TE Bvwg Beschluss 2019/4/17 W211 2175288-2

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Veröffentlicht am 17.04.2019
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Entscheidungsdatum

17.04.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §69 Abs1 Z1
AVG §69 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §32
VwGVG §32 Abs1 Z1
VwGVG §32 Abs1 Z2
VwGVG §32 Abs2
VwGVG §32 Abs3

Spruch

W211 2175288-2/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , auf Wiederaufnahme des mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend XXXX , geboren am XXXX , StA: Syrien:

A) Der Antrag auf Wiederaufnahme wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der ehemalige Asylwerber stellte am XXXX .2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am XXXX .2017 durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2017 wurde der Antrag des ehemaligen Asylwerbers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht.

Mit am XXXX mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ( XXXX ) wurde der Beschwerde stattgegeben und dem ehemaligen Asylwerber gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde ausgeführt, dass dem ehemaligen Asylwerber aufgrund seiner Eigenschaft als Wehrdienstverweigerer und der damit einhergehenden (zumindest unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung in Syrien eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Das angeführte mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX ( XXXX ) erwuchs in Rechtskraft.

2. Mit Schriftsatz vom XXXX .2018, eingelangt am XXXX .2018, stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG. Begründend wurde darin ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX .2018 von der österreichischen Botschaft in XXXX davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass in Bezug auf den ehemaligen Asylwerber der dringende Verdacht des Asylmissbrauchs vorliege. Aus dem am XXXX .2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Abschlussbericht der Botschaft gehe hervor, dass sich der ehemalige Asylwerber spätestens seit 2012 durchgehend in XXXX aufgehalten habe, sodass eine tatsächlich bestehende Gefahr einer Einberufung zum Militärdienst in Syrien zweifelhaft sei, zumal sich dieser zum Zeitpunkt seiner Flucht keineswegs in Syrien aufgehalten habe. Auch hätten die Angaben zu seiner Ausreise nicht den Tatsachen entsprochen, da er am XXXX .2015 in die Türkei ausgereist und von dort aus über den Seeweg nach Griechenland weitergereist sei. Dieser Sachverhalt sei dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX .2018 bekannt geworden. Somit stehe fest, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden sei. Allein damit oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens hätte dieser nunmehr bekanntgewordene Sachverhalt mit Sicherheit eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes herbeigeführt.

Mit Parteiengehör vom XXXX .2018 wurde dem ehemaligen Asylwerber Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag auf Wiederaufnahme gegeben. Eine solche Stellungnahme langte innerhalb der erteilten, und auch verlängerten, Frist nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018), § 32 VwGVG, Anm. 13, fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.

Zu A)

1. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn 1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann gemäß § 32 Abs. 3 VwGVG die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

Gemäß § 32 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (RV 2009 BlgNR 24. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen.

Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei auf Grund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können. Dies gilt sinngemäß natürlich auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig abgeschlossen worden sind. In diesem Sinne hielt der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012 (vgl. auch VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136), unter Verweis auf die Materialien zu § 32 VwGVG fest, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne. In diesem Erkenntnis zitierte der Verwaltungsgerichtshof auch seinen Beschluss vom 24.02.2015, Ra 2015/05/0004, in dem auf die Rechtsprechung zur amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 69 Abs. 3 AVG verwiesen (VwGH 21.09.2007, 2006/05/0273, mwN) und festgehalten wurde, dass sich diese auf die insoweit gleichlautende Bestimmung des § 32 Abs. 3 VwGVG übertragen lasse. Im Beschluss vom 08.09.2015, Ra 2014/18/0089, verwies der Verwaltungsgerichtshof in einer Asylangelegenheit auf die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Wiederaufnahme und neuem Antrag (vgl. VwGH 24.08.2004, 2003/01/0431, mwN) und hielt ebenso fest, dass diese auf den nahezu wortgleichen § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG übertragbar sei.

Im Einklang mit dieser Rechtsprechung zieht das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache zur Beurteilung des Wiederaufnahmegrundes des § 32 Abs. 1 Z 1 und Z 2 VwGVG die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erschleichen eines Bescheides nach § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG heran (vgl. auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0116).

2. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit dem mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ( XXXX ) vom

XXXX rechtskräftig abgeschlossene vorangegangene Verfahren des ehemaligen Asylwerbers aufgrund § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG wieder aufzunehmen.

Der Antrag ist aber nicht begründet:

2.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein "Erschleichen" eines Bescheides vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtige Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteienangaben als Erschleichen des Bescheides im Sinne des § 69 Abs. 1 Z1 AVG zu werten (VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346; 13.12.2005, 2003/01/0184; 08.06.2006, 2004/01/0470).

Mit Irreführungsabsicht hat die Partei dann gehandelt, wenn sie vorsätzlich, also wider besseren Wissens, falsche Angaben gemacht oder entscheidungsrelevante Umstände verschwiegen hat (VwGH 25.04.1995, 94/20/0779) und damit das Ziel verfolgt, daraus einen (vielleicht) sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen (VwGH 10.09.2003, 2003/18/062; 29. 01.2004,2001/20/0346; 08.06.2006, 2004/01/0470). Die Behörde hat aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen in freier Beweiswürdigung auf das eventuelle Vorliegen einer solchen Absicht zu schließen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 14).

Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; vgl. auch VwGH 25.09.1990, 86/07/0071, VwGH 06.11.1972, 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 27).

Gemäß der obigen Beschreibung des "Erschleichungstatbestandes" muss den zu beurteilenden unrichtigen Angaben aber wesentliche Bedeutung zukommen (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470).

Es müssen daher drei Voraussetzungen vorliegen, um von einem "Erschleichen" eines Erkenntnisses auszugehen:

1. Objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung,

2. ein Kausalzusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde und

3. Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine Behauptung wider besseren Wissens in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (VwGH 25.04.1995, 94/20/0779; VwGH 27.04.1978, 2624/76).

2.2. Im gegenständlichen Fall geht aus mit dem Antrag auf Wiederaufnahme vorgelegten Unterlagen der ÖB XXXX hervor, dass der ehemalige Asylwerber hinsichtlich seines Aufenthalts in XXXX ab 2012 und hinsichtlich seiner Fluchtroute in seinem Verfahren auf internationalen Schutz unrichtige Angaben gemacht hat.

Aufgrund der Aktenlage ist jedoch nicht ersichtlich, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Aufenthalt in XXXX bzw. der Fluchtroute des ehemaligen Asylwerbers und dem Entscheidungswillen des Bundesverwaltungsgerichtes besteht. Auch wenn man davon ausgeht, dass sich der ehemalige Asylwerber ab 2012 in XXXX aufgehalten hat und er über die Türkei und Griechenland nach Österreich eingereist ist, handelt es sich hier um keinen Umstand oder Tatsache, der oder die für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wesentlich gewesen ist.

Die wesentlichen Feststellungen, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX zugrunde gelegen sind, lauteten (Auszug aus der Begründung der mündlichen Verkündung, siehe XXXX ):

"[...] Die P ist Staatsangehöriger von Syrien [...]

Die P ist 19 Jahre alt. Sie leistete ihren Militärdienst in Syrien noch nicht ab. Sie befindet sich im wehrdienstfähigen Alter.

Festgestellt wird, dass der Wehrdienst in Syrien für männliche Syrer und Palästinenser ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend ist.

Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrdienstfähigen Alter überprüft, ob der Militärdienst geleistet wurde. [...]"

Die nunmehr in Frage gezogenen Angaben des ehemaligen Asylwerbers waren also nicht von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.2018, da der Aufenthalt in XXXX bzw. die Fluchtroute des ehemaligen Asylwerbers im Verfahren auf internationalen Schutz von keiner zentraler Bedeutung sind und somit in keinem unmittelbaren Kausalzusammenhang mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes standen. Die Zuerkennung von Asyl erfolgte in Bezug auf die individuellen Faktoren des ehemaligen Asylwerbers deswegen, weil er syrischer Staatsangehöriger war (und ist), im wehrdienstfähigen Alter und er seinen Wehrdienst in Syrien noch nicht abgeleistet hatte (und hat). Darüber hinaus brachte er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, den Wehrdienst in der syrischen Armee aus näher genannten Gründen abzulehnen. Damit fiel (und fällt) er in die Gruppe jener Antragsteller, denen wegen einer vom syrischen Regime auch nur unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung wegen einer drohenden Wehrdienstverweigerung aktuelle und maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr droht. Für die Beurteilung der Frage des Status des Asylberechtigten war also der Wohnort des ehemaligen Asylwerbers zum Zeitpunkt seiner Ausreise (aus Syrien oder XXXX ) nicht kausal, und diese Information - über den Wohnort und den Reiseweg - im Endeffekt nicht wesentlich.

2.3. Somit waren die Informationen, die vom ehemaligen Asylwerber unrichtig im Verfahren vorgebracht wurden, weder wesentlich noch kausal für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Damit ist der Tatbestand des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht erfüllt, und der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens daher spruchgemäß abzuweisen.

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt schien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (vgl. mutatis mutandis VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159), konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm. § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/220/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Asylverfahren, Aufenthaltsort, Erschleichen, falsche Angaben,
Irreführung, Kausalität, Kausalzusammenhang, Missbrauch,
Verfolgungsgefahr, Wehrdienstverweigerung, Wesentlichkeit,
Wiederaufnahmeantrag, Wiederaufnahmegrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W211.2175288.2.00

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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