RS Vwgh 2019/7/26 Ra 2019/02/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2019
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2
StVO 1960 §99 Abs1 litb

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/02/0353 E 24. Februar 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Verhalten des Untersuchten, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert ist auch darin zu erblicken, dass der Proband - trotz vorheriger Belehrung - ein Verhalten setzt, das zu einer Verfälschung des Messergebnisses führen kann (vgl. E 25. November 2005, 2005/02/0254).

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020124.L00

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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