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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Wenn die Revision in der Zulässigkeitsbegründung unter Hinweis auf einen von einem Berichter gemäß § 14 Abs. 2 VwGG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG getroffenen Beschluss, ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung behauptet, ist zu bemerken, dass eine solche Rechtsprechung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur durch eine von einem Senat des VwGH getroffene Entscheidung und nicht durch Entscheidungen von Berichtern (Einzelrichtern) gemäß § 14 Abs. 2 VwGG begründet wird. Dies ergibt sich bereits aus Art. 135 Abs. 1 sechster Satz B-VG, wonach der VwGH durch Senate erkennt, wobei die Organisation und das Verfahren des VwGH (u.a.) durch das gemäß Art. 136 Abs. 4 B-VG erlassene VwGG geregelt werden, und aus § 13 Abs. 1 VwGG, worin im Zusammenhang mit dem Abgehen von der bisherigen hg. Rechtsprechung bzw. der nicht einheitlichen Beantwortung einer zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen hg. Rechtsprechung (insoweit lediglich) von der Verstärkung eines Fünfersenates die Rede ist.Wenn die Revision in der Zulässigkeitsbegründung unter Hinweis auf einen von einem Berichter gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG getroffenen Beschluss, ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung behauptet, ist zu bemerken, dass eine solche Rechtsprechung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nur durch eine von einem Senat des VwGH getroffene Entscheidung und nicht durch Entscheidungen von Berichtern (Einzelrichtern) gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGG begründet wird. Dies ergibt sich bereits aus Artikel 135, Absatz eins, sechster Satz B-VG, wonach der VwGH durch Senate erkennt, wobei die Organisation und das Verfahren des VwGH (u.a.) durch das gemäß Artikel 136, Absatz 4, B-VG erlassene VwGG geregelt werden, und aus Paragraph 13, Absatz eins, VwGG, worin im Zusammenhang mit dem Abgehen von der bisherigen hg. Rechtsprechung bzw. der nicht einheitlichen Beantwortung einer zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen hg. Rechtsprechung (insoweit lediglich) von der Verstärkung eines Fünfersenates die Rede ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050114.L04Im RIS seit
06.09.2019Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019