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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag OberösterreichNorm
BauO OÖ 1994 §56 Abs2Rechtssatz
§ 56 Abs. 2 OÖ BauO 1994 gleicht in seinem Wortlaut und seiner Systematik im Wesentlichen der Regelung des § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG, sodass die zu dieser Bestimmung ergangene hg. Judikatur auf § 56 Abs. 2 OÖ BauO 1994 übertragen werden kann. Danach hat der Revisionswerber - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre, und ermöglicht erst die ausreichende Konkretisierung die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. etwa VwGH 9.4.2019, Ra 2017/06/0211, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050114.L01Im RIS seit
06.09.2019Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019