TE Lvwg Beschluss 2015/7/13 LVwG 40.2-553/2015

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Veröffentlicht am 13.07.2015
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Entscheidungsdatum

13.07.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG 1991 §51a
VwGVG 2014 §40
VwGG §61
StPO 1975 §61 Abs2

Text

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Drexel über den Antrag des Herrn Dr. M P, Rechtsanwalt, auf Zuspruch der aufgewendeten Barauslagen in der Höhe von € 192,90 für die Verteidigung des Herrn P B, geb. am xx, folgenden

B E S C H L U S S

gefasst:

I.     Dem Antrag auf Zuspruch der Barauslagen in der Höhe von € 192,90 wird

keine Folge gegeben.

II.    Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Aufgrund der Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 30.10.2012 (UVS 99.21-2/2012-7, UVS 99.21-4/2012-6) wurde gemäß
§§ 45 und 46 RAO Herr Dr. M P zur Verteidigung von Herrn P B,
geb. am xx bestellt. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, dass er als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma I & Co KG entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bzw. des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Personen beschäftigt habe.

In der Folge wurden die Verfahren zu UVS 30.21-12/2012, 30.21-46/2012 sowie 30.21-47/2012 durchgeführt und fanden am 15.01.2013 sowie am 30.04.2013 jeweils mündliche öffentliche Berufungsverhandlungen statt. Alle drei angefochtenen Straferkenntnisse wurden behoben und die Verfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.

Mit Antrag vom 23.02.2015 begehrte Herr Dr. M P den Barauslagenersatz hinsichtlich der genannten Verwaltungsstrafverfahren und führte dazu aus, dass er am 15.01.2013 sowie am 30.04.2013 von Z nach G und wieder nach Z gefahren sei, wobei dies ein Ausmaß von jeweils 160 km bedeutet habe, was mit dem amtlichen Kilometergeld von € 0,42 eine Summe von jeweils € 67,2 (zuzüglich 20 % USt. im Ausmaß von € 13,47) ergebe. Erklärend gab Herr Dr. M P dazu an, dass die Benützung des eigenen KFZ im gegenständlichen Fall erforderlich gewesen sei, da die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn überhaupt nur mit erheblichem Zeitverlust, möglich gewesen wäre.

Der Rechtsanwalt ergänzte weiters, dass im Rahmen der Verteidigung Barauslagen für Aktenmaterial (€ 4,00), für Porto (€ 6,62) sowie für diverse Kopien im Ausmaß von € 21,00 angefallen seien und beantragte die Summe von € 192,90 ersetzt zu bekommen. Dem Antrag waren keine Quittungen beigeschlossen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

§ 51a VStG, der bis zum 31.12.2013 in Kraft stand, hat folgenden Inhalt:

„(1)  Ist der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

(3)    Der unabhängige Verwaltungssenat hat über den Antrag durch Einzelmitglied zu entscheiden. Hat der unabhängige Verwaltungssenat die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat er den Ausschuss der nach dem Sitz des unabhängigen Verwaltungssenates zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(4)    Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

…“

§ 40 VwGVG hat nachstehenden Wortlaut:

„(1)  Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

(2)    Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.

(3)    Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(5)    Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(7)    In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.“

§ 61 VwGG Abs 1 hat nachstehenden Inhalt:

„…

(1)    Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Revision, des Fristsetzungsantrages, des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder des Antrages auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes und zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

…“

§ 61 Abs 2 StPO hat folgenden Inhalt:

„…

(2)    Ist der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil (§ 393 Abs. 1a) zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist (Verfahrenshilfeverteidiger).

…“

§ 393 Abs 2 StPO besagt, dass einem nach § 61 Abs 2 beigegebenen Verteidiger, soweit nicht nach § 56 Abs 2 vorzugehen ist, auf sein Verlangen die nötig gewesenen und wirklich bestrittenen Barauslagen vom Bund zu vergüten sind. Zu diesen Auslagen gehören auch die Kosten eines Dolmetschers, soweit dessen Beiziehung zu den Besprechungen zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten notwendig war; solche Kosten sind bis zu dem Ausmaß zu vergüten, das sich in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Gebührenanspruchs-gesetzes 1975 ergibt.

Der Verwaltungsgerichthof hat in der Entscheidung vom 30.01.2006,
Zl. 2004/09/0136, die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 30.06.2004 betreffend Ersatz von Barauslagen in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach
§ 28 Abs 1 Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz als unbegründet abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung Folgendes ausgeführt:

„Der im Verhältnis der Rechtsanwaltskammern zum Bund für die Ermittlung der Pauschalvergütung als Grundlage heranzuziehende Entlohnungsanspruch ist jener, den die Gerichte bei ihrer Kostenentscheidung heranzuziehen haben. In diesem Rahmen entfällt der Entlohnungsanspruch des im Rahmen der Verfahrenshilfe tätigen Rechtsanwaltes zugunsten der Berücksichtigung dieser (fiktiven) Honorare bei der Berechnung der im Sinne des § 47 RAO zu leistenden Pauschalvergütung. Soweit aber ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer keinen Entlohnungsanspruch hat, steht ihm daher kein Ersatz jener "Barauslagen" zu, die ansonsten mit dem entfallenden (aber durch die Pauschalvergütung ersetzten) Entlohnungsanspruch abgegolten sind. Porti, die mit dem Einheitssatz nach § 23 RATG abgegolten sein würden, gebühren daher ebenso wenig, wie die vom Bf geltend gemachten Reisegebühren (Kilometergeld), weil auch ein Reisegebührenanspruch nach Tarifpost 9 als nach dem Vorgesagten entfallender Entlohnungsanspruch bei der Pauschalvergütung zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich des Kilometergeldes wäre in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass dieses nur gebührt, wenn ein Massenbeförderungsmittel überhaupt oder ohne bedeutenden Zeitverlust nicht benützt werden kann (vgl. TP 9 Z. 1 lit b RATG). Nicht als Barauslagen anzusehen sind auch die vom Bf geltend gemachten, jedoch weder näher definierten noch belegten Kopierkosten, die - insoweit sonst wohl erforderliche Schreibleistungen von Kanzleiangestellten ersetzend - wie auch andere Kosten, die mit der Führung einer Rechtsanwaltskanzlei verbunden sind, mit dem (hier: fiktiven) Honoraranspruch für die jeweils erbrachte Leistung abgegolten werden. (Im Beschwerdefall musste nicht untersucht werden, ob und gegebenenfalls auf welcher Rechtsgrundlage für gemäß § 51a VStG bestellte Verfahrenshelfer ein Anspruch auf Ersatz von Barauslagen bestünde, wie sie zB Kosten eines Dolmetschers darstellen würden, wenn dessen Beiziehung in einer Besprechung zur Verständigung des als Verfahrenshelfers bestellten Rechtsanwaltes mit der vertretenen Partei erforderlich wäre.)“.

Nur der Vollständigkeit halber wird auch auf Folgendes hingewiesen:

Gemäß § 56a iVm § 47 Abs 1 der Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. Nr. 96/1868, idF des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2008, BGBl. Nr. 111/2007, sowie der Pauschalvergütungsverordnung UVS-Verfahren, BGBl. II Nr. 407/2013, hatte der Bund dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag jährlich spätestens zum 30. September für die im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen der Rechtsanwälte als Verfahrenshelfe vor den unabhängigen Verwaltungssenate eine Pauschalvergütung in der Höhe von € 14.000 zu zahlen.

Der Bund hat die Zahlung der Pauschalvergütung an den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag für das Jahr 2012 geleistet. Nach § 56a Abs 5 RAO haben die Länder dem Bund zwei Drittel dieser Pauschalvergütung zu ersetzen. Die Anteile der Länder bestimmen sich dabei nach dem Verhältnis der auf den unabhängigen Verwaltungssenat des jeweiligen Landes entfallenden Bestellungen zur Gesamtzahl dieser Bestellungen. Im Jahr 2012 entfielen von insgesamt
15 Bestellungen drei auf den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Steiermark (€ 11.383,20 verzeichnete Kosten). Für das Land Steiermark ergab sich auf Grund des vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag übermittelten Berichtes ein Rückersatzbetrag von € 1.866,67, welcher auch für diese Leistungen bezahlt wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da sich die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auf § 51a VStGt, nicht jedoch auf § 40 VwGVG bezieht, sodass sich die Frage stellt, ob die vom erkennenden Landesverwaltungsgericht zitierte Entscheidung weiterhin Gültigkeit hat oder nicht. Die Stellung des Verfahrenshilfeverteidigers im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ist nämlich die gleiche, als die vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor den ordentlichen Gerichten. Ferner ist zu beachten, dass der Unabhängige Verwaltungssenat eine Veraltungsbehörde war und es sich beim Landesverwaltungsgericht nunmehr um ein „echtes Gericht“ handelt. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts liegen die Voraussetzung des Art 133 Abs 4 B-VG vor.

Schlagworte

Barauslagenersatz, unbeschränkt haftender Gesellschafter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.40.2.553.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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