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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §14 Abs2Rechtssatz
Gemäß §§ 14 Abs. 2, 64 Abs. 5 VStG erlischt mit dem Tod des Bestraften die Vollstreckbarkeit der verhängten Geldstrafen und der auferlegten Verfahrenskostenbeiträge. Wurden diese Strafen und Beiträge zumindest teilweise bezahlt, liegt eine zur sinngemäßen Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG führende Gegenstandslosigkeit der Revision nicht vor, weil im Fall des Obsiegens die Verlassenschaft oder die eingeantworteten Erben Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Geldstrafe haben (vgl. VwGH 22.2.1996, 93/15/0194).Gemäß Paragraphen 14, Absatz 2, 64, Absatz 5, VStG erlischt mit dem Tod des Bestraften die Vollstreckbarkeit der verhängten Geldstrafen und der auferlegten Verfahrenskostenbeiträge. Wurden diese Strafen und Beiträge zumindest teilweise bezahlt, liegt eine zur sinngemäßen Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG führende Gegenstandslosigkeit der Revision nicht vor, weil im Fall des Obsiegens die Verlassenschaft oder die eingeantworteten Erben Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Geldstrafe haben vergleiche VwGH 22.2.1996, 93/15/0194).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020034.L01Im RIS seit
06.09.2019Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019