Entscheidungsdatum
02.12.2014Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schermann über die Beschwerden von I.) J W, II.) H K, III.) F Wö und IV.) Gemeinde A, alle vertreten durch Rechtsanwalt MMag. J P, Rplatz, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 23.06.2014, GZ: 4.1-29/11,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) und §§ 74 Abs 2, 77 Abs 1, 356b Gewerbeordnung 1994 BGBl. 194/1994 idF BGBl. I 60/2014 und §§ 153, 156 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) 1999 BGBl. I 38/1999 idF BGBl. I 129/2013 werden die Beschwerden J W, H K und F Wö, soweit sie sich auf Beeinträchtigungen und Gefährdungen durch Lärm und Luftschadstoffe beziehen nach Maßgabe der unter II. angeführten Ergänzungen abgewiesen, im Übrigen als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Gemeinde A wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Betriebsbeschreibung des bekämpften Bescheides wird wie folgt ergänzt und konkretisiert:
Vor 06.00 Uhr finden, ausgenommen Fahrten durch das Bedienungspersonal, keinerlei Fahrbewegungen statt. Von 05.00 Uhr bis 06.00 Uhr werden auch die Anlagenkomponenten „Verladen auf LKW“ und „Großüberlauf“ nicht betrieben und daher keine Schallemissionen verursachen.
Fahrbewegungen:
Anlieferung Bitumen 1x Tag (Im Zeitraum 6.00 bis 20.00, Sa bis 15.00)
Anlieferung Heizöl 1x Tag (Im Zeitraum 6.00 bis 20.00, Sa bis 15.00)
Abtransport Asphaltmischgut mit 23 t LKW 73 x Tag (Im Zeitraum 6.00 bis 20.00, Sa bis 15.00)
Sonst. Anlieferungen 3x Tag (Im Zeitraum 6.00 bis 20.00, Sa bis 15.00)
In Summe ist von 156 Fahrbewegungen pro Tag von/zur Asphaltmischanlage von der Landesstrasse (öffentliche Straße) auszugehen.
Fahrbewegungen zwischen Bergbaubetrieb und Asphaltmischanlage: 146 pro Tag (73 Fuhren) (Im Zeitraum 6.00 bis 20.00 Uhr).
Radladereinsatz:
5 Stunden/Tag (Mo bis Fr), 3 Stunden an Samstagen
(im Beurteilungszeitraum Tag und Abend im Bereich der Asphaltmischanlage).
Die Zufahrt zur Asphaltmischanlage erfolgt über eine Abzweigung von der L 741, wobei ca. 30 m nach der Abzweigung der Zufahrtsweg abgeschrankt ist. Die Gesamtlänge der Zufahrt beträgt ca. 1.935 m.
Die Genehmigungswerberin wird einmal pro Jahr nach der Schneeschmelze bei folgenden Quellen eine quantitative und qualitative Beweissicherung durchführen und die Ergebnisse zur Einsichtnahme für die Behörde aufbewahren:
? Wassergemeinschaft F auf Grstk. Nr. X, KG K (quantitativ und qualitativ)
? H K auf Grstk. Nr. X, KG K (quantitativ und qualitativ)
? J W auf Grstk. Nr. X, KG K (quantitativ).
III. Kosten:
Die G H Bauunternehmung GmbH hat für die Durchführung der Verhandlung am 03.11.2014 nachstehende Kommissionsgebühren binnen 14 Tagen ab Erhalt dieser Entscheidung zu entrichten:
Dauer: 11/2 Stunden (à € 24,90); 5 Amtsorgane
€ 273,90 x 5 Amtsorgane € 1.369,50
Rechtsgrundlagen:
§ 17 Landesverwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I 35/2013 idF BGBl. I 122/2013
§§ 76, 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) BGBl. 51/1991 idF BGBl. I 161/2013
§ 1 Z 1 Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 LGBl. 123/2012
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
V. Sachverhalt:
Die Bezirkshauptmannschaft Liezen hat mit dem bekämpften Bescheid über Antrag der G H Bauunternehmung GmbH die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und Betrieb einer Asphaltmischanlage in der Gemeinde A auf Grundstück-Nr. X und X, je KG K, unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Entscheidung stützt sich auf §§ 74 Abs 2, 77 Abs 1, 2 und 3, 333, 356, 356b und 359 Abs 1 Gewerbeordnung, § 93 Abs 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, § 153 Abs 2 iVm § 156 Mineralrohstoffgesetz und §§ 85 Abs 1 Z 1, 92 Abs 2, 94 und 95 Luftfahrtgesetz. In der Begründung wurde zu den Einwendungen unter anderem der nunmehrigen Beschwerdeführer I.) bis III.) ausgeführt, dass die Behörde in einem Mehrparteienverfahren mit Spruch die normative - die Sache erledigende - Anordnung nicht nur für den Antragsteller treffe, sondern gleichzeitig uno actu auch für alle anderen Parteien (bei einem dem Antrag stattgebenden Spruch gelten die dagegen erhobenen Einwendungen als abgewiesen). Auf Seite 60 ff wird in der Begründung dargelegt, warum den Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer nicht beigetreten werden konnte.
Gegen diese Entscheidung haben J W, H K, F Wö und die Gemeinde A, rechtsfreundlich vertreten rechtzeitig Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Grundstücke, auf welchen die Asphaltmischanlage errichtet werden solle, im Freiland befänden und keine Ausweisung eines Bergbaugebietes vorliege. Es sei daher die Aufnahme eines Standortverbotes gemäß § 359 Abs 1 letzter Satz Gewerbeordnung, nach welchem auf Grund der derzeitigen Flächenwidmung das Errichten und Betreiben der Anlage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch Rechtsvorschriften, nämlich dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz und dem Steiermärkischen Baugesetz verboten sei, beantragt worden. Diesem Antrag sei die belangte Behörde nicht nachgekommen. Eine Genehmigung nach dem Mineralrohstoffgesetz hätte nicht erteilt werden dürfen. Die belangte Behörde sei auf die Einwendungen, dass eine baurechtliche Bewilligung und eine Flächenwidmung erforderlich seien, nicht eingegangen und habe auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilungen das Erfordernis des Vorliegens einer baurechtlichen Bewilligung verneint. Die Genehmigungswerberin habe keinerlei Nachweis erbracht, auf Grund einer allfälligen Mitgliedschaft in der öffentlich rechtlichen Weggenossenschaft zur Benützung des Forstweges F berechtigt zu sein. Voraussetzung für die gewerberechtliche Genehmigung müsse zumindest der Nachweis einer gesicherten Zufahrt zur Industrieanlage sein. Der Einwand, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, werde weiterhin aufrecht erhalten. Die belangte Behörde habe dazu keinerlei Stellungnahme abgegeben. Die Beurteilung der belangten Behörde, dass der bestehende Bergbaubetrieb einen nicht unwesentlichen Beitrag der tatsächlich örtlichen (Lärm-)verhältnisse darstelle und es durch die Asphaltmischanlage zu keiner relevanten Erhöhung des energieäquivalenten Dauerschallpegels bei der nächstgelegenen Nachbarschaft führen werde, da bereits zur Zeit ein Bergbaubetrieb vorhanden sei, der höhere Schallimmissionen verursache, sei unrichtig, da nicht berücksichtigt werde, dass der Gewinnungsbetriebsplan mit 2015 befristet sei. Es seien auch die Windverhältnisse, die zu einer erheblichen Erhöhung der berechneten Immissionen führen könnten und auch nicht die Lärmbelästigung durch die 110 Zufahrten von LKW pro Tag, die auf der Landesstraße unmittelbar neben den Wohnhäusern der Beschwerdeführer vorbei fahren würden, berücksichtigt worden. Auch die Betriebszeiten im Gewinnungsbetriebsplan aus dem Jahr 2000 und dem verfahrensgegenständlichen Projekt seien unterschiedlich. Da die Zuschlagsstoffe aus dem Bergbau spätestens 2015 nicht mehr angeliefert werden könnten, müssten sämtliche Zuschlagsstoffe über den Forstweg F und die Landesstraße angeliefert werden. Die Beurteilung des lärmtechnischen Amtssachverständigen sei unrichtig. Richtigerweise hätte der immissionstechnische Zustand ohne Zu- und Abfahrten zur derzeitigen Bergbauanlage mit dem immissionstechnischen Zustand beim Betrieb der Asphaltmischanlage unter Zugrundelegung, dass sämtliche Zuschlagsstoffe über die Landesstraße und die Forststraße F zugeführt werden müssen, verglichen werden. Das immissionstechnische Gutachten sei unvollständig, da nicht mit Tagesmittelwerten sondern mit niedrigeren Jahresmittelwerten gerechnet worden sei. Auf Grund des starken Verkehrsaufkommens auf der Landesstraße sei davon auszugehen, dass bereits jetzt eine Grenzwertüberschreitung bei Stickstoffdioxid und eine hohe Vorbelastung mit Feinstaub PM10 bestehe und daher der Betrieb eines weiteren Großemittenten unzulässig sei. Auch bei der Belästigung durch Staubemissionen sei unzulässigerweise vom Transportaufkommen laut Gewinnungsbetriebsplan aus dem Jahr 2000 ausgegangen worden und damit wiederum nicht die Situation ohne Bergbaubetrieb mit der Situation nach Betrieb der Asphaltmischanlage verglichen worden. Im Gewinnungsbetriebsplan werde ausgeführt, dass der Schotterabbau zu einer nicht berechenbaren Staubeinwirkung auf die Grünlandflächen des Beschwerdeführers J W führen werde, da ein unberechenbarer Staubeintrag auf Grünfutterflächen zu erwarten sei und mit einem beträchtlichen jährlichen Wertverlust zu rechnen sei. Durch die zusätzlichen Emissionen werde keineswegs eine Verringerung der Staubeinwirkung auf die Landschaftsflächen zumindestens des Beschwerdeführers J W eintreten. Ein konsensgemäßer Betrieb widerspreche den forstrechtlichen Bestimmungen, nämlich den Auflagen im forstrechtlichen Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 2000, nach welchem eine Rekultivierung vorgeschrieben worden sei. Es wäre daher eine forstrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen. Es sei nicht beurteilt worden, inwieweit krebserzeugende Stoffe wie Benzole oder Butadien emittiert würden. Auch bei den Geruchsemissionen sei nicht berücksichtigt worden, inwieweit hier eine Geruchsbelästigung durch den Abtransport des fertigen Mischgutes auf der L 741 und L 740 entstehen werde. Unzureichend sei die Beurteilung der zur erwartenden Emissionen der Heizölfeuerungen. Entgegen den Ausführungen im angefochtenem Bescheid betrage der Schadstoffradius bis zu 4 km und lägen ihn diesem Radius nicht nur zahlreiche Wohnbauten sondern auch touristische Anlagen, wie etwa ein Golfplatz und Erholungsflächen und würden zahlreiche landwirtschaftliche Betriebe in der Umgebung auf Bio-Anbau umstellen und sei diese Umstellung durch die zu erwartenden Emissionen und das Eindringen von Schadstoffen in das Erdreich massiv gefährdet. Auch die Emissionen von Dioxinen und Furanen sei nicht untersucht worden und sei die Emissionslage nicht unter Berücksichtigung von ungünstigsten meteorologischen Verhältnissen beurteilt worden. Eingewandt wurde weiters, dass es zu einer massiven Verschlechterung der Flüssigkeit des Verkehrs und der Verkehrssicherheit komme und eine inhaltliche Behandlung, dass sich der emittierte Staub und Schadstoffe im Einzugsbereich bei den angeführten Quellen der Beschwerdeführer ablagern werde und diese verunreinigen würden und nicht erfolgt sei. Es sei nicht untersucht worden, ob auch Schutz- und Bannwälder betroffen wären. Es hätte ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren stattfinden müssen auf Grund der absehbaren Beeinträchtigung der Wasserrechte der Beschwerdeführer. Parteienrechte seien verletzt worden, da mit dem angefochtenen Bescheid den Beschwerdeführern mitgeteilt worden sei, dass die Bewilligungswerberin auch um bergbaurechtliche Bewilligung nach dem MinroG angesucht habe und seien die Parteien bis zur Zustellung des Bescheides davon ausgegangen, dass nur eine gewerberechtliche Bewilligung beantragt worden sei. Die Beschwerdeführer hätten daher nach dem MinroG keine Möglichkeit gehabt, Einwendungen nach dem MinroG zu erheben. Die gewerberechtliche Genehmigung sei auch deshalb zu versagen, da keine Identität zwischen Berechtigen laut dem Gewinnungsbetriebsplan und dem nunmehrigen Bewilligungswerber vorliege, die gewerberechtliche Genehmigung jedoch in wesentlichen Punkten auf die bestehende bergbaurechtliche Bewilligung Bezug nehme. Die gegenständlichen Grundstücke befänden sich auch nicht im Eigentum der Schotterwerk F GmbH oder der G H Bauunternehmung GmbH und sei in keiner Weise eine Berechtigung durch den Grundeigentümer nachgewiesen worden. Desweiteren handle es sich um ein anzeigepflichtiges Vorhaben im Sinne des Naturschutzgesetzes und sei kein Nachweis für diese Anzeige erbracht worden und fehle auch hier ein entsprechendes Standortverbot.
Die Beschwerdeführerin Gemeinde A ergänzte dieses bisherige Beschwerdevorbringen und brachte Einwendungen nach dem MinroG vor. Gemäß § 81 MinroG stünde der Gemeinde A als Standortgemeinde zum Schutz der im § 116 Abs 1 Z 4 bis 9 sowie §§ 82 und 83 MinroG genannten Interessen Parteistellung zu und sei die Gemeinde berechtigt, zum Schutz der genannten Interessen ihr subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen. Dies könne nicht nur für das Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gelten, sondern auch im Genehmigungsverfahren gemäß § 153 Abs 2 MinroG. Durch die erteilte Bewilligung nach dem MinroG seien öffentliche Interessen im Sinne des § 83 Abs 2 MinroG verletzt, nämlich die derzeit gegebene Raumordnung und die örtliche Raumplanung, nach welcher weder im ÖEK noch im Flächenwidmungsplan eine für den beabsichtigten Verwendungszweck geeignete Nutzung ausgewiesen sei, in der Wasserwirtschaft, nachdem hier wie bereits ausgeführt, die drohende Kontaminierung der im Nahbereich der Anlage gelegenen Wasserversorgungsanlage nicht berücksichtigt worden sei, weiters der Schutz der Umwelt, da in den eingeholten Gutachten auf zahlreiche, von der geplanten Anlage emittierten Schadstoffe nicht eingegangen worden sei, sowie auch deren Einwirken auch in den Boden und in weiterer Folge in landwirtschaftliche Produkte, weiters der Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, wobei auch hier die im angefochtenen Bescheid unzureichend beurteilten Schadstoffemission angeführt werde, weiters die Belästigung der Bewohner der Standortgemeinde durch die geplanten 110 Fahrbewegungen/Tag mit fertiggestelltem Bitumen und einer entsprechenden Geruchsbelästigung, sowie der durch den Abbau erregte Verkehr, wobei bereits hier auf die gefährliche Verkehrssituation auf den Landesstraßen, auf welchen die Rohstoffe zu- und abgeführt werden solle, hingewiesen werde. Durch den verstärkten Verkehr sei mit Verkehrsbeeinträchtigungen, einer Zunahme von Lärm- und Staubemissionen und einer erhöhten Unfallgefahr zu rechnen. Der beschwerdeführenden Gemeinde komme im Übrigen auch eine Parteistellung im Verfahren zur Genehmigung nach § 153 Abs 2 MinroG zu, verwiesen wurde auf das Erkenntnis VfGH 25.02.2008, V85/07. Die beschwerdeführende Gemeinde beantragte auch die Antragstellung durch das Landesverwaltungsgericht beim Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung der Bestimmung des § 3 Z 4 Steiermärkisches Baugesetz hinsichtlich des Begriffes „bergrechtlichen“, da diese Bestimmung zumindestens in der Auslegung durch die belangte Behörde verfassungswidrig sei. Durch die Auslegung der belangten Behörde, dass von dieser Bestimmung auch Bewilligungen nach dem MinroG gemäß § 156 Abs 2 auch für bergbaufremde Anlagen erfasst seien, unterstelle die belangte Behörde dieser Bestimmung einen unsachlichen und gleichheitswidrigen Inhalt, der zudem in die Kompetenz der Gemeinde hinsichtlich der Raumplanung und Raumordnung sowie als Baubehörde unzulässiger Weise eingreife.
Am 03.11.2014 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung mit Ortsaugenschein durchgeführt. Sachverständige der Fachdisziplinen Schalltechnik, Luftreinhaltetechnik und Medizin waren beigezogen und haben folgende Befunde und Gutachten erstattet:
A. Schalltechnik:
„Aus schalltechnischer Sicht stellt sich das Projekt wie folgt dar:
Betriebszeiten:
Die Betriebszeiten werden mit Montag bis Freitag von 5.00 bis 20.00 Uhr
und an Samstagen von 6.00 bis 15.00 Uhr beantragt.
Asphaltmischanlage:
Bezüglich der Schallemissionen der Mischanlage selbst wurden vom Anlagenhersteller, der Fa. Am Unterlagen vorgelegt, die folgende Schallleistungspegel der Einzelkomponenten aufzeigen:
(dBA)
(min)
(min)
(min)
(m)
Mischanlage
95.0
780
60
60
12m bis 21m
Heisselevator
92.9
780
60
60
19.00
Kaminöffnung
93.0
780
60
60
12.00
Füllerelevator
85.2
780
60
60
21.00
Verladen auf LKW
93.3
780
60
0.00
8.00
Grobüberlauf
103.4
780
60
0.00
7.00
Feuerungseinrichtung
90.7
780
60
60
3.00
Trockentrommel mit Antrieb
84.7
780
60
60
3.00
Ventilator mit Antrieb
97.0
780
60
60
6.00
Kompressor im Lastcontainer
75.0
780
60
60
6.00
Vordosierung mit Antrieb und Steigband
91.9
780
60
60
3.00
Tabelle 1: Schallleistungspegel der einzelnen Anlagenteile mit den entsprechenden Einsatzzeiten in den einzelnen Beurteilungszeiträumen mit den Angaben der Emissionshöhe.
In der Nachtstunde von 5.00 bis 6.00 Uhr, wir kein Asphalt auf LKWs verladen.
D.h. es werden in dieser Zeit keine LKW Abfahrten stattfinden. Weiters werden auch die Anlagenkomponenten „Verladen auf LKW“ und „Grobüberlauf“ keine Schallemissionen verursachen (lt. Fa. Am).
Fahrbewegungen:
Anlieferung Bitumen 1x Tag (Im Zeitraum 6.00 bis 20.00, Sa bis 15.00)
Anlieferung Heizöl 1x Tag (Im Zeitraum 6.00 bis 20.00, Sa bis 15.00)
Abtransport Asphaltmischgut mit 23 t LKW 73 x Tag (Im Zeitraum 6.00 bis 20.00, Sa bis 15.00)
Sonst. Anlieferungen 3x Tag (Im Zeitraum 6.00 bis 20.00, Sa bis 15.00)
In Summe wird bei der nachfolgenden Beurteilung von 156 Fahrbewegungen pro Tag zur Asphaltmischanlage von der Landesstrasse (öffentliche Straße) ausgegangen.
Fahrbewegungen zwischen Bergbaubetrieb und Asphaltmischanlage: 146 pro Tag (73 Fuhren) (Im Zeitraum 6.00 bis 20.00 Uhr)
Für die Fahrbewegungen wurde der Emissionsansatz des Forums Schall aus dem Jahre 2004 für LKW >7,5t, Fahren auf Schotter, <30km/h, mit einem LWA´1h (linienbezogener Schallleistungspegel für ein Ereignis pro Stunde) mit 64 dB gewählt.
Radladereinsatz:
5 Stunden/Tag(Mo bis Fr), 3 Stunden an Samstagen
(Annahme im Beurteilungszeitraum Tag und Abend im Bereich der Asphaltmischanlage)
Als Schallemissionsansatz wird der Wert aus dem Emissionsdatenkatalog des Forums Schall aus dem Jahr 2004 für einen Radlader mit ca. 140 kW mit einem Schallleistungspegel von 107 dB der Beurteilung zu Grunde gelegt.
Tatsächlichen örtlichen Verhältnisse:
Immissionspunkt S:
Die Ist- Situation wurde von Amt der Steiermärkischen Landesregierung am 16.8.2013 in der Zeit von 5.00 bis 9.00 Uhr messtechnisch erhoben. Als Messpunkt wurde ein Punkt östlich des Anwesens „S“ in 4 Meter Höhe gewählt(s. Messbericht). Im relevanten Zeitabschnitt des Beurteilungszeitraumes Nacht
(5.00 bis 6.00 Uhr) konnte ein
Energieäquivalenter Dauerschallpegel von 32,9 dB, ein
Mittlerer Spitzenlegel von 37,4 dB, und ein
Basispegel von 29,5 dB messtechnisch ermittelt werden.
Für den Beurteilungszeitraum Tag/Abend können die gemessenen Werte von
6.00 bis 9.00 als repräsentative Ist- Situation ohne Bergbaubetrieb aufgezeigt werden.
In der genannten Zeit konnte ein
Energieäquivalenter Dauerschallpegel von durchschnittlich 39,4 dB, ein
Mittlerer Spitzenlegel von 49,4 – 51,1 dB, und ein
Basispegel von 30,4 – 32,7 dB messtechnisch ermittelt werden.
Die tatsächlich örtlichen Verhältnisse bei der genannten Nachbarschaft stellen sich als sehr ruhige dar. Entfernte Verkehrsgeräusche charakterisieren neben den üblichen Naturgeräuschen die ortsübliche Schallsituation. Wenn im Bergbaubetrieb gearbeitet wird, stellen auch diese Immissionen einen nicht unwesentlichen Beitrag der tatsächlich örtlichen Verhältnisse dar.
Immissionspunkte im Ortsteil F:
Ergebnisse der Schallimmissionsmessung vom 10.10.2014 im Ortsteil F:
MP
Messzeit
LA, eq
LAF, 1
LAF, 95
LAF, max
LAF, min
Anmerkung
Dezibel (dB)
W (F 3)
9:35 – 10:00
45,6 (1)
56,9
34,5
69,1
32,6
Naturgeräusche (Kuhglocken), vereinzelte Verkehrsgeräusche
10:00 – 10:15
41,2 (1)
51,8
33,8
58,7
31,9
IP Wö (F 1)
10:23 – 10:48
43,7
50,0
39,0
68,9
36,1
Naturgeräusche, vereinzelte entfernte Verkehrsgeräusche
(1) durchschnittlicher LA,eq = 44,4 dB
Rechenergebnisse der durch den Verkehr auf öffentlichen Straßen verursachten Schallimmissionen:
Immissionspunkt
Verkehrs- Immissionen
Bezeichnung
Tag
Abend
Nacht
dB(A)
dB(A)
dB(A)
IP (S)
23.7
20.2
15.6
IP Wö (F 1)
38.6
35.0
30.7
IP W (F 3)
43.5
39.8
35.7
IP K (F 4)
42.6
39.1
34.5
Quelle
Teilpegel Tag
Bezeichnung
M.
ID
IP (S)
IP Wö (F 1)
IP W (F 3)
IP K (F 4)
Straße
23.6
37.1
41.4
42.2
Straße Ort 1
-2.8
27.6
39.4
30.3
Straße Ort 2
-3.6
31.8
16.3
25.3
Quelle
Teilpegel Abend
Bezeichnung
M.
ID
IP (S)
IP Wö (F 1)
IP W (F 3)
IP K (F 4)
Straße
20.2
33.6
37.9
38.8
Straße Ort 1
-7.1
23.2
35.1
25.9
Straße Ort 2
-7.4
28.0
12.5
21.5