RS Vwgh 2019/7/2 Ra 2018/12/0061

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Veröffentlicht am 02.07.2019
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
72/01 Hochschulorganisation

Norm

BDG 1979 Anl1 Z1.12 lita
GehG 1956 §12a Abs2 Z1 lita idF 2016/I/064
GehG 1956 §12a Abs4 Z1 idF 2016/I/064
UniversitätsG 2002 §51 Abs2 Z3
UniversitätsG 2002 §51 Abs2 Z5

Rechtssatz

Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Verwendungsgruppe A1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes gemäß § 12a Abs. 2 Z 1 lit. a GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 64/2016 dem Master-Bereich zuzuordnen ist. Nach Abschluss eines Studiums im Sinn von Z 1.12 lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979 vor Überstellung in eine akademische Verwendungsgruppe ist gemäß § 12a Abs. 4 Z 1 GehG 1956 idF BGB1. I Nr. 64/2016 ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von fünf Jahren vorzunehmen.Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Verwendungsgruppe A1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, dem Master-Bereich zuzuordnen ist. Nach Abschluss eines Studiums im Sinn von Ziffer eins Punkt 12, Litera a, der Anlage 1 zum BDG 1979 vor Überstellung in eine akademische Verwendungsgruppe ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins, GehG 1956 in der Fassung BGB1. römisch eins Nr. 64/2016 ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von fünf Jahren vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120061.L00

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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