im Bescheid vom 15.02.2019 wird eine Anlage zur Herstellung künstlicher Erden bewilligt. Dies wurde so nie beantragt und auch nicht dahingehend abgeändert.

Die Antragstellung lautet ausschließlich und ausdrücklich auf Bewilligung einer Komposterdenherstellung gemäß BAWPL 2017, nach ÖNORM 2210 bzw. ÖAWV Arbeitsbehelf 44.

In Anbetracht dessen, dass sich die Branche der Betreiber von Kompostanlagen bereits vor einigen Jahren der Marktlage angepasst hat und Mischungen von Kompost mit Erden (Bodenaushubmaterial) herstellt, gab es für die Antragsteller einen Handlungsbedarf.

Daher war die erforderliche Beantragung einer Betriebszweiggenehmigung für die Herstellung von Mischungen aus Kompost als Produkt gemäß Kompostverordnung 2001 mit Erden (Bodenaushubmaterial) erforderlich.

Dies wurde dargestellt wie folgt:

         - Vermessung und Sichtbarmachung der erforderlichen Fläche auf der bereits

          genehmigten Kompostanlage,

      

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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