RS Vwgh 2019/7/9 Ra 2019/01/0215

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332
VwGG §24 Abs1
VwGG §26 Abs1
VwGG §46 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/18/0006 B 5. November 2014 RS 1hier: nur der erste Satz

Stammrechtssatz

Ist die Ursache für die Versäumung der Frist zur Einbringung einer außerordentlichen Revision eine unrichtige rechtliche Beurteilung der gesetzlich vorgesehenen Einbringungsstelle, die in den juristischen Aufgabenbereich des Rechtsvertreters selbst fällt, ist dem Rechtsvertreter im Hinblick auf diese in seinen Verantwortungsbereich fallende unzutreffende rechtliche Beurteilung ein eigenes Verschulden an der Verspätung der eingebrachten Revision anzulasten. An dieser Verantwortlichkeit ändert der Verweis auf das Zuarbeiten durch die Rechtsanwaltsanwärterin nichts. Das Verschulden des Rechtsvertreters kann hier jedoch in Hinblick auf die in diesem Zusammenhang zu klärende Rechtsfrage vor dem Hintergrund der umfassenden Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die eine Auseinandersetzung mit den in diesem Zusammenhang geänderten Behördenstrukturen erfordert, nicht nur als ein minderer Grad des Versehens qualifiziert werden (Hinweis B vom 11. September 2013, 2013/02/0151, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010215.L01

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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