RS Vwgh 2019/7/30 Ra 2019/05/0114

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Veröffentlicht am 30.07.2019
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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO OÖ 1994 §56 Abs2
VwGG §30 Abs2

Rechtssatz

§ 56 Abs. 2 OÖ BauO 1994 gleicht in seinem Wortlaut und seiner Systematik im Wesentlichen der Regelung des § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG, sodass die zu dieser Bestimmung ergangene hg. Judikatur auf § 56 Abs. 2 OÖ BauO 1994 übertragen werden kann. Danach hat der Revisionswerber - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre, und ermöglicht erst die ausreichende Konkretisierung die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. etwa VwGH 9.4.2019, Ra 2017/06/0211, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050114.L01

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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