TE Vwgh Beschluss 1987/9/29 87/11/0205

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Veröffentlicht am 29.09.1987
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Index

VwGG

Norm

VwGG §45 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über den Antrag des DF in W, auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. März 1986, Zl. 85/11/0193, abgeschlossenen Verfahrens, betreffend die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 8. Juli 1985, Zl. 92180/6-IV/7-85, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens in einer Angelegenheit nach dem Kraftfahrgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. März 1986, Zl. 85/11/0193, wurde ein vom Antragsteller angestrengtes Beschwerdeverfahren eingestellt, weil der - durch eine zur Verfahrenshelferin bestellte Rechtsanwältin vertretene - (nunmehrige) Antragsteller den an ihn zu Handen der Rechtsanwältin ergangenen Aufforderungen zur Behebung von der Beschwerde anhaftenden Formmängeln nicht nachgekommen ist. Dieser Beschluß wurde dem Beschwerdeführer zu Handen der Rechtsanwältin am 25. April 1986 zugestellt.

Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme des mit dem genannten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes abgeschlossenen Verfahrens. Zur Rechtzeitigkeit des Antrages führt er aus, daß er von der Einstellung des Beschwerdeverfahrens erst durch eine auf seine Anfrage ergangene Mitteilung des Verwaltungsgerichtshofes erfahren habe. Diese Mitteilung wurde ihm nach der Aktenlage frühestens am 6. August 1987 zugestellt.

Gemäß § 45 Abs. 2 VwGG ist ein Antrag auf Wiederaufnahme eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.

Dabei kommt es bei vertretenen Parteien auf die Kenntnis des Vertreters an (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1984, Zl. 84/11/0208, und die dort zitierte Vorjudikatur). Die Tatsache der Einstellung des Beschwerdeverfahrens wurde dem Beschwerdeführer daher bereits mit der Zustellung an seine Vertreterin - im Sinne des Gesetzes - bekannt. Die vertretene Partei hat sich die Kenntnisnahme durch den Vertreter zurechnen zu lassen. Allfällige Verständigungsmängel zwischen dem Vertreter und Vertretenem ändern daran nichts.

Der am 19. August 1987 zur Post gegebene Wiederaufnahmeantrag ist somit als verspätet eingebracht anzusehen. Dies hat zu seiner Zurückweisung in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. d VwGG gebildeten Senat zu führen.

Hinsichtlich der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wird an Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die dem Wiederaufnahmeantrag anhaftenden Formmängel sowie auf den im Wiederaufnahmeantrag gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Wien, am 29. September 1987

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110205.X00

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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