RS Vwgh 2019/7/2 Ra 2019/12/0014

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Veröffentlicht am 02.07.2019
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
StGdBG OÖ 2002 §20
StGdBG OÖ 2002 §21
StGdBG OÖ 2002 §3 Abs1 idF 2008/073
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28 Abs2
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Angesichts des Vorbringens, dass keine Auflösung zweier Abteilungen und die Einrichtung einer neuen Abteilung vorliege, wäre es zum Nachweis des Wegfalles der Identität der Organisationseinheit erforderlich, auch Feststellungen zu den Aufgaben der Abteilung vor der Organisationsänderung sowie zu jenen der (behauptetermaßen) neuen Organisationseinheit - sowie deren jeweiligen Umfang - zu treffen. Nur anhand solcher Feststellungen ist es in der Folge nämlich möglich zu prüfen, ob die (anhand der zuvor getroffenen Feststellungen als solche zu qualifizierende) Organisationseinheit untergegangen ist. Nur für den letzten Fall wäre der Arbeitsplatz der Beamtin nicht mehr existent, weshalb auf die Frage, in welchem Umfang sich die dem bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben geändert haben, nicht weiter einzugehen wäre (vgl. VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0050). In diesem Fall wäre jedoch die bereits von der Dienstbehörde zu treffende Personalmaßnahme eine Versetzung gemäß § 20 Oö. StGdBG 2002 gewesen. Dem VwG wäre es diesfalls freilich wegen Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens verwehrt, selbst eine Versetzung auszusprechen; es hätte vielmehr (bei Vorliegen eines Wechsels der Organisationseinheit) den Verwendungsänderungsbescheid ersatzlos zu beheben.Angesichts des Vorbringens, dass keine Auflösung zweier Abteilungen und die Einrichtung einer neuen Abteilung vorliege, wäre es zum Nachweis des Wegfalles der Identität der Organisationseinheit erforderlich, auch Feststellungen zu den Aufgaben der Abteilung vor der Organisationsänderung sowie zu jenen der (behauptetermaßen) neuen Organisationseinheit - sowie deren jeweiligen Umfang - zu treffen. Nur anhand solcher Feststellungen ist es in der Folge nämlich möglich zu prüfen, ob die (anhand der zuvor getroffenen Feststellungen als solche zu qualifizierende) Organisationseinheit untergegangen ist. Nur für den letzten Fall wäre der Arbeitsplatz der Beamtin nicht mehr existent, weshalb auf die Frage, in welchem Umfang sich die dem bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben geändert haben, nicht weiter einzugehen wäre vergleiche VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0050). In diesem Fall wäre jedoch die bereits von der Dienstbehörde zu treffende Personalmaßnahme eine Versetzung gemäß Paragraph 20, Oö. StGdBG 2002 gewesen. Dem VwG wäre es diesfalls freilich wegen Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens verwehrt, selbst eine Versetzung auszusprechen; es hätte vielmehr (bei Vorliegen eines Wechsels der Organisationseinheit) den Verwendungsänderungsbescheid ersatzlos zu beheben.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120014.L04

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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