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Baurecht - SlbgNorm
AVG §18 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Straßmann, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Forster, über die Beschwerde des WH in M, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger, Rechtsanwalt in Salzburg, Getreidegasse 13, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 26. Juli 1976, Zl. 1.02-12.556/24-1974, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Salzburg, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach dem Ausweis der Verwaltungsakten wurde durch eine amtliche Erhebung am 11. April 1974 seitens des Magistrates der Stadt Salzburg festgestellt, daß der Beschwerdeführer auf dem Campingplatz G (GP. 3, KG. A) ein "Mobilheim" der Type Standard 800 laut Prospekt der Firma "T", aufgestellt habe. Nach einem Vorhalt des Ermittlungsergebnisses vom 13. Mai 1973 äußerte sich der Beschwerdeführer am 6. Juni 1974 dahin gehend, daß das "Mobilheim" als solches nicht den Erdboden berühre und auf zwei Rädern stehe, kein Bauwerk im Sinne der baurechtlichen Vorschriften darstelle und als Anhänger eines hiezu geeigneten Kraftfahrzeuges anzusehen sei. In einer weiteren Äußerung vom 26. Juli 1974 vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt, eine Anwendung des § 16 Abs. 3 des Baupolizeigesetzes komme nicht in Betracht, da das Mobilheim keine bauliche Anlage im Sinne der §§ 1 und 2 dieses Gesetzes sei. Insbesondere fehle es an einer Verbindung mit dem Boden und es seien zu seiner Herstellung, die darin bestehe, daß es auf Rädern zum jeweiligen Standplatz gebracht werde, keinerlei bautechnische Kenntnisse erforderlich. Das Mobilheim stelle lediglich einen Wohnwagen mit herabklappbaren Seitenteilen dar, die zwar den Boden berührten, nicht aber mit ihm verbunden seien, da sie selbst wiederum von den Rädern bzw. der Achse des Mobilheimes getragen würden.Nach dem Ausweis der Verwaltungsakten wurde durch eine amtliche Erhebung am 11. April 1974 seitens des Magistrates der Stadt Salzburg festgestellt, daß der Beschwerdeführer auf dem Campingplatz G Gesetzgebungsperiode 3, , KG. A) ein "Mobilheim" der Type Standard 800 laut Prospekt der Firma "T", aufgestellt habe. Nach einem Vorhalt des Ermittlungsergebnisses vom 13. Mai 1973 äußerte sich der Beschwerdeführer am 6. Juni 1974 dahin gehend, daß das "Mobilheim" als solches nicht den Erdboden berühre und auf zwei Rädern stehe, kein Bauwerk im Sinne der baurechtlichen Vorschriften darstelle und als Anhänger eines hiezu geeigneten Kraftfahrzeuges anzusehen sei. In einer weiteren Äußerung vom 26. Juli 1974 vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt, eine Anwendung des Paragraph 16, Absatz 3, des Baupolizeigesetzes komme nicht in Betracht, da das Mobilheim keine bauliche Anlage im Sinne der Paragraphen eins und 2 dieses Gesetzes sei. Insbesondere fehle es an einer Verbindung mit dem Boden und es seien zu seiner Herstellung, die darin bestehe, daß es auf Rädern zum jeweiligen Standplatz gebracht werde, keinerlei bautechnische Kenntnisse erforderlich. Das Mobilheim stelle lediglich einen Wohnwagen mit herabklappbaren Seitenteilen dar, die zwar den Boden berührten, nicht aber mit ihm verbunden seien, da sie selbst wiederum von den Rädern bzw. der Achse des Mobilheimes getragen würden.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Salzburg vom 5. August 1974 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs. 3 des Baupolizeigesetzes, LGBl. für Salzburg Nr. 117/1973, der Auftrag erteilt, das auf dem Campingplatz "G" von ihm errichtete "Mobilheim" (Type Standard 800 der Fa. T) binnen einem Monat nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Für das Mobilheim sei eine Baubewilligung nicht erwirkt worden. Der Campingplatz "G" falle nach dem Flächenwidmungsplan ins Grünland. Es komme daher auch eine nachträgliche Baubewilligung nicht in Betracht. Die Auffassung des Eigentümers des Mobilheimes, es handle sich nicht um ein Bauwerk im Sinne des § 1 des Baupolizeigesetzes, weil es nicht den Erdboden berühre, sondern auf zwei Rädern stehe und als Anhänger eines hiezu geeigneten Kraftfahrzeuges an seinem derzeitigen Standort abgestellt worden sei, treffe nicht zu. Nach der letztzitierten Gesetzesstelle gelte als Bau ein überdachtes oder ein überdecktes Bauwerk, das von Menschen betreten werden könne und wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder Unterbringung von Sachen umfasse, wobei als Bauwerk eine bauliche Anlage anzusehen sei, die bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden sei und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich seien. Daß das Mobilheim in der Mitte auf einer Achse mit zwei Rädern aufliege, genüge nicht für eine standfeste Aufstellung, weshalb es noch an den vier Ecken mit je einem Stahlfuß auf dem Boden abgestützt sei. Damit sei die Verbindung mit dem Boden gegeben und es wäre auf diese Weise die sonst unbedingt notwendige Fundamentierung ersetzt. Durch eine bis zum Erdboden reichende hölzerne Verschalung sei das Mobilheim auch optisch mit dem Boden in Verbindung gebracht, außerdem bestehe eine Verbindung durch zwei hölzerne Stiegen und durch eine Blitzschutzanlage. Nach dem Firmenprospekt handle es sich bei dem Mobilheim um einen Holzbau (auf einem Stahlprofil-Chassis), der auf Grund seiner Konstruktion von einem Laien nicht hergestellt werden könnte. Das Mobilheim könne auch nicht als Fahrzeuganhänger (Wohnwagen) im Sinne der Straßenverkehrsordnung gelten, weil es infolge seiner Größe und fehlenden Ausrüstung keine Zulassung nach der Straßenverkehrsordnung besitze und es daher nur mittels Sondertransportes unter Polizeischutz an seinen Aufstellungsort gebracht oder von dort anderswohin gebracht werden könne. Auch die Erzeugungsfirma bezeichne es in ihrem Prospekt als "Wochenend- und Ferienhaus". Es handle sich jedenfalls nicht um eine Konstruktion, die so beschaffen sei, daß das Mobilheim seiner Natur nach jederzeit und ohne Schwierigkeiten von einem zu einem anderen Ort geschafft werden könnte. Gemäß § 16 Abs. 3 des Baupolizeigesetzes habe daher die Entfernung der baulichen Anlage aufgetragen werden müssen.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Salzburg vom 5. August 1974 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 16, Absatz 3, des Baupolizeigesetzes, LGBl. für Salzburg Nr. 117/1973, der Auftrag erteilt, das auf dem Campingplatz "G" von ihm errichtete "Mobilheim" (Type Standard 800 der Fa. T) binnen einem Monat nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Für das Mobilheim sei eine Baubewilligung nicht erwirkt worden. Der Campingplatz "G" falle nach dem Flächenwidmungsplan ins Grünland. Es komme daher auch eine nachträgliche Baubewilligung nicht in Betracht. Die Auffassung des Eigentümers des Mobilheimes, es handle sich nicht um ein Bauwerk im Sinne des Paragraph eins, des Baupolizeigesetzes, weil es nicht den Erdboden berühre, sondern auf zwei Rädern stehe und als Anhänger eines hiezu geeigneten Kraftfahrzeuges an seinem derzeitigen Standort abgestellt worden sei, treffe nicht zu. Nach der letztzitierten Gesetzesstelle gelte als Bau ein überdachtes oder ein überdecktes Bauwerk, das von Menschen betreten werden könne und wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder Unterbringung von Sachen umfasse, wobei als Bauwerk eine bauliche Anlage anzusehen sei, die bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden sei und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich seien. Daß das Mobilheim in der Mitte auf einer Achse mit zwei Rädern aufliege, genüge nicht für eine standfeste Aufstellung, weshalb es noch an den vier Ecken mit je einem Stahlfuß auf dem Boden abgestützt sei. Damit sei die Verbindung mit dem Boden gegeben und es wäre auf diese Weise die sonst unbedingt notwendige Fundamentierung ersetzt. Durch eine bis zum Erdboden reichende hölzerne Verschalung sei das Mobilheim auch optisch mit dem Boden in Verbindung gebracht, außerdem bestehe eine Verbindung durch zwei hölzerne Stiegen und durch eine Blitzschutzanlage. Nach dem Firmenprospekt handle es sich bei dem Mobilheim um einen Holzbau (auf einem Stahlprofil-Chassis), der auf Grund seiner Konstruktion von einem Laien nicht hergestellt werden könnte. Das Mobilheim könne auch nicht als Fahrzeuganhänger (Wohnwagen) im Sinne der Straßenverkehrsordnung gelten, weil es infolge seiner Größe und fehlenden Ausrüstung keine Zulassung nach der Straßenverkehrsordnung besitze und es daher nur mittels Sondertransportes unter Polizeischutz an seinen Aufstellungsort gebracht oder von dort anderswohin gebracht werden könne. Auch die Erzeugungsfirma bezeichne es in ihrem Prospekt als "Wochenend- und Ferienhaus". Es handle sich jedenfalls nicht um eine Konstruktion, die so beschaffen sei, daß das Mobilheim seiner Natur nach jederzeit und ohne Schwierigkeiten von einem zu einem anderen Ort geschafft werden könnte. Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, des Baupolizeigesetzes habe daher die Entfernung der baulichen Anlage aufgetragen werden müssen.
Gegen diesen Bescheid berief der Beschwerdeführer, wobei er im wesentlichen ausführte: Bei dem Mobilheim handle es sich nicht um ein Bauwerk im Sinne des § 1 Abs. 1 des Baupolizeigesetzes. Es liege nur in der Mitte auf einer Achse mit zwei Rädern auf. Die von der Erstinstanz angeführten Stahlfüße existierten überhaupt nicht. Das Mobilheim besitze sohin eine Bewegungsfreiheit in horizontaler und - wenn auch nur beschränkt - in vertikaler Richtung in bezug auf seinen derzeitigen Standplatz, weshalb es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als Bauwerk zu qualifizieren sei. Im übrigen bedürfe es auch zur Herstellung keiner bautechnischen Kenntnisse, weil die Aufstellung lediglich im Antransport, dem Abkoppeln vom Zugfahrzeug und im Unterlegen von Holzklötzen bestehe. Der Auftrag, das Mobilheim zu beseitigen, sei überdies unklar, weil er keinen Aufschluß darüber gebe, wohin es geschafft werden solle oder ob es gar zu zerstören sei. Der Beschwerdeführer legte seiner Berufung eine Reihe von Lichtbildern vor und beantragte zur Klärung des Sachverhaltes einen Augenschein unter Zuziehung eines Bausachverständigen. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde das Mobilheim von einem technischen Amtssachverständigen besichtigt und zusammenfassend festgestellt:Gegen diesen Bescheid berief der Beschwerdeführer, wobei er im wesentlichen ausführte: Bei dem Mobilheim handle es sich nicht um ein Bauwerk im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Baupolizeigesetzes. Es liege nur in der Mitte auf einer Achse mit zwei Rädern auf. Die von der Erstinstanz angeführten Stahlfüße existierten überhaupt nicht. Das Mobilheim besitze sohin eine Bewegungsfreiheit in horizontaler und - wenn auch nur beschränkt - in vertikaler Richtung in bezug auf seinen derzeitigen Standplatz, weshalb es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als Bauwerk zu qualifizieren sei. Im übrigen bedürfe es auch zur Herstellung keiner bautechnischen Kenntnisse, weil die Aufstellung lediglich im Antransport, dem Abkoppeln vom Zugfahrzeug und im Unterlegen von Holzklötzen bestehe. Der Auftrag, das Mobilheim zu beseitigen, sei überdies unklar, weil er keinen Aufschluß darüber gebe, wohin es geschafft werden solle oder ob es gar zu zerstören sei. Der Beschwerdeführer legte seiner Berufung eine Reihe von Lichtbildern vor und beantragte zur Klärung des Sachverhaltes einen Augenschein unter Zuziehung eines Bausachverständigen. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde das Mobilheim von einem technischen Amtssachverständigen besichtigt und zusammenfassend festgestellt:
Das Mobilheim stehe nicht allein auf den beiden an der Querachse des Objektes angeordneten Rädern, sondern schon aus Gründen der Stabilität des Objektes seien zusätzliche Auflagerungen notwendig. Die Übertragung der Lasten des Objektes in den gewachsenen Boden erfolge nicht nur über die beiden Räder, sondern augenscheinlich zum Großteil auch über die Auflagerpunkte des die gesamte Konstruktion tragenden Stahlrahmens, was sicherlich einer Fundierung gleichkomme. Durch die Anordnung von vier Betonsockeln sowie weiterer Holzunterstellungen sei im Zusammenhang mit dem darauf ruhenden Gewicht die zur Standsicherheit erforderliche Unverrückbarkeit des Objektes gegeben. Dem Erhebungsbericht waren eine Skizze und Lichtbilder angeschlossen.
Mit Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 22. Oktober 1974, beruhend auf einem Sitzungsbeschluß vom gleichen Tag, wurde gemäß § 50 des Salzburger Stadtrechtes 1966, LGBl. Nr. 47/1966, in der Fassung des LGBl. Nr. 17/1974, und gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 die Berufung abgewiesen. In der Begründung wurde nach einer Darstellung des Verfahrensverlaufes und des erstinstanzlichen Bescheides sowie der vorerwähnten Äußerung des Amtssachverständigen im Berufungsverfahren ausgeführt: Es treffe zwar zu, daß das Mobilheim nicht, wie von der ersten Instanz angenommen, auf vier Stahlfüßen stehe. Dies sei jedoch rechtlich unerheblich, weil es allein auf die technische Funktion insgesamt ankomme und die Frage, aus welchem Material die Auflage bestehe, nicht entscheidend sei. Daß das Mobilheim von der Herstellungsfirma benützungsfertig geliefert werde, ändere nichts daran, daß zu seiner Herstellung bautechnische Kenntnisse notwendig seien. Die Beurteilung könne nicht allein auf das Aufstellen eines Fertigteilobjektes abgestellt werden. Durch die vorliegende Art der Aufstellung (Aufliegen auf vier Betonsockeln und Anbringen von vier weiteren Auflagen im Bereich der beiden Räder) sei jedenfalls eine solche feste Art der Verbindung mit dem Boden hergestellt worden, daß eine Bewegungsfreiheit in horizontaler oder vertikaler Richtung nicht mehr gegeben sei. Anderenfalls wäre das Mobilheim wegen Gefährdung von Personen unbenützbar. Dieser Art der Aufstellung komme fundamentähnliche Wirkung zu. Die Funktion der beiden Räder zur Fortbewegung sei während der Aufstellung durch insgesamt acht Auflager aufgehoben. Das Mobilheim könne daher nicht mit einem nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zugelassenen Wohnwagen (Wohnanhänger) gleichgestellt werden. Die Verbindung mit dem Boden werde überdies durch die mit der Erde direkt verbundenen vier Blitzableiter und die beiden vom Mobilheim zum umgebenden Niveau hinunterführenden Stiegen hergestellt. Somit sei die Aufstellung des Mobilheimes eine baubewilligungspflichtige Maßnahme, und zwar sowohl im Sinne der §§ 1 und 2 des Baupolizeigesetzes als auch im Sinne der vor dem 15. April 1974 in Geltung gestandenen Stadtbauordnung für Salzburg von 1968, während deren Geltungsdauer das Mobilheim aufgestellt worden sei. Der Auftrag zur Beseitigung sei demnach im § 16 Abs. 3 des Baupolizeigesetzes begründet. Ein Zerstören des Objektes sei im Bescheid der ersten Instanz nicht aufgetragen worden; zur Erfüllung des Auftrages würde ein Abtransportieren des Mobilheimes genügen.Mit Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 22. Oktober 1974, beruhend auf einem Sitzungsbeschluß vom gleichen Tag, wurde gemäß Paragraph 50, des Salzburger Stadtrechtes 1966, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1966,, in der Fassung des Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1974,, und gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 die Berufung abgewiesen. In der Begründung wurde nach einer Darstellung des Verfahrensverlaufes und des erstinstanzlichen Bescheides sowie der vorerwähnten Äußerung des Amtssachverständigen im Berufungsverfahren ausgeführt: Es treffe zwar zu, daß das Mobilheim nicht, wie von der ersten Instanz angenommen, auf vier Stahlfüßen stehe. Dies sei jedoch rechtlich unerheblich, weil es allein auf die technische Funktion insgesamt ankomme und die Frage, aus welchem Material die Auflage bestehe, nicht entscheidend sei. Daß das Mobilheim von der Herstellungsfirma benützungsfertig geliefert werde, ändere nichts daran, daß zu seiner Herstellung bautechnische Kenntnisse notwendig seien. Die Beurteilung könne nicht allein auf das Aufstellen eines Fertigteilobjektes abgestellt werden. Durch die vorliegende Art der Aufstellung (Aufliegen auf vier Betonsockeln und Anbringen von vier weiteren Auflagen im Bereich der beiden Räder) sei jedenfalls eine solche feste Art der Verbindung mit dem Boden hergestellt worden, daß eine Bewegungsfreiheit in horizontaler oder vertikaler Richtung nicht mehr gegeben sei. Anderenfalls wäre das Mobilheim wegen Gefährdung von Personen unbenützbar. Dieser Art der Aufstellung komme fundamentähnliche Wirkung zu. Die Funktion der beiden Räder zur Fortbewegung sei während der Aufstellung durch insgesamt acht Auflager aufgehoben. Das Mobilheim könne daher nicht mit einem nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zugelassenen Wohnwagen (Wohnanhänger) gleichgestellt werden. Die Verbindung mit dem Boden werde überdies durch die mit der Erde direkt verbundenen vier Blitzableiter und die beiden vom Mobilheim zum umgebenden Niveau hinunterführenden Stiegen hergestellt. Somit sei die Aufstellung des Mobilheimes eine baubewilligungspflichtige Maßnahme, und zwar sowohl im Sinne der Paragraphen eins, und 2 des Baupolizeigesetzes als auch im Sinne der vor dem 15. April 1974 in Geltung gestandenen Stadtbauordnung für Salzburg von 1968, während deren Geltungsdauer das Mobilheim aufgestellt worden sei. Der Auftrag zur Beseitigung sei demnach im Paragraph 16, Absatz 3, des Baupolizeigesetzes begründet. Ein Zerstören des Objektes sei im Bescheid der ersten Instanz nicht aufgetragen worden; zur Erfüllung des Auftrages würde ein Abtransportieren des Mobilheimes genügen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde gemäß § 77 Abs. 2 des Salzburger Stadtrechtes 1966 in der vorzitierten Fassung. Er führte darin im wesentlichen aus: Der Berufungsbescheid unterscheide willkürlich zwischen Wohnwagen und Mobilheim; auch das Mobilheim lasse sich jederzeit und ohne Schwierigkeiten von einem zu einem anderen Ort transportieren. Das Hochklappen sämtlicher mit der Erde in Berührung stehender Teile könne durch jeden Laien innerhalb von 10 Minuten vorgenommen werden; das Ankoppeln an ein Zugfahrzeug und das Absichern der beweglichen Inneneinrichtung benötigen maximal weitere 20 Minuten. Daß das Mobilheim keine kraftfahrrechtliche Typengenehmigung habe, sei rechtlich unerheblich, weil der Campingplatz G durch eine Privatstraße versorgt werde und für den Transport auf einer derartigen Straße keinerlei Unterschied zwischen einem Wohnwagen und dem Mobilheim bestehe, indem das Kraftfahrgesetz und die Straßenverkehrsordnung für derartige Straßen keine Gültigkeit hätten. Auch die Aufstellung nehme einen Zeitraum von nur 20 Minuten in Anspruch und beschränke sich auf das Abkoppeln vom Zugfahrzeug, das Herunterklappen der kleinen Treppe, das Unterlegen von Betonklötzen und das Herunterklappen der Blitzschutzeinrichtung. Die Anwendung der vom Baupolizeigesetz für das Vorliegen eines Bauwerkes geforderten bautechnischen Kenntnisse könne sich nur auf Maßnahmen beziehen, die an Ort und Stelle durchgeführt würden. Die für die Fertigung eines Wohnwagens erforderlichen speziellen Kenntnisse könnten nicht auf das Baupolizeigesetz bezogen werden. Dies ergebe sich aus den im § 4 und § 5 des Baupolizeigesetzes normierten Verpflichtungen zur Vorlage von Bauplänen und technischen Beschreibungen sowie zur Angabe der Baulinie und der Lage des Bauwerkes im Bauplatz, welche Anordnungen nur dann sinnvoll seien, wenn die Beurteilung auf die an Ort und Stelle getroffenen Maßnahmen abgestellt werde. Im übrigen würde das Abtransportieren des Mobilheimes, treffe die Auffassung der Berufungsbehörde zu, den Beschwerdeführer zu einer weiteren Verletzung des Baupolizeigesetzes zwingen, weil er nicht im Besitz eines baureifen Grundstückes sei. Im Zuge des Vorstellungsverfahrens wurde am 25. März 1975 ein Lokalaugenschein unter Zuziehung des Beschwerdeführers abgehalten. Beim Augenschein wurde festgestellt, daß mit der weiteren Belassung des mobilen Wohnheimes bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Vorstellungsverfahrens kein erheblicher Nachteil im öffentlichen Interesse zu besorgen sei. Es wurde ferner festgehalten, daß noch zu klären sei, ob es sich bei dem Mobilheim um einen Wohnwagen im Sinne des Salzburger Campingplatzgesetzes handle oder nicht. Mit Bescheid vom 4. April 1975 wurde der Vorstellung gemäß § 77 Abs. 2 lit. d des Salzburger Stadtrechtes 1966 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 77, Absatz 2, des Salzburger Stadtrechtes 1966 in der vorzitierten Fassung. Er führte darin im wesentlichen aus: Der Berufungsbescheid unterscheide willkürlich zwischen Wohnwagen und Mobilheim; auch das Mobilheim lasse sich jederzeit und ohne Schwierigkeiten von einem zu einem anderen Ort transportieren. Das Hochklappen sämtlicher mit der Erde in Berührung stehender Teile könne durch jeden Laien innerhalb von 10 Minuten vorgenommen werden; das Ankoppeln an ein Zugfahrzeug und das Absichern der beweglichen Inneneinrichtung benötigen maximal weitere 20 Minuten. Daß das Mobilheim keine kraftfahrrechtliche Typengenehmigung habe, sei rechtlich unerheblich, weil der Campingplatz G durch eine Privatstraße versorgt werde und für den Transport auf einer derartigen Straße keinerlei Unterschied zwischen einem Wohnwagen und dem Mobilheim bestehe, indem das Kraftfahrgesetz und die Straßenverkehrsordnung für derartige Straßen keine Gültigkeit hätten. Auch die Aufstellung nehme einen Zeitraum von nur 20 Minuten in Anspruch und beschränke sich auf das Abkoppeln vom Zugfahrzeug, das Herunterklappen der kleinen Treppe, das Unterlegen von Betonklötzen und das Herunterklappen der Blitzschutzeinrichtung. Die Anwendung der vom Baupolizeigesetz für das Vorliegen eines Bauwerkes geforderten bautechnischen Kenntnisse könne sich nur auf Maßnahmen beziehen, die an Ort und Stelle durchgeführt würden. Die für die Fertigung eines Wohnwagens erforderlichen speziellen Kenntnisse könnten nicht auf das Baupolizeigesetz bezogen werden. Dies ergebe sich aus den im Paragraph 4 und Paragraph 5, des Baupolizeigesetzes normierten Verpflichtungen zur Vorlage von Bauplänen und technischen Beschreibungen sowie zur Angabe der Baulinie und der Lage des Bauwerkes im Bauplatz, welche Anordnungen nur dann sinnvoll seien, wenn die Beurteilung auf die an Ort und Stelle getroffenen Maßnahmen abgestellt werde. Im übrigen würde das Abtransportieren des Mobilheimes, treffe die Auffassung der Berufungsbehörde zu, den Beschwerdeführer zu einer weiteren Verletzung des Baupolizeigesetzes zwingen, weil er nicht im Besitz eines baureifen Grundstückes sei. Im Zuge des Vorstellungsverfahrens wurde am 25. März 1975 ein Lokalaugenschein unter Zuziehung des Beschwerdeführers abgehalten. Beim Augenschein wurde festgestellt, daß mit der weiteren Belassung des mobilen Wohnheimes bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Vorstellungsverfahrens kein erheblicher Nachteil im öffentlichen Interesse zu besorgen sei. Es wurde ferner festgehalten, daß noch zu klären sei, ob es sich bei dem Mobilheim um einen Wohnwagen im Sinne des Salzburger Campingplatzgesetzes handle oder nicht. Mit Bescheid vom 4. April 1975 wurde der Vorstellung gemäß Paragraph 77, Absatz 2, Litera d, des Salzburger Stadtrechtes 1966 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 21. August 1975, Zl. I/L/ap/806-75, wurde einer Berufung der G G.m.b.H. & Co. KG gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Salzburg vom 26. Juni 1975, Zl. I/A-545/2-1975, keine Folge gegeben, womit gemäß § 14 des Salzburger Campingplatzgesetzes, LGBl. Nr. 66/1966, u. a. die Entfernung des Mobilheimes des Beschwerdeführers vom Campingplatz aufgetragen wurde; dieser Bescheid war nur an den Inhaber des Campingplatzes, nicht auch an den Beschwerdeführer gerichtet. Dessen Berufung gegen den Bescheid des Magistrates wurde mit Bescheid der Landesregierung vom 21. August 1975 als unzulässig zurückgewiesen. Im abweislichen Berufungsbescheid kam die Landesregierung zu dem Ergebnis, daß es sich bei dem Mobilheim nicht um einen Wohnwagenanhänger im Sinne des Kraftfahrgesetzes handle, auf Campingplätzen aber nur Zelte oder Wohnwagen aufgestellt werden dürften. Die gegen diesen Bescheid von der G G.m.b.H. & Co. KG. erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1978, Zl. 1041/77, abgewiesen.Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 21. August 1975, Zl. I/L/ap/806-75, wurde einer Berufung der G G.m.b.H. & Co. KG gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Salzburg vom 26. Juni 1975, Zl. I/A-545/2-1975, keine Folge gegeben, womit gemäß Paragraph 14, des Salzburger Campingplatzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,, u. a. die Entfernung des Mobilheimes des Beschwerdeführers vom Campingplatz aufgetragen wurde; dieser Bescheid war nur an den Inhaber des Campingplatzes, nicht auch an den Beschwerdeführer gerichtet. Dessen Berufung gegen den Bescheid des Magistrates wurde mit Bescheid der Landesregierung vom 21. August 1975 als unzulässig zurückgewiesen. Im abweislichen Berufungsbescheid kam die Landesregierung zu dem Ergebnis, daß es sich bei dem Mobilheim nicht um einen Wohnwagenanhänger im Sinne des Kraftfahrgesetzes handle, auf Campingplätzen aber nur Zelte oder Wohnwagen aufgestellt werden dürften. Die gegen diesen Bescheid von der G G.m.b.H. & Co. KG. erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1978, Zl. 1041/77, abgewiesen.
Am 12. August 1975 erstattete der Amtssachverständige für Kraftfahrwesen ein Gutachten, worin festgehalten ist, daß es sich bei dem Mobilheim vom kraftfahrtechnischen Standpunkt aus nicht um einen dem § 4 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 entsprechenden Anhänger handle. So sei das Mobilheim im Hinblick auf das relativ hohe Gesamtgewicht mit einem zu schwach ausgelegten Fahrgestell versehen. Das Fahrgestell bzw. die Bodenfläche des Mobilheimes sei mit freiem Auge nach Entfernung der an den beiden Enden im abgestützten Zustand vorhandenen Stützen als durchgebogen zu erkennen. Gegen eine Verwendung des Mobilheimes als Anhänger spreche ferner der unzureichende freie Bodenabstand. Die daran angebrachten kleinen Räder könnten im Hinblick auf die relativ große Länge ein Aufsitzen selbst bei nur kleinen Fahrbahnunebenheiten nicht verhindern. Durch die mangelhafte Stabilität des Fahrgestelles könne bei längeren Fahrten auch der Zusammenhalt des Aufbaues vermindert werden, sodaß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht auszuschließen sei. Das Mobilheim könnte demnach gemäß § 31 des Kraftfahrgesetzes 1967 weder einzelgenehmigt noch gemäß § 37 des Gesetzes zugelassen werden. Diese Äußerung wurde dem Beschwerdeführer nebst einer Stellungnahme der legistischen Abteilung des Amtes der Landesregierung über die einschlägige Rechtslage vorgehalten. Er entgegnete im wesentlichen: Der im § 1 des Campingplatzgesetzes verwendete Begriff "Wohnwagen" decke sich nicht mit dem des im Kraftfahrgesetz geregelten Anhängers. Entscheidend für das Vorliegen eines Wohnwagens sei lediglich einerseits die Bewohnbarkeit und anderseits die örtliche Veränderbarkeit der Aufstellung. Beide Funktionen seien beim Mobilheim gewahrt. Daß die von Anfang an beabsichtigte zeitweise Ortsveränderung nur mit erhöhten Sicherheitsmaßnahmen möglich sei, könne daran nichts ändern. Keinesfalls aber sei das Mobilheim ein Bauwerk im Sinne des § 1 des Baupolizeigesetzes. Das bloße Ruhen auf dem Boden sei nicht einer Verbindung gleichzuhalten. Die zur Herstellung notwendigen technischen Kenntnisse lägen nicht im Bereich der vom Baupolizeigesetz angesprochenen Kenntnisse des Hoch- und Tiefbaues, sondern jenen des Kfz-Baues. Der Umstand, daß das Mobilheim allenfalls nicht nach dem Kraftfahrgesetz als Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden könne, bedinge noch lange nicht, daß es deswegen als Bauwerk anzusehen sei. In der Folge legte der Beschwerdeführer noch Pläne und statische Berechnungen der Lieferfirma über das "Mobilheim" vor. Dazu äußerte sich der technische Amtssachverständige am 12. April 1976 zusammengefaßt dahin gehend, daß die Verwendung des Mobilheimes als Fuhrwerk aus festigkeitstechnischen Gründen nicht möglich sei. Die vorhandenen Räder dienten offenbar lediglich dazu, das mit einem Tieflader oder ähnlichem Transportmittel angelieferte Mobilheim nach dem Entladen am Abstellplatz über relativ kurze Strecken bis zum vorgesehenen Standort verschieben zu können. Diese Äußerung wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten; er hielt ihr entgegen: Wie bereits ausgeführt, sei ein Mobilheim nicht schon deshalb als Bauwerk anzusehen, weil es nicht in allen Belangen als Anhänger im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967 qualifiziert werden könne. Unbestrittenermaßen könne das Mobilheim jederzeit, und zwar innerhalb einer minimalen Zeitspanne, vom Ort der Aufstellung auf eigenen Rädern entfernt werden.Am 12. August 1975 erstattete der Amtssachverständige für Kraftfahrwesen ein Gutachten, worin festgehalten ist, daß es sich bei dem Mobilheim vom kraftfahrtechnischen Standpunkt aus nicht um einen dem Paragraph 4, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 entsprechenden Anhänger handle. So sei das Mobilheim im Hinblick auf das relativ hohe Gesamtgewicht mit einem zu schwach ausgelegten Fahrgestell versehen. Das Fahrgestell bzw. die Bodenfläche des Mobilheimes sei mit freiem Auge nach Entfernung der an den beiden Enden im abgestützten Zustand vorhandenen Stützen als durchgebogen zu erkennen. Gegen eine Verwendung des Mobilheimes als Anhänger spreche ferner der unzureichende freie Bodenabstand. Die daran angebrachten kleinen Räder könnten im Hinblick auf die relativ große Länge ein Aufsitzen selbst bei nur kleinen Fahrbahnunebenheiten nicht verhindern. Durch die mangelhafte Stabilität des Fahrgestelles könne bei längeren Fahrten auch der Zusammenhalt des Aufbaues vermindert werden, sodaß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht auszuschließen sei. Das Mobilheim könnte demnach gemäß Paragraph 31, des Kraftfahrgesetzes 1967 weder einzelgenehmigt noch gemäß Paragraph 37, des Gesetzes zugelassen werden. Diese Äußerung wurde dem Beschwerdeführer nebst einer Stellungnahme der legistischen Abteilung des Amtes der Landesregierung über die einschlägige Rechtslage vorgehalten. Er entgegnete im wesentlichen: Der im Paragraph eins, des Campingplatzgesetzes verwendete Begriff "Wohnwagen" decke sich nicht mit dem des im Kraftfahrgesetz geregelten Anhängers. Entscheidend für das Vorliegen eines Wohnwagens sei lediglich einerseits die Bewohnbarkeit und anderseits die örtliche Veränderbarkeit der Aufstellung. Beide Funktionen seien beim Mobilheim gewahrt. Daß die von Anfang an beabsichtigte zeitweise Ortsveränderung nur mit erhöhten Sicherheitsmaßnahmen möglich sei, könne daran nichts ändern. Keinesfalls aber sei das Mobilheim ein Bauwerk im Sinne des Paragraph eins, des Baupolizeigesetzes. Das bloße Ruhen auf dem Boden sei nicht einer Verbindung gleichzuhalten. Die zur Herstellung notwendigen technischen Kenntnisse lägen nicht im Bereich der vom Baupolizeigesetz angesprochenen Kenntnisse des Hoch- und Tiefbaues, sondern jenen des Kfz-Baues. Der Umstand, daß das Mobilheim allenfalls nicht nach dem Kraftfahrgesetz als Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden könne, bedinge noch lange nicht, daß es deswegen als Bauwerk anzusehen sei. In der Folge legte der Beschwerdeführer noch Pläne und statische Berechnungen der Lieferfirma über das "Mobilheim" vor. Dazu äußerte sich der technische Amtssachverständige am 12. April 1976 zusammengefaßt dahin gehend, daß die Verwendung des Mobilheimes als Fuhrwerk aus festigkeitstechnischen Gründen nicht möglich sei. Die vorhandenen Räder dienten offenbar lediglich dazu, das mit einem Tieflader oder ähnlichem Transportmittel angelieferte Mobilheim nach dem Entladen am Abstellplatz über relativ kurze Strecken bis zum vorgesehenen Standort verschieben zu können. Diese Äußerung wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten; er hielt ihr entgegen: Wie bereits ausgeführt, sei ein Mobilheim nicht schon deshalb als Bauwerk anzusehen, weil es nicht in allen Belangen als Anhänger im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967 qualifiziert werden könne. Unbestrittenermaßen könne das Mobilheim jederzeit, und zwar innerhalb einer minimalen Zeitspanne, vom Ort der Aufstellung auf eigenen Rädern entfernt werden.
Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 26. Juli 1976 wies die belangte Behörde gemäß § 77 Abs. 2 des Salzburger Stadtrechtes 1966 die Vorstellung als unbegründet ab. In der Begründung wurde nach einer Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes im wesentlichen ausgeführt: Das im Jänner 1974 aufgestellte Mobilheim befinde sich auf einem im Grünland liegenden Campingplatz. Es sei daher zu prüfen gewesen, ob es sich bei diesem Objekt um einen unter die Bestimmungen des Salzburger Campingplatzgesetzes, LGBl. Nr. 66/1966, fallenden Wohnwagen handle und sich somit zu Recht auf diesem Platz befinde. Diese Frage sei mit Berufungsbescheid der Salzburger Landesregierung bereits rechtskräftig verneint worden. Aus den Materialien des Campingplatzgesetzes könne nicht entnommen werden, daß sich der Gesetzgeber mit dem Begriff des Wohnwagens auseinandergesetzt hätte, was darauf schließen lasse, daß über seinen Begriffsinhalt keine Zweifel bestanden hätten, nämlich daß es sich in erster Linie um ein Fahrzeug handeln müsse, das einerseits dem Aufenthalt von Personen diene, anderseits aber als Wagen (Selbstfahrer oder Anhänger) örtlich so veränderbar sei, daß es auf Straßen mit öffentlichem Verkehr entsprechend den Straßenverkehrsbestimmungen von Ort zu Ort verbracht werden könne, also seine Konstruktion so beschaffen sei, daß es den kraftfahrgesetzlichen Bestimmungen entspreche. § 4 Abs. 9 des Kraftfahrgesetzes 1967 begrenze die Breite eines Wohnanhängers mit 2,50 m, das Mobilheim weise aber eine Breite von 3,25 m auf und habe überdies Dachvorsprünge und Gesimse, nach außen vortretende Fenster- und Türstöcke und nach außen zu öffnende Türen und Fenster, weiters eine Außenwandverkleidung durch Bretter. Durch Gutachten eines Amtssachverständigen sei weiters festgestellt, daß das Mobilheim im Hinblick auf das Gesamtgewicht mit einem zu schwach ausgelegten Fahrgestell versehen sei und für eine Verwendung als Anhänger einen nur unzureichenden freien Bodenabstand aufweise. Durch die mangelhafte Stabilität des Fahrgestelles könne bei längeren Fahrten auch der Zusammenhalt des Aufbaues vermindert werden, daß eine Gefährdung nicht ausgeschlossen sei. Sowohl hinsichtlich der Dimension als auch hinsichtlich der vorhandenen konstruktiven Details entspreche das Mobilheim somit nicht den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen, sodaß es weder gemäß § 31 des Kraftfahrgesetzes 1967 einzelgenehmigt noch gemäß § 37 dieses Gesetzes als Wohnanhänger zugelassen werden könnte. Die Räder unter dem Mobilheim dienten offenbar lediglich dazu, das mit einem Tieflader oder ähnlichem Transportmittel angelieferte Objekt nach dem Entladen am Abstellplatz über eine relativ kurze Strecke bis zum vorgesehenen Standort verschieben zu können. Die Vorstellungsbehörde komme daher zu der Ansicht, daß es sich um keinen Wohnanhänger im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967 und damit auch nicht um einen solchen im Sinne des § 1 des Campingplatzgesetzes handle. Auch die Erzeugerfirma bezeichne ihr Mobilheim nicht als Wohnwagen, sondern als Haus. Es sei damit zu untersuchen, ob das Objekt als Bau im Sinne des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes bewilligungspflichtig sei und auch schon, weil es vor dem 15. April 1974 aufgestellt worden sei, nach der Salzburger Stadtbauordnung 1968 bewilligungspflichtig gewesen sei, also seine Rechtmäßigkeit sich auch nicht aus den Übergangsbestimmungen des Baupolizeigesetzes (§ 24 Abs. 2) ergebe.Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 26. Juli 1976 wies die belangte Behörde gemäß Paragraph 77, Absatz 2, des Salzburger Stadtrechtes 1966 die Vorstellung als unbegründet ab. In der Begründung wurde nach einer Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes im wesentlichen ausgeführt: Das im Jänner 1974 aufgestellte Mobilheim befinde sich auf einem im Grünland liegenden Campingplatz. Es sei daher zu prüfen gewesen, ob es sich bei diesem Objekt um einen unter die Bestimmungen des Salzburger Campingplatzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,, fallenden Wohnwagen handle und sich somit zu Recht auf diesem Platz befinde. Diese Frage sei mit Berufungsbescheid der Salzburger Landesregierung bereits rechtskräftig verneint worden. Aus den Materialien des Campingplatzgesetzes könne nicht entnommen werden, daß sich der Gesetzgeber mit dem Begriff des Wohnwagens auseinandergesetzt hätte, was darauf schließen lasse, daß über seinen Begriffsinhalt keine Zweifel bestanden hätten, nämlich daß es sich in erster Linie um ein Fahrzeug handeln müsse, das einerseits dem Aufenthalt von Personen diene, anderseits aber als Wagen (Selbstfahrer oder Anhänger) örtlich so veränderbar sei, daß es auf Straßen mit öffentlichem Verkehr entsprechend den Straßenverkehrsbestimmungen von Ort zu Ort verbracht werden könne, also seine Konstruktion so beschaffen sei, daß es den kraftfahrgesetzlichen Bestimmungen entspreche. Paragraph 4, Absatz 9, des Kraftfahrgesetzes 1967 begrenze die Breite eines Wohnanhängers mit 2,50 m, das Mobilheim weise aber eine Breite von 3,25 m auf und habe überdies Dachvorsprünge und Gesimse, nach außen vortretende Fenster- und Türstöcke und nach außen zu öffnende Türen und Fenster, weiters eine Außenwandverkleidung durch Bretter. Durch Gutachten eines Amtssachverständigen sei weiters festgestellt, daß das Mobilheim im Hinblick auf das Gesamtgewicht mit einem zu schwach ausgelegten Fahrgestell versehen sei und für eine Verwendung als Anhänger einen nur unzureichenden freien Bodenabstand aufweise. Durch die mangelhafte Stabilität des Fahrgestelles könne bei längeren Fahrten auch der Zusammenhalt des Aufbaues vermindert werden, daß eine Gefährdung nicht ausgeschlossen sei. Sowohl hinsichtlich der Dimension als auch hinsichtlich der vorhandenen konstruktiven Details entspreche das Mobilheim somit nicht den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen, sodaß es weder gemäß Paragraph 31, des Kraftfahrgesetzes 1967 einzelgenehmigt noch gemäß Paragraph 37, dieses Gesetzes als Wohnanhänger zugelassen werden könnte. Die Räder unter dem Mobilheim dienten offenbar lediglich dazu, das mit einem Tieflader oder ähnlichem Transportmittel angelieferte Objekt nach dem Entladen am Abstellplatz über eine relativ kurze Strecke bis zum vorgesehenen Standort verschieben zu können. Die Vorstellungsbehörde komme daher zu der Ansicht, daß es sich um keinen Wohnanhänger im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967 und damit auch nicht um einen solchen im Sinne des Paragraph eins, des Campingplatzgesetzes handle. Auch die Erzeugerfirma bezeichne ihr Mobilheim nicht als Wohnwagen, sondern als Haus. Es sei damit zu untersuchen, ob das Objekt als Bau im Sinne des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes bewilligungspflichtig sei und auch schon, weil es vor dem 15. April 1974 aufgestellt worden sei, nach der Salzburger Stadtbauordnung 1968 bewilligungspflichtig gewesen sei, also seine Rechtmäßigkeit sich auch nicht aus den Übergangsbestimmungen des Baupolizeigesetzes (Paragraph 24, Absatz 2,) ergebe.
§ 10 der Salzburger Stadtbauordnung 1968 besage, daß zur Ausführung von Neu-, Zu- und Umbauten die Bewilligung der Baubehörde erforderlich sei, wobei auf Grund der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes unter einem Bau im Sinne dieser Gesetzesstelle in erster Linie ein Gebäude zu verstehen gewesen sei, bei welchem es sich um eine in fester Verbindung mit dem Boden herzustellende Konstruktion behufs Herstellung eines geschlossenen Raumes handle (Erkenntnis vom 28. Jänner 1963, Zl. 1154/62, u. a.). Diese Bestimmung sei durch das Baupolizeigesetz inhaltlich nicht wesentlich geändert worden, indem im § 2 Abs. 1 lit. a im Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 normiert sei, daß die Errichtung von oberirdischen Bauten einer Bewilligung der Baubehörde bedürfe, wobei unter einem Bau ein überdachtes und überdecktes Bauwerk, das von Menschen betreten werden könne und wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfasse, zu verstehen sei, während als Bauwerk eine bauliche Anlage anzusehen sei, die bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden sei und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich seien. Wie aus dem Prospekt der Lieferfirma zu ersehen sei - ein Konstruktionsplan für die gegenständliche Type sei trotz Anforderung nicht beizubringen gewesen -, handle es sich bei dem gegenständlichen Objekt um eine überdachte, ländlichen Charakter aufweisende Hütte, die von Menschen betreten werden könne und mindestens zwei Wohnräume habe, nur mit dem Unterschied zu der sonst üblichen Aufstellung einer solchen Hütte, daß diese nicht mit der gesamten Bodenfläche auf dem Untergrund aufruhe, sondern auf zwei kleinen luftbereiften Rädern stehe, die durch entsprechende Stützung, sei es durch wageneigene, sei es durch Unterstellung von Betonsockeln, in waagrechter Lage gehalten werden müsse, und die außerdem dazu diene, wie amtsgutachtlich festgestellt worden sei, durch die Anbringung weiterer Auflager im Bereich der beiden Räder der einzigen Achse in der Mitte das Objekt gegen Durchbiegen zu sichern. Mit dieser Art der Aufstellungsnotwendigkeit ergebe sich, daß die auf einer Achse mit zwei Rädern stehende Hütte mit dem Boden so verbunden sein müsse, daß sie schwankungssicher und kippsicher benützt werden könne. Es seien damit alle Kriterien erfüllt, das Objekt sowohl nach den alten baurechtlichen Bestimmungen als auch nach den neuen als bewilligungspflichtig anzusehen. Aber auch als Fahrzeug, d. h. als Wohnraum im weiteren Sinne, nämlich nicht im Sinne der kraftfahrtechnischen Bestimmungen, könne das Mobilheim nicht angesehen werden. In einem ähnlichen Fall habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13. Jänner 1975, Zl. 841/74, zum Ausdruck gebracht, es sei zu prüfen, ob das als Fahrzeug deklarierte Objekt nach seinen wesentlichen konstruktiven Merkmalen so beschaffen sei, daß es ohne Gefahr fortbewegt werden könne. Weise das Objekt nicht solche Eigenschaften auf, die eine gefahrfreie Fortbewegung ermöglichten, was insbesondere dann der Fall sein könne, wenn die der Fortbewegung dienenden Anlagenteile, das seien das Fahrgestell und die Räder, die an ein fahrbares Objekt (Fahrzeug im weitesten Sinn) zu stellenden technischen Anforderung nicht genügten, dann sei die Bewilligungspflicht gegeben, weil dem Erfordernis der Festigkeit nur dadurch entsprochen werde, daß - ungeachtet des Vorhandenseins von Rädern -Paragraph 10, der Salzburger Stadtbauordnung 1968 besage, daß zur Ausführung von Neu-, Zu- und Umbauten die Bewilligung der Baubehörde erforderlich sei, wobei auf Grund der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes unter einem Bau im Sinne dieser Gesetzesstelle in erster Linie ein Gebäude zu verstehen gewesen sei, bei welchem es sich um eine in fester Verbindung mit dem Boden herzustellende Konstruktion behufs Herstellung eines geschlossenen Raumes handle (Erkenntnis vom 28. Jänner 1963, Zl. 1154/62, u. a.). Diese Bestimmung sei durch das Baupolizeigesetz inhaltlich nicht wesentlich geändert worden, indem im Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, im Zusammenhang mit Paragraph eins, Absatz eins, normiert sei, daß die Errichtung von oberirdischen Bauten einer Bewilligung der Baubehörde bedürfe, wobei unter einem Bau ein überdachtes und überdecktes Bauwerk, das von Menschen betreten werden könne und wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfasse, zu verstehen sei, während als Bauwerk eine bauliche Anlage anzusehen sei, die bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden sei und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich seien. Wie aus dem Prospekt der Lieferfirma zu ersehen sei - ein Konstruktionsplan für die gegenständliche Type sei trotz Anforderung nicht beizubringen gewesen -, handle es sich bei dem gegenständlichen Objekt um eine überdachte, ländlichen Charakter aufweisende Hütte, die von Menschen betreten werden könne und mindestens zwei Wohnräume habe, nur mit dem Unterschied zu der sonst üblichen Aufstellung einer solchen Hütte, daß diese nicht mit der gesamten Bodenfläche auf dem Untergrund aufruhe, sondern auf zwei kleinen luftbereiften Rädern stehe, die durch entsprechende Stützung, sei es durch wageneigene, sei es durch Unterstellung von Betonsockeln, in waagrechter Lage gehalten werden müsse, und die außerdem dazu diene, wie amtsgutachtlich festgestellt worden sei, durch die Anbringung weiterer Auflager im Bereich der beiden Räder der einzigen Achse in der Mitte das Objekt gegen Durchbiegen zu sichern. Mit dieser Art der Aufstellungsnotwendigkeit ergebe sich, daß die auf einer Achse mit zwei Rädern stehende Hütte mit dem Boden so verbunden sein müsse, daß sie schwankungssicher und kippsicher benützt werden könne. Es seien damit alle Kriterien erfüllt, das Objekt sowohl nach den alten baurechtlichen Bestimmungen als auch nach den neuen als bewilligungspflichtig anzusehen. Aber auch als Fahrzeug, d. h. als Wohnraum im weiteren Sinne, nämlich nicht im Sinne der kraftfahrtechnischen Bestimmungen, könne das Mobilheim nicht angesehen werden. In einem ähnlichen Fall habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13. Jänner 1975, Zl. 841/74, zum Ausdruck gebracht, es sei zu prüfen, ob das als Fahrzeug deklarierte Objekt nach seinen wesentlichen konstruktiven Merkmalen so beschaffen sei, daß es ohne Gefahr fortbewegt werden könne. Weise das Objekt nicht solche Eigenschaften auf, die eine gefahrfreie Fortbewegung ermöglichten, was insbesondere dann der Fall sein könne, wenn die der Fortbewegung dienenden Anlagenteile, das seien das Fahrgestell und die Räder, die an ein fahrbares Objekt (Fahrzeug im weitesten Sinn) zu stellenden technischen Anforderung nicht genügten, dann sei die Bewilligungspflicht gegeben, weil dem Erfordernis der Festigkeit nur dadurch entsprochen werde, daß - ungeachtet des Vorhandenseins von Rädern -
das Objekt selbst mit dem Boden in Verbindung gebracht werde. Wenn im vorliegenden Fall das Objekt so konstruiert sei, daß bei den kleinen Rädern und infolge der Länge von 8 m des Mobilheimes ein Aufsitzen nur bei kleinen Fahrbahnunebenheiten nicht verhindert werden könne, wie dies amtsgutachtlich festgestellt worden sei, und außerdem nach gleicher amtsgutachtlicher Feststellung die vorhandene Fahrgestellkonstruktion, zusätzlich zur statischen Belastung, der zu erwartenden zusätzlichen dynamischen Belastung des Transportes voraussichtlich nicht Stand zu halten vermöge - einen diese Beurteilung durch Vorlage erschöpfender Berufungsunterlagen widerlegenden Beweis sei der Vorstellungswerber schuldig geblieben -, dann sei entsprechend dieser Beurteilung des verkehrstechnischen Amtssachverständigen schlüssig dargetan, daß das gegenständliche Mobilheim als Fahrzeug (Fuhrwerk) aus festigkeitstechnischen Gr