RS Vwgh 2019/6/26 Ra 2019/04/0036

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
B-VG Art133
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 29.11.2017, Ra 2015/04/0014, mwN). Einen derartigen krassen Fehler der Beweiswürdigung zeigt die Revision mit dem bloß pauschalen Vorwurf der Unschlüssigkeit des vom Verwaltungsgericht als nachvollziehbar erachteten Gutachtens des lärmtechnischen Amtssachverständigen nicht auf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040036.L02

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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