RS Vwgh 2019/6/17 Ra 2019/04/0067

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Veröffentlicht am 17.06.2019
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Index

50/01 Gewerbeordnung
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG
GewO 1994 §87 Abs1 Z3

Rechtssatz

Beim Verbot der Beschäftigung von nach dem AuslBG hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern handelt es sich um eine für die Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes besonders wichtige Norm, deren Einhaltung zu den in § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 genannten Schutzinteressen zählt (vgl. etwa VwGH 8.8.2018, Ra 2018/04/0135).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040067.L01

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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