RS Vwgh 2019/7/24 Ra 2019/02/0115

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Veröffentlicht am 24.07.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §1 Abs3
FSG 1997 §37
StVO 1960 §20 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
ZustG §17 Abs2
ZustG §17 Abs3

Rechtssatz

Der Empfänger einer Sendung hat in Anbetracht der dem Entziehungsbescheid vorangegangen Verfahren und mangels jeglicher gegenteiliger Anhaltspunkte mit einem Verfahren den Entzug der Lenkberechtigung betreffend rechnen und eine Hinterlegungsanzeige mit dem Absender "Landespolizeidirektion Wien SVA Referat 5 - Verkehrsamt" zum Anlass nehmen müssen, sich umgehend vom Inhalt dieses Schreibens Kenntnis zu verschaffen (vgl. VwGH 8.11.1995, 95/01/0445 und 0446). Es kann keine Rede davon sein, dass den Empfänger an der Unkenntnis vom Entziehungsbescheid kein Verschulden getroffen hat.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteÜberschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020115.L00

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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