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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §1 Abs3Rechtssatz
Der Empfänger einer Sendung hat in Anbetracht der dem Entziehungsbescheid vorangegangen Verfahren und mangels jeglicher gegenteiliger Anhaltspunkte mit einem Verfahren den Entzug der Lenkberechtigung betreffend rechnen und eine Hinterlegungsanzeige mit dem Absender "Landespolizeidirektion Wien SVA Referat 5 - Verkehrsamt" zum Anlass nehmen müssen, sich umgehend vom Inhalt dieses Schreibens Kenntnis zu verschaffen (vgl. VwGH 8.11.1995, 95/01/0445 und 0446). Es kann keine Rede davon sein, dass den Empfänger an der Unkenntnis vom Entziehungsbescheid kein Verschulden getroffen hat.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteÜberschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020115.L00Im RIS seit
06.09.2019Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019