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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
GdBG Innsbruck 1970 §55 idF 2013/116Rechtssatz
Weder das GdBG Innsbruck 1970 noch das Tir. LBG 1998 enthalten explizite Regelungen betreffend die Gewährung einer Teuerungszulage. Der in § 76 Abs. 3 Tir. LBG 1998 erwähnte Begriff der Teuerungszulage nimmt offensichtlich auf bundesgesetzliche Bestimmungen Bezug. Zum einen erklären nämlich § 55 GdBG Innsbruck 1970 und § 2 lit. c Tir. LBG 1998 die gehaltsrechtlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen (darunter auch § 88 GehG 1956) mit bestimmten Ausnahmen und Abweichungen für anwendbar; dementsprechend ist für die Frage der Umrechnung von Nebengebührenwerten Tiroler Landesbeamter bzw. Innsbrucker Gemeindebeamter die Bestimmung des § 88 GehG 1956 unmittelbar von Bedeutung. Im Übrigen orientieren sich die in § 76 Abs. 3 legcit. normierten Modalitäten für die Berechnung der Nebengebührenwerte an entsprechenden bundesgesetzlichen Bestimmungen (vgl. z.B. § 59 Abs. 3 PG 1965, der in derselben Weise wie § 76 Abs. 3 legcit. die Berücksichtigung einer allfälligen Teuerungszulage anordnet), weshalb auch insofern davon auszugehen ist, dass der Begriffsinhalt der in § 76 Abs. 3 Tir. LBG 1998 genannten Teuerungszulage dem Begriff der Teuerungszulage im Sinn von bundesgesetzlichen Bestimmungen gleichzuhalten ist.Weder das GdBG Innsbruck 1970 noch das Tir. LBG 1998 enthalten explizite Regelungen betreffend die Gewährung einer Teuerungszulage. Der in Paragraph 76, Absatz 3, Tir. LBG 1998 erwähnte Begriff der Teuerungszulage nimmt offensichtlich auf bundesgesetzliche Bestimmungen Bezug. Zum einen erklären nämlich Paragraph 55, GdBG Innsbruck 1970 und Paragraph 2, Litera c, Tir. LBG 1998 die gehaltsrechtlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen (darunter auch Paragraph 88, GehG 1956) mit bestimmten Ausnahmen und Abweichungen für anwendbar; dementsprechend ist für die Frage der Umrechnung von Nebengebührenwerten Tiroler Landesbeamter bzw. Innsbrucker Gemeindebeamter die Bestimmung des Paragraph 88, GehG 1956 unmittelbar von Bedeutung. Im Übrigen orientieren sich die in Paragraph 76, Absatz 3, legcit. normierten Modalitäten für die Berechnung der Nebengebührenwerte an entsprechenden bundesgesetzlichen Bestimmungen vergleiche z.B. Paragraph 59, Absatz 3, PG 1965, der in derselben Weise wie Paragraph 76, Absatz 3, legcit. die Berücksichtigung einer allfälligen Teuerungszulage anordnet), weshalb auch insofern davon auszugehen ist, dass der Begriffsinhalt der in Paragraph 76, Absatz 3, Tir. LBG 1998 genannten Teuerungszulage dem Begriff der Teuerungszulage im Sinn von bundesgesetzlichen Bestimmungen gleichzuhalten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120044.L01Im RIS seit
06.09.2019Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019