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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55Rechtssatz
Im Rahmen eines Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 ist unter dem Gesichtspunkt des § 9 BFA-VG 2014 im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens eine Neubewertung vorzunehmen. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Art. 8 MRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes, zu erteilen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).Im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 55, AsylG 2005 ist unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, BFA-VG 2014 im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens eine Neubewertung vorzunehmen. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Artikel 8, MRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes, zu erteilen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210034.L00Im RIS seit
06.09.2019Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026