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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 Anl1 Z1.12 litaRechtssatz
Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Verwendungsgruppe A1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes gemäß § 12a Abs. 2 Z 1 lit. a GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 64/2016 dem Master-Bereich zuzuordnen ist. Nach Abschluss eines Studiums im Sinn von Z 1.12 lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979 vor Überstellung in eine akademische Verwendungsgruppe ist gemäß § 12a Abs. 4 Z 1 GehG 1956 idF BGB1. I Nr. 64/2016 ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von fünf Jahren vorzunehmen.Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Verwendungsgruppe A1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, dem Master-Bereich zuzuordnen ist. Nach Abschluss eines Studiums im Sinn von Ziffer eins Punkt 12, Litera a, der Anlage 1 zum BDG 1979 vor Überstellung in eine akademische Verwendungsgruppe ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins, GehG 1956 in der Fassung BGB1. römisch eins Nr. 64/2016 ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von fünf Jahren vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120061.L00Im RIS seit
06.09.2019Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019