RS Vwgh 2019/7/30 Ra 2019/05/0114

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Veröffentlicht am 30.07.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art135 Abs1
B-VG Art136 Abs4
VwGG §13 Abs1
VwGG §14 Abs2
VwGG §28 Abs3
VwGG §30 Abs2

Rechtssatz

Wenn die Revision in der Zulässigkeitsbegründung unter Hinweis auf einen von einem Berichter gemäß § 14 Abs. 2 VwGG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG getroffenen Beschluss, ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung behauptet, ist zu bemerken, dass eine solche Rechtsprechung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur durch eine von einem Senat des VwGH getroffene Entscheidung und nicht durch Entscheidungen von Berichtern (Einzelrichtern) gemäß § 14 Abs. 2 VwGG begründet wird. Dies ergibt sich bereits aus Art. 135 Abs. 1 sechster Satz B-VG, wonach der VwGH durch Senate erkennt, wobei die Organisation und das Verfahren des VwGH (u.a.) durch das gemäß Art. 136 Abs. 4 B-VG erlassene VwGG geregelt werden, und aus § 13 Abs. 1 VwGG, worin im Zusammenhang mit dem Abgehen von der bisherigen hg. Rechtsprechung bzw. der nicht einheitlichen Beantwortung einer zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen hg. Rechtsprechung (insoweit lediglich) von der Verstärkung eines Fünfersenates die Rede ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050114.L04

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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