RS Vwgh 2019/7/29 Ra 2019/02/0072

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Veröffentlicht am 29.07.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4
E-GovG 2004 §19 Abs3
VStG §24
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwRallg

Rechtssatz

§ 19 Abs. 3 E-GovG 2004 sieht vor, dass bei amtssignierten Erledigungen der Hinweis auf die Amtssignatur und die Bildmarke anzugeben sind. Die Bildmarke soll der "leichteren Erkennbarkeit der Herkunft des Dokuments" dienen (vgl. ErläutRV 290 BlgNR 23. GP 6). Es geht also darum, dass die Stelle, der die Erledigung zugerechnet werden soll, leichter erkennbar ist (vgl. VwGH 27.1.2016, Ra 2015/03/0068). Erfüllt die einer Partei zugestellte Ausfertigung des Dokuments diese Anforderungen, so kommt das Privileg des § 18 Abs. 4 AVG, wonach Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weitere Voraussetzung zu erfüllen haben, zur Anwendung (vgl. im Umkehrschluss VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Ermittlungsverfahren Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020072.L03

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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