RS Vwgh 2019/6/26 Ra 2019/04/0037

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §2 Abs1 Z2
GewO 1994 §2 Abs4 Z4

Rechtssatz

Mit dem bloßen Hinweis, die Revisionswerberin habe als Landwirtin Hunde von zwei Landwirten entgeltlich betreut, somit eine Tätigkeit ausgeübt, die von Landwirt zu Landwirt erbracht werde, zeigt die Revision nicht das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit iSd § 2 Abs. 4 Z. 4 GewO 1994 auf. Allein der Umstand, dass es sich bei zwei Hundebesitzern um Landwirte handelt, reicht für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des § 2 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040037.L01

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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